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§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / aa) Grundsätze
Rz. 297 Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG geregelt.[605] Die Vorschrift bezieht sich nur auf Teilzeitarbeitsverhältnisse.[606] Sollen bei Vollzeitarbeit ähnliche Konstellationen vereinbart werden, gelten die Kontrollinstrumente des allgemeinen Rechts (§§ 134, 138, 242, 307 ff. BGB; § 106 GewO). Arbeit auf Abruf ist von anderen Tatbeständen, die den flexiblen Einsatz von Arbe...mehr