Fachbeiträge & Kommentare zu Mediation

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§ 24 Muster und Checklisten / 3. Schiedsklausel, allgemein

Rz. 27 Muster 24.10: Schiedsklausel, allgemein Muster 24.10: Schiedsklausel, allgemein Die Parteien bestimmen, dass sämtliche Streitigkeiten untereinander, die diesen Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit und seiner Durchführung betreffen und nicht untereinander gelöst werden können, nach Durchführung und endgültigem Scheitern der unter _________________________ dieses Ve...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / I. Kein (geeigneter) Erbe vorhanden

Rz. 21 In der Beratungspraxis ist häufig festzustellen, dass dem Erblasser die "richtigen Erben" ausgehen. Das liegt sicherlich zum Teil an den aufgebrochenen traditionellen Familienstrukturen mit der zunehmenden Tendenz zu Patchwork-Konstellationen. Ein sehr bekannt gewordenes Beispiel stellt die Familie des VW-Aufsichtsratsvorsitzenden Ferdinand Piech dar. Andere Beispiele...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bartsch/Ott-Eulberg/Schebesta, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, 3. Auflage 2017 Bauer/Schaub, Grundbuchordnung: GBO Kommentar, 4. Auflage 2018 BeckOK GmbHG, hrsg. v. Ziemons/Jaeger/Pöschke, 50. Edition, Stand: 1.5.2021 Becksche Online-Formulare Erbrecht, 25. Edition 2019 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Berndt/Götz, Stiftungen und Unternehm...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, Diss., Konstanz 2002 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2021 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 Dauner-Lieb, Unternehmen im Sondervermögen (zugl. Habil.,), 1998 Deckenbrock/Henssler, R...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 2. Letztwilliges Schiedsgericht?

Rz. 78 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einseitig (!) bestimmen, dass alle oder aber auch nur bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte a...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / E. Gerichtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 23 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Streitenden etwa wegen der Vertraulichkeit der Verhandlung auf ein privates Schiedsgericht geeinigt haben, oder der Erblasser hat ein solches, was er ohne weiteres kann, letztwillig angeordnet.[35] Rz. 24...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / II. Übersicht zu tatsächlichen Aufgaben in der Praxis

Rz. 10 Vorweg: Ein Testamentsvollstrecker sollte, um die nachfolgend angesprochenen Aufgaben erfüllen zu können, über eine professionelle Infrastruktur verfügen, die ihn in die Lage versetzt, jeweils umgehend und präzise agieren und reagieren zu können.[20] Was tut der Testamentsvollstrecker typischerweise, wenn er von dem Tod des Erblassers erfahren hat, der ihn zum Testamen...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / i) Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung und Vertretung durch Vereinigungen

Rz. 198 In Umsetzung des Art. 21 DSM-RL wurde § 32f UrhG neu eingefügt, der die Möglichkeit einer Mediation oder eines anderen außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahrens vorsieht.[261] Um den Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der EU-Kommission aus Art. 13 DSM-RL gerecht zu werden, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz auf ihrer Webseite https:/...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)

Rz. 638 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS)[825] ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Dieses Abkommen behandelt nicht nur die Urheber- und Leistungsschutzrechte, sondern auch den Markenschutz, Schutz geografischer Angaben, von Patenten und andere Rechte. I...mehr

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FF 04/2022, Internationaler... / IV. Mediation grenzüberschreitend

Zum Thema "Einsatz von Mediation in Kindesentführungsfällen" lieferte Dr. Andrea Schulz, deutsche Verbindungsbeamtin im französischen Justizministerium, zugeschaltet aus Paris, einen fulminanten Vortrag. Wieder ging es, wie schon zu Beginn der Tagung, um die Brüssel IIb-Verordnung, die am 1.8.2022 in Kraft tritt und den Parteien, Anwält(inn)en und Gerichten mehr Rechtssicher...mehr

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AGS 03/2022, Baronin von König/Horsky/Bischoff, Kosten in Familiensachen: Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten der Mediation

Von Renate Baronin von König, Oliver Horsky und Hans-Helmut Bischoff. 3. Aufl., 2022. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld. XXVI, 377 S., 59,00 EUR Auch hier war eine Neuauflage aufgrund der Änderungen durch das KostRÄG 2021 geboten. Berücksichtigt ist aber auch das sog. Legal-Tech-Gesetz, das sich u.a. auf die Frage der Abrechnung der Erfolgshonorare auswirkt. Ebenfa...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / F. Tätigkeit als Mediator

Rz. 102 Hinweis: Ein Mediator ist ein unparteiischer Vermittler ohne Entscheidungsbefugnis im Auftrage beider (bzw. aller) Parteien. Der Mediator soll im Rahmen eines außergerichtlichen Beratungsverfahrens die Parteien darin unterstützen, eine für sie passende rechtsverbindliche Vereinbarung über einen Rechtsstreit einvernehmlich selbst auszuarbeiten. Es handelt sich also um...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Tätig... / I. Die Vereinbarung der Beratungsgebühr

Rz. 82 Durch § 34 Abs. 1 S. 1 RVG wird der RA befugt, seine Gebühr für eine Beratung ohne jede gesetzliche Vorgabe frei zu vereinbaren. Für die Vereinbarung spielt es keine Rolle, ob der Klient Verbraucher oder Unternehmer ist. Allerdings "soll" der RA mit dem Klienten (sinnvollerweise schon vor der Raterteilung) über die Höhe der entstehenden Ratgebühr sprechen. Hinweis: Da ...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / E. Die Abschnitte 4 bis 9 des Paragrafenteils des RVG

Rz. 160 In den vorstehenden Kapiteln wurden die allgemeinen, grundlegenden Vorschriften des RVG aus den ersten drei Abschnitten in der Reihenfolge des Gesetzes vorgestellt. Diese Anordnung wurde getroffen, damit diese Vorschriften, die schließlich für alle Gebühren gelten, in diesem Buch leichter gefunden und nachgelesen werden können. Für die Abschnitte 4 bis 9 des RVG empfi...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 1. Die schriftliche Vergütungsvereinbarung

Rz. 10 Ein RA ist nicht verpflichtet, die Vertretung eines Mandanten zu übernehmen, im Gegensatz zum Notar, der seine Urkundstätigkeit gemäß § 15 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf. Wenn der RA über die Annahme eines Auftrages frei entscheiden kann, dann steht ihm auch frei, es abzulehnen, zu den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Daher darf der RA die ...mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / III. Erfolgreiche Mediation

Rz. 160 Auch wenn die Tätigkeit im Mediationsverfahren keine neue Angelegenheit und keine gesonderte Vergütung auslöst, können dort jedoch einzelne Gebührentatbestände entstehen, die im gerichtlichen Verfahren noch nicht entstanden waren. Auch zusätzliche Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG können anfallen.[170] Beispiel In einem Rechtsstreit (Wert: 10.000 EUR) wird zunächst de...mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / H. Gebühren in der gerichtlichen Mediation

I. Gebühren Rz. 158 Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten gerichtsnahen Mediation zählen nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zum Rechtszug und werden durch die dortigen Gebühren mit abgegolten.[168] II. Erfolgloses Mediationsgespräch Rz. 159 Beispiel In einem Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR wird zunächst der Versuch einer gerichtlichen Mediation eingeleitet ...mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / ee) Interessenkollision in der Mediation

Rz. 87 Ein Fall der Interessenkollision scheidet aus, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung als Mediator tätig wird. In diesem Fall wird der Rechtsanwalt im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung und Schlichtung beauftragt.[196] Eine spätere anwaltliche Vertretung einer Mediationspartei ist aber ausgeschlossen.[197]mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / I. Gebühren

Rz. 158 Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten gerichtsnahen Mediation zählen nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zum Rechtszug und werden durch die dortigen Gebühren mit abgegolten.[168]mehr

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Literaturverzeichnis / 56

Schiffer, Mandatspraxis, Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation, 2. Auflage 2005mehr

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Literaturverzeichnis / 58

Schlieffen/Ponschab/Rüssel/Harms, Mediation und Streitbeilegung, Verhandlungstechnik und Rhetorik, 2006mehr

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Literaturverzeichnis / 74

Winheller, Professionelles Verhandeln. In: Christian Wermke, Andreas Winheller: AnwaltsBasics – Mediation – Praxiswissen für den Anwalt, 2012mehr

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Literaturverzeichnis / 22

Haft, Verhandlung und Mediation, 2. Auflage 2000mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / II. Erfolgloses Mediationsgespräch

Rz. 159 Beispiel In einem Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR wird zunächst der Versuch einer gerichtlichen Mediation eingeleitet und dort ein Mediationsgespräch durchgeführt. Der Versuch scheitert, so dass das Gericht schließlich durch Urteil entscheidet. Hier liegt nur eine Angelegenheit vor. Die zusätzliche Tätigkeit im Mediationsverfahren löst k...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / G. Der Rechtsanwalt als Mediator in erbrechtlichen Angelegenheiten

Rz. 112 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Tätigkeit als Mediator, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebü...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / 2. Gerichtliche Durchsetzung

Rz. 109 Diesbezügliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen. Es sei denn, Testamentsvollstrecker und Erben haben sich auf ein Schiedsgericht geeinigt oder der Erblasser hat ein solches, was er ohne weiteres kann, letztwillig angeordnet.[159] Das Nachlassgericht ist nicht zuständig. Die Zuständigkeit ist auch bei einer Anordnung des Erblassers ...mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / IV. Vergütungsvereinbarung

Rz. 161 Üblicherweise schließen die Mediatoren mit den Medianten eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis.[173] Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 RVG ist Schriftform erforderlich. Die Vereinbarung über das Zeithonorar wird entweder in den Einigungsvertrag oder in eine separate Urkunde aufgenommen. Die üblichen Sätze liegen zwischen 180 EUR und 750 EUR pro Stunde, zuzüglich Umsat...mehr

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Literaturverzeichnis / Aufsätze

Bereska, BGH zum Fernabsatz: Kein Sonderrecht für die Anwaltschaft, AnwBl 2021, 97 Blattner, 15-Minuten-Zeittakt: Das letzte Wort ist (nicht) gesprochen?!, AnwBl 2020, 344 Bonefeld, Erbrechtliche Beratung und Rechtsschutzversicherung, ZErb 1999, 11 Bredemeyer, Erbrechtliche Geschäftsgebühr von 1,8, ZErb 2012, 180 Burhoff, Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, RVG-Report 2005, 361 B...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / III. Außergerichtliche Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)

Rz. 21 Die Frage, wann eine Einigung vorliegt, bemisst sich danach,mehr

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Anhang 3: Leistungsübersicht der Rechtsschutzversicherer im Erbrecht

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / A. Einführung

Rz. 1 Hat der Rechtsanwalt für Erbrecht die schwierige Hürde der möglichen Interessenkollision nach § 43a Abs. 4 BRAO überwunden, stellt sich für ihn und den Mandanten die wohl wichtigste Frage ihrer Zusammenarbeit – die nach der Vergütung des Rechtsanwalts. Rz. 2 Auch hier werden häufig zwei gegenläufige Interessen aufeinandertreffen. Auf der einen Seite muss der Rechtsanwal...mehr

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§ 6 Fazit

Rz. 1 Der Heilige Ivo (Schutzpatron der Juristen) hat weder durch Rat noch durch Schriftsätze, wie es zu seiner Zeit allgemeine Gewohnheit war, jemandem als ein Scheinanwalt "geholfen", der gleichzeitig mit der Gegenpartei zusammenarbeitet.[1] Wie ausführlich beschrieben, ist es nicht nur aus ethischen Gründen, aus Gründen der Berufsordnung, sondern auch im finanziellen Inter...mehr

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Italien / II. Schlichtungsverfahren, Mediation und begleitete Verhandlung

Rz. 174 Für Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gesellschaft wurde ferner durch D.Lgs. Nr. 5 vom 17.1.2003, Art. 38–40, ein neues außergerichtliches Schlichtungsverfahren (procedimento di conciliazione stragiudiziale) eingeführt. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 52 vom 21.5.2008 und gemäß dem bevollmächtigenden Gesetz Nr. 69 vom 18.6.2009, Art. 60, wurde DLgs Nr. ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / IV. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 67 Gemäß Art. 28 LSC können in die Gründungsurkunde und in die Satzung sämtliche Vereinbarungen aufgenommen werden, die die Gesellschafter für erforderlich halten; sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den Gesetzen oder den Grundprinzipien der S.L. stehen. Die Gesellschaft kann satzungsmäßig je nach ihren Bedürfnissen beispielsweise andere Mehrheiten als die gesetzli...mehr

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ZErb 11/2021, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort

Buch mit Musterdownload, 488 Seiten, zerb Verlag, 2. Aufl. 2020, ISBN 978-3-95661-100-1, 59,00 EUR Jeder im Erbrecht tätige Praktiker ist gehalten, in der Beratung zur Vermögensnachfolge ein rechtlich fehlerfreies Nachfolgekonzept zu erarbeiten, welches den Vorstellungen des Mandanten möglichst nahekommt. Zu den abstrakten Zielsetzungen der Mandanten zählt dabei zwar – oft me...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kanzleimanagement: Der Marketingplan für Ihre Kanzlei

Wer die zukünftige Umsatzentwicklung seiner Kanzlei nicht dem Zufall überlassen möchte, sollte einen individuellen Marketingplan für die Kanzlei erstellen. Der Marketingplan dient dazu, individuelle Maßnahmen zur Umsatzsteigerung zu definieren und die Umsetzung dieser Maßnahmen durch einen konkreten Aktionsplan sicher zu stellen. Die Planung von Marketingmaßnahmen kann im Int...mehr

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ZErb 08/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Becker (Hrsg.), Notarformulare Erbscheinsverfahren, Testamentsvoll...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / I. Co-Mediation

Rz. 61 Mediationen in der Unternehmensnachfolge sind in der Regel Mehrparteienmediationen, d.h. mit mehr als zwei Beteiligten. Darüber hinaus ist meist mehr als ein Mediationsfeld betroffen – neben Erb- und teilweise auch Familienrechtsaspekten sind stets wirtschaftliche Belange mit betroffen, so z.B. unter anderem Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerfragen, Finanzangele...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / F. Vor- und Nachteile von Mediation

Rz. 70 Als einer der Vorteile der Mediation gegenüber dem Gerichtsverfahren wird die Zeitersparnis genannt. Die zeitlich kostenaufwendige Vorbereitung durch überbordende Schriftsätze entfällt. Als privater Dienstleister steht ein Mediator relativ zeitnah zur Verfügung. Auch wenn die Mediation nicht zu einem Ergebnis in Form eines juristischen Vertragswerkes führt, werden im ...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / D. Grundprinzipien der Mediation

I. Grundprinzip Neutralität Rz. 48 Eines der Prinzipien, die immer wieder genannt werden, ist das Prinzip der Neutralität.[22] Die Neutralität bezieht sich zum einen auf die Rolle des Mediators als Vermittler, der keine Entscheidungsmacht hinsichtlich des Inhalts der Verhandlungen besitzt. Der ebenfalls gebräuchliche Begriff der Allparteilichkeit [23] wird bei Mediation hingeg...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / Literaturtipps

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§ 21 Mediation in der Unternehmensnachfolge

A. Allgemeines Rz. 1 Nachfolgeplanung ist gekennzeichnet durch widerstreitende Zielsetzungen. Hier kann es viele unterschiedliche Fragen geben, die es zu klären und zu beantworten gilt. Wie wollen wir umgehen mit: Fortbestand des Unternehmens, Erhalt des Familienfriedens, Gleichbehandlung aller Kinder, Erhalt des Lebensstandards im Alter und ggf. auch Existenzsicherung, Umstr...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / B. Begriff und Historie

Rz. 6 Der Begriff Mediation ist aus dem englischen eingedeutscht und bezeichnet ein strukturiertes Verfahren, in dem ein speziell geschulter Dritter, der sogenannte Mediator, die Beteiligten darin unterstützt, eine von ihnen selbst im Rahmen des Verfahrens erarbeitete gütliche Einigung zu erzielen. Der Mediator ist dabei gehalten, allen Beteiligten gegenüber neutral, respekt...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / I. Vorlaufphase

Rz. 11 Die sogenannte Vorlaufphase ist einer der Ablaufschritte, der nicht als zwingend notwendig angesehen wird.[8] In dieser Phase entscheidet sich oft, ob eine Mediation überhaupt zustande kommt und manchmal, ob sie gelingt. In vielen Fällen findet mit allen Beteiligten ein meist kostenloses Informationsgespräch des Mediators über das System der Mediation an sich statt. Di...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / IV. Selbstverantwortlichkeit

Rz. 60 Ein weiteres Grundprinzip der Mediation ist das der Selbstverantwortlichkeit: Aufgabe des Mediators ist es, darauf zu achten, dass die Parteien im Rahmen ihrer Selbstverantwortlichkeit genug Freiraum haben, Vorschläge ohne Druck und aus freien Stücken zu überdenken.[32] Es ist nicht Aufgabe des Mediators, die Lösung für die Parteien zu erarbeiten, sondern den Rahmen z...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / 1. Zeugnisverweigerungsrecht/Verschwiegenheitspflicht

Rz. 53 Durch die Vorschrift des § 4 MediationsG ist der Mediator nunmehr gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat demgemäß nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im einer Mediation nachfolgenden Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.[28] Der Mediator kann von allen Beteiligten gemeinsam von der Verschwiegenheit befreit werden. Für strafrechtliche Verfahren verbleibt es...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / III. Mediation

Rz. 14 Zur Mediation darf zunächst auf vorstehenden § 21 des Handbuchs verwiesen werden. Herkömmlicherweise wird die Mediation als ein freiwilliges außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren definiert. Hierbei ist die Rolle des Mediators nicht die des Streitentscheiders, der Mediator soll lediglich die Gedanken der Beteiligten unterstützen und lenken, er soll insbesondere ...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / I. Grundprinzip Neutralität

Rz. 48 Eines der Prinzipien, die immer wieder genannt werden, ist das Prinzip der Neutralität.[22] Die Neutralität bezieht sich zum einen auf die Rolle des Mediators als Vermittler, der keine Entscheidungsmacht hinsichtlich des Inhalts der Verhandlungen besitzt. Der ebenfalls gebräuchliche Begriff der Allparteilichkeit [23] wird bei Mediation hingegen verwendet, um zu verdeut...mehr