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§ 5 Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen / e) Angabe des Lösungsgrundes
Rz. 354 Weiter ist für die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung, die ein Lösungsrecht des Verwenders vorsieht, erforderlich, dass der Verwender den Lösungsgrund konkret und verständlich angibt.[760] Damit soll erreicht werden, dass der Vertragspartner abschätzen kann, unter welchen Umständen der Verwender berechtigt ist, sich vom Vertrag wieder zu lösen. Dementspre...mehr