Fachbeiträge & Kommentare zu Lebenspartner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 §§ 2333–2335 ermöglichen es dem Erblasser, ausnahmsweise einem enterbten Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1), der die dem Erblasser geschuldeten familiäre Achtung (Familiensolidarität, vgl BGH NJW 11, 1878, 1879 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]) erheblich verletzte, auch die Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen, und erweitern dadurch seine Testierfreiheit (Vor ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Untermieter.

Rn 21 Ein Räumungstitel gegen den Mieter rechtfertigt keine Vollstreckung gegen den Untermieter (BGH NJW-RR 03, 1450; Celle NJW-RR 88, 913 [OLG Celle 15.12.1987 - 16 U 242/86]). Fraglich ist die Notwendigkeit eines eigenen Räumungstitels gegen den Untermieter allerdings, wenn der Vermieter von der Untermiete keine Kenntnis hatte. Entscheidend sind aber auch in diesem Fall di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 741 flankiert die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 1431, 1456 BGB vollstreckungsrechtlich. Hiernach kann der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit der Einwilligung seines Partners ein Erwerbsgeschäft selbstständig führen. Für die Verbindlichkeiten, die iRd Betriebs des Erwerbsgeschäfts begründet werden, haften sowohl das Gesamtgut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiter Personenkreis (II).

Rn 3 Der nach Nr 1–5 befreite Personenkreis zeichnet sich durch ein besonderes Näheverhältnis zum Betreuten oder gesetzlich vermutete besondere Sachkunde aus. Nach Nr 1 gilt dies anders als bisher nicht nur für Eltern und Kinder des Betreuten, sondern für sämtliche in gerader Linie Verwandte (also auch Großeltern und Enkel), nach Nr 2 gehören auch Geschwister zum befreiten P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1687b BGB – Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2 § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eizellen- bzw Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Rn 4b Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Der Anwendungsbereich erfasst, aber beschränkt sich auch, auf alle Wohnraummietverhältnisse, auch die in § 549 II, III genannten Arten von Wohnraum (bei Sozialwohnungen § 4 VII WoBindG; vgl dazu Porer NZM 05, 489 f). Erfasst werden auch Werkswohnungen, sofern Mietrecht anwendbar ist sowie Genossenschaftswohnungen, wenn der Eintrittsberechtigte die Absicht hat, in die Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Bei den genannten Erbunwürdigkeitsgründen besteht ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, dass der sie Verwirklichende von der Partizipation an seinem Nachlass ausgeschlossen sein soll (MüKo/Helms Rz 2 f). Zudem sollen sie präventiv verhüten, dass ein potenzieller Erbe den Erbfall herbeiführt (Nr 1) oder die Testierfreiheit des Erblassers (und seine Würde, so Muscheler Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Nach § 2307 I 1 kann der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlagen, um den vollen Pflichtteil zu erlangen. Der abänderbare § 2321 regelt für das Innenverhältnis, dass dann derjenige die Pflichtteilslast in Höhe des durch die Ausschlagung des Vermächtnisses erlangten Vorteils zu tragen hat, dem diese zustattenkommt. Im Außenverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 6 Bei der Anknüpfung ist zwischen im Inland erfolgender (I 1) u Auslandsadoption (I 2) zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Folgen der Annahme (Rn 1). Rn 7 Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht (I 1). Beabsichtigt ist ein Gleichlauf von int Zuständigkeit nach § 101 FamFG u anwendbarem Recht. Ein deutsches Gericht soll stets deutsches Adoptionsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis.

Rn 2 Die Hemmung zwischen Ehegatten (I 1 und entspr Lebenspartner iSv § 1 LPartG), I 2 Nr 1) gilt, solange die Ehe (bzw Partnerschaft) besteht, auch soweit sie aufhebbar (vgl §§ 1313 ff), jedoch noch nicht aufgehoben ist (vgl Brandbg 11.9.13 – 4 U 130/11) oder nach erfolgreichem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (BGH NJW 18, 2871 [BGH 20.06.2018 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzicht des Abkömmlings.

Rn 3 II vermutet für die Tatbestandsseite, wann mangels Vereinbarung ein relativer Verzicht anzunehmen ist. Demnach steht der Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers unter der aufschiebenden Bedingung, dass sein gesetzlicher Erbteil wenigstens einem (Staud/Schotten Rz 27) anderen Abkömmling (§ 1924), worunter auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder des Erblassers fall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Norm wurde aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.19 zum Ausschluss der Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien vom 19.3.20 (BGBl I 2020, 541) neu eingeführt. Sie eröffnet Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners (Stiefkindadoption) durch eine Generalverweisung. IÜ g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Person des Dritten.

Rn 14 Hinsichtlich der Person des Dritten ist die Rspr großzügig; jedenfalls genügt ein Nasciturus (vgl § 331 II). Darüber hinaus braucht der Dritte beim Abschluss des ihn berechtigenden Vertrages noch nicht einmal gezeugt zu sein (BGHZ 129, 297, 305 mN; nach Hamm NJW 13, 1167 soll auch das zu zeugende Kind in den Schutzbereich eines Behandlungsvertrags einbezogen werden, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nichteheliche Lebensgemeinschaft-GbR.

Rn 44 Gleiches wie für Verlobte gilt im Ergebnis für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977; BRHP/Schöne § 705 Rz 178). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der Tat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 4 Die Testamentserrichtung besteht stets aus der vom Notar zu führenden Verhandlung, der Niederschrift, ihrer Verlesung, dem Genehmigen und Unterschreiben durch den Erblasser sowie dem Abschluss durch Unterschrift des Notars und sonst mitwirkender Personen. Der Notar hat Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen wahren Willen z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Hinterbliebenenbezüge.

Rn 28 Diese Bezüge werden an den Hinterbliebenen eines ArbN oder Beamten vom ArbG oder Dienstherrn bzw einer an seine Stelle tretenden Versorgungseinrichtung aufgrund des früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses gezahlt. Hinterbliebene sind Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder. Keine Hinterbliebenen iSd Vorschrift sind Lebensgefährten. Auch hier sind Hinterbliebenenversorgu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ähnliche Vorschriften.

Rn 3 Parallelnormen zu Art 12 sind neben dem identischen Art 13 ROM I die Art 16 u 17b II 2: Art 12 hebt zugunsten des Verkehrsschutzes Beschränkungen der allg Rechts- und Geschäftsfähigkeit nach Art 7 auf, Art 16 u 17b II 2 heben zugunsten des Verkehrsschutzes die für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach Art 14, 15 oder 17b I bestehenden Beschränkungen der Verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schutzfunktion.

Rn 3 Die Schutzfunktion des § 1682 betrifft nur das Zusammenleben mit einem bestimmten Personenkreis. Nach 1 ist das der sog Stiefelternteil; nach 2 der eingetragene Lebenspartner iSd LpartG oder iVm § 1685 I die Großeltern und volljährigen Geschwister oder der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ob diese Personen tatsächlich ein Umgangsrecht hätten, spie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Näheverhältnis.

Rn 21 Weiter ist erforderlich, dass der Hinterbliebene (str, ob hierunter auch der nasciturus fällt, abl München r+s 21, 598) zu dem Getöteten in einem ›besonderen persönlichen Näheverhältnis‹ stand, und zwar im Zeitpunkt der Verletzung. Dies wird in S 2 gesetzlich vermutet für den Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner, die Kinder und Eltern. Zwar steht der Beweis des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 35 Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff sind auf das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen gerichtet, wie § 850 I, III, IV ausdrücklich belegt. Auf Naturalleistungen gerichtete Vergütungsbestandteile, wie die Überlassung einer Wohnung (Grote InsbürO 09, 236), eines auch privat nutzbaren Dienstwagens (BAG NZA 09, 861 Rz 15, 23; LAG Hessen NZI 09, 526; AG Coesfeld JurB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Mieter.

Rn 90 Ob eine Person Mieter ist oder mehrere Personen Mieter sind, ist eine Frage der Auslegung. Im Grundsatz muss sich der Wille, dass mehrere Personen Mieter sein wollen, ausdrücklich aus dem Mietvertrag ergeben. Probleme ergeben sich, wenn Zahl oder Namen der im Rubrum des Vertrags bezeichneten Personen und die Personen, die ihn unterschrieben haben, auseinanderfallen. Is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Ein Ehegatte kann bei Eintritt in die Gütergemeinschaft einen gegen den anderen Partner bereits anhängigen Aktiv- oder Passivprozess nach §§ 1433, 1455 Nr 7 BGB fortsetzen, auch wenn der Rechtsstreit sich auf das Gesamtgut richtet und er dieses nicht oder nicht allein verwaltet. § 742 setzt diese materiell-rechtliche Rechtslage in das Vollstreckungsrecht um, in dem sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 17 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 1 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. § 20 II 1 Nr 1 bezieht sich sowohl auf das gemE, das sich im Bereich der Wohnung eines WEigtümers befindet, als auch auf das übrige gemE (BRDrs 168/20, 69). Vom Begriff ›WEigtümer‹ erfasst sind auch Dritte, also die Personen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 69 EuPartVO – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Erhöhung.

Rn 16 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Grundfreibetrag gestaffelt um die zusätzlichen Freibeträge gem Abs 2 erhöht. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 500,62 oder wöchentlich EUR 115,21 bzw täglich EUR 23,04 pfändungsfrei. Unerheblich ist, ob dies ein Ehegatte, ein geschiedener Ehegatte, ein (früherer) Lebensp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Titel bei Alleinverwaltung (Abs 1).

Rn 3 Ein Leistungstitel gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Abs 1 ausreichend. Ein Duldungstitel reicht nach der hM, die sich am Wortlaut des § 740 I orientiert, nicht aus (Musielak/Voit/Lackmann § 740 Rz 3 mwN; aA ThoPu/Seiler § 740 Rz 2), ebenso wenig ein Titel gegen den nicht verwaltenden Ehegatten, abgesehen vom Sonderfall des § 741. Aus i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 2 § 563 dient dem Schutz der mit dem Mieter verbundenen Hausgenossen (BGH ZMR 03, 819 = ZWE 04, 156 ff m Anm Schmidt). Das Kündigungsrecht des Vermieters ggü dem Erben (§ 564) wird in Form eines Bestandsschutzes zugunsten der Nähepersonen des Verstorbenen zurückgedrängt. Erfüllt wird der Zweck durch eine sachlich begrenzte Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes (aA Wenzel Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

Rn 55 Der Mietvertrag kann Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sein (BGH NJW 10, 3152, 3153; BGHZ 61, 227, 233; Vor §§ 328 bis 335 Rn 20). In den Schutzbereich einbezogen sind va Angehörige des Mieters, Lebenspartner (BGH NZM 18, 509 [BGH 21.02.2018 - VIII ZR 255/16] Rz 18), Hauspersonal, Angestellte, nach hM hingegen nicht gelegentliche Besucher, Lieferanten, Handwerker od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfragen.

Rn 5 Gem § 10 IV LPartG finden die §§ 2266–2272 für eingetragene Lebenspartner entspr Anwendung. Rn 6 Vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das gemeinschaftliche Testament unbekannt. In romanischen Kodifikationen ist es idR ausgeschlossen (vgl Art 589 ital CC; Art 968 fr CC), in Österreich zwar möglich, allerdings ohne Formerleichterung und grds ohne Bindungswirkung (§ 124...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Es müssen mehrere Erben vorhanden und der Nachlass bereits geteilt sein. Bis zur Teilung kann die Haftung gem § 2059 I 1 auf den ungeteilten Nachlass beschränkt werden, nachher haftet der Miterbe als Gesamtschuldner noch nicht befriedigten Pflichtteilsgläubigern idR mit seinem gesamten Eigenvermögen (vgl § 2058; Klingelhöffer Rz 93). Deshalb gewährt § 2319 1 ein nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Persönliche Voraussetzungen.

Rn 3 Nur Verwandte des Erblassers oder sein Ehegatte (bzw Lebenspartner, § 10 VII LPartG) können (persönlich: § 2347) auf ihr gesetzliches Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichten. Nicht erforderlich ist, dass der Verzichtende schon bei Vertragsschluss pflichtteilsberechtigt oder nächstberufener Erbe ist; er kann schon vor einer Eheschließung (zum Verlobten bzw zum Verspre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Empfangsbote.

Rn 17 Eine durch Empfangsboten vermittelte Erklärung geht dem Adressaten zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Geschehensverlauf eine Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist (BGH NJW 65, 966; 94, 2614; BAG NJW 11, 2604 Tz 18; NJW 18, 3331). Es geht zulasten des Adressaten, wenn der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder nicht übermittelt (BAG DB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung.

Rn 4 Bei § 2305 ist iGgs zu § 2306 eine Ausschlagung gerade nicht erforderlich (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 11). Der Pflichtteilsberechtigte kann im Fall des § 2305 1 nicht den unzureichenden unbelasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (Prot V, 503). Trotz Ausschlagung kann er den Pflichtteilsrestanspruch beanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlagung des Vermächtnisses.

Rn 3 Die Ausschlagung (I 1) kann nach dem Erbfall formlos, auch konkludent (BGH NJW 01, 520, 521 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 99/99]), ggü dem Beschwerten (§ 2180 II 1) erfolgen. Der Anfall des Vermächtnisses an den Pflichtteilsberechtigten gilt dann als nicht erfolgt (§§ 2180 III, 1953 I). Der Berechtigte erlangt den vollen Pflichtteilsanspruch. Der Ehegatte in Zugewinngemeinsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckung.

Rn 2 § 745 I trägt dem vollstreckungsrechtlich insoweit Rechnung, als ein Titel gegen den überlebenden, das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner genügt, solange die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht. Das entspricht der Regelung des § 740 I (Schuschke/Walker/Schuschke § 745 Rz 2). Wird sie gem §§ 1490–1494, 1496 BGB beendet, verweist § 745 II für di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Der Ehegatte, der das Gesamtgut allein oder mitverwaltet, kann der Vollstreckung gegen den anderen nicht nach § 809 wegen (Mit-)Gewahrsams widersprechen (Zö/Seibel § 741 Rz 7). Wohl aber kann er mit der Erinnerung oder der Widerspruchsklage nach § 774 rügen, aus dem Titel dürfe nach § 741 nicht die Vollstreckung in das Gesamtgut stattfinden, weil er gegen die erwerbsges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Rn 13 Das Statut zur Auflösung der Lebenspartnerschaft bestimmt sich gem I 1 Alt 2 nach dem Sachrecht des Register führenden Staats. Haben die Lebenspartner nachträglich ihre Lebenspartnerschaft in einem weiteren Staat registrieren lassen, endet der Gleichlauf zum Begründungsstatut, da nach III bei Mehrfachregistrierung in verschiedenen Staaten nur die Sachvorschriften des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsinhaber.

Rn 4 Gläubiger des Anspruchs ist der nach § 2303 (abstrakt) Pflichtteilsberechtigte (Abkömmling, Eltern, Ehegatte, Lebenspartner), sofern sein Recht nicht durch § 2309 oder auf andere Weise ausgeschlossen ist. Ferner besteht der Anspruch für gesetzliche oder gewillkürte Erben, wenn der Wert des Hinterlassenen geringer als die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils zuzügl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fall des Abs 2.

Rn 4 Für Gesamtgutsverbindlichkeiten haftet der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft persönlich, kann aber von den Einreden des Erben nach §§ 2014, 2015 BGB gleichfalls Gebrauch machen, sofern er nicht aus einem anderen Grund persönlich verpflichtet ist. Abs 2 verweist umfänglich auf die Regeln des Abs 1 (›Das Gleiche gilt‹).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2067 BGB – Verwandte des Erblassers.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. Rn 1 § 2067 1 greift ein, wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und Rechtsnatur.

Rn 1 Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen begründet Rechte und Pflichten, deren Bedeutung und Tragweite sich erst durch eine Gesamtschau auf drei miteinander verknüpfte Rechtsverhältnisse erschließen: Bürge-Gläubiger/Gläubiger-Hauptschuldner/Hauptschuldner-Bürge. Bei der Nachbürgschaft (s Rn 94) und der Rückbürgschaft (s Rn 104) wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr alleine bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen, Abs 1.

Rn 2 I verlangt mehr als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen (BTDrs 16/1780, 35), allerdings auch keine biologische oder physikalische Unverzichtbarkeit (BKG § 8 Rz 11; MüKo/Thüsing § 8 Rz 5). Rn 3 Berufliche Anforderung bezeichnet eine Voraussetzung für die Ausübung der konkreten Tätigkeit. Rn 4 Art der auszuübenden Tätigkeit bestimmt die Tätigkeit insgesamt, also zB Einsatz eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht (lit c).

Rn 14 Lit c behandelt Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht. Über das Vorliegen eines eheähnlichen Güterstandes entscheidet die lex fori (Erw 8 S 2). Schuldverhältnisse aus Erbrecht meint solche aus gesetzlicher Erbfolge im Gegensatz zur gewillkürten Rechtsnachfolge (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 530). Auch diese Bereiche ...mehr