Fachbeiträge & Kommentare zu Lebenspartner

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Leistungen der gesetzlichen... / 3.3 Renten an Witwen/Witwer

Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten im Anschluss an die Rente im Sterbevierteljahr eine Witwen- oder Witwerrente bis zu ihrem Tod oder einer Wiederverheiratung. Die Rentenhöhe ist abhängig vom Alter, Kindererziehung, Kindersorge oder persönlicher Umstände. Die Rente beträgt im Anschluss an das Sterbevierteljahr grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des vers...mehr

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Trennungsgeld / 2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Trennungsgeld sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im ko...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / b) Grunderwerbsteuer

Rz. 135 Die Schenkung eines Grundstücks unter Lebenden ist ebenso grunderwerbsteuerfrei wie der Grundstückserwerb von Todes wegen, § 3 Nr. 2 GrEStG. Allerdings unterliegen Schenkungen unter einer Auflage insoweit der Grunderwerbsteuer, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Erwerb...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.3 Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO

Bei der Pfändung durch einen gewöhnlichen (nicht bevorrechtigten) Gläubiger ist Arbeitseinkommen (Nettoeinkommen) nach § 850c ZPO bis zu 1.402,28 EUR monatlich, 322,72 EUR wöchentlich oder 64,54 EUR täglich[1] überhaupt nicht pfändbar und überschießendes Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar. Der im konkreten Einzelfall unpfändbare Betrag bemisst sich danach, ob der Schuldne...mehr

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Reisekosten / 2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / c) Regelungen im FamFG

Rz. 133 § 348 FamFG Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht (1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzuste...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XIII. Zuwendungsverzicht eines Schlusserben

Rz. 460 Haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach § 2265 BGB bzw. § 10 LPartG ein gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament errichtet und ist durch den Tod des Erststerbenden von ihnen eine Bindung für den Überlebenden eingetreten, so führt die sich aus der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen ergebende Bindungswirkung dazu, dass der überlebende Ehegatte bzw...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (3) Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 112 Seit 1.5.2013 ist die Palette der Güterstände mit dem gemischt deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft angereichert. Grundlage der Neuregelung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 4.2.2010 und dem dazu ergangenen Gesetz vom 15.3.2012.[72] Damit haben deutsch-französische Ehepaare bzw. einge...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Sonderregeln für die formalen Anforderungen

Rz. 145 Nach § 2267 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG kann unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichtet werden, dass ein Ehegatte/Lebenspartner den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere mitunterschreibt. Damit ist für den Mitunterschreibenden eine Ausnahme von dem Erfordernis d...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / aa) Europäische Güterrechtsverordnung und Europäische Partnerschaftsverordnung

Rz. 129 Am 24.6.2016 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands verabschiedet (EuGüVO).[87] Gleichzeitig hat der Rat mit der Verordnung (EU) 2016/1104 in ein...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 1. Vertrag über Verjährungsfristen

Rz. 265 Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.[207] Rz. 266 Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartner...mehr

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Umzugskosten / 5 Beförderungskosten (Speditionskosten)

Die Speditionskosten sind die weitaus höchsten erstattungsfähigen Aufwendungen anlässlich eines Umzugs. Sie werden nach dem niedrigsten von mindestens 2 vom Beschäftigten vor dem Umzug eingeholten Kostenvoranschlägen (mit verbindlichem Festpreis) erstattet. Die Kostenvoranschläge müssen von 2 rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen eingeholt werden. Der Besc...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.2 Mitverdienender Ehegatte, gemeinsame Kinder, volljähriges Kind

Der (nicht getrennt lebende) Ehegatte zählt für die Feststellung des Freibetrags nach § 850c ZPO auch dann zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie/er aus Arbeit oder Vermögen eigenes Einkommen hat. Sie/Er ist selbst dann als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen, wenn ihr/sein eigenes Einkommen sehr viel höher als das Einkommen des Schuldners/der Schuldnerin ...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (2) Güterrechtliche Rechtswahl nach altem Recht

Rz. 136 Siehe hierzu die Vorauflagen. Zu beachten ist, dass Art. 15 EGBGB in verschiedenen Zeitabschnitten unterschiedliche Inhalte hatte.mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / dd) Anfechtung des zweiseitigen und mehrseitigen Erbvertrags

Rz. 190 Bei gegenseitigen Erbverträgen, insbesondere bei Ehegattenerbverträgen und bei Erbverträgen eingetragener Lebenspartner, geben beide oder alle Vertragspartner Willenserklärungen auf den Todesfall ab. Für jeden von ihnen gelten die Vorschriften über die Erblasseranfechtung. (1) Anfechtungserklärung Rz. 191 Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen Vert...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (1) Güterrechtliche Rechtswahl nach neuem Recht

Rz. 135 Wichtiger Baustein beider Rechtsakte ist die Parteiautonomie, die mit Blick auf Eheleute an bewährte Traditionen anknüpft, für Lebenspartner aber eine Neuerung bedeutet, Art. 22 EuGüVO. Eine Güterrechtsspaltung ist ausgeschlossen, Art. 21 EuGüVO. Artikel 21 EuGüVO Einheit des anzuwendenden Rechts Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenhe...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber

Bei einer Einkommenspfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger hat der Arbeitgeber den pfändbaren (und damit zugleich den unpfändbaren) Einkommensteil des Schuldners festzustellen.[1] Das Gericht spricht nur eine Blankettpfändung aus. In ihr sind zwar die wichtigsten Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Einkommenspfändung[2] bezeichnet. Jedoch werden die f...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (b) Motivirrtum

Rz. 182 Auch der Motivirrtum berechtigt den Erblasser zur Anfechtung, §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB.[140] Anfechtungsgründe können sein: Irrtum, Drohung oder Täuschung (§§ 2281 Abs. 1, 2078 BGB) oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten als vom Gesetz vermuteter Irrtum (§§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB). Voraussetzung für eine Anfechtung wegen des Übergehens eines Pflichtteilsbere...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Gemeinsamer Widerruf

Rz. 74 Solange beide Ehegatten bzw. Lebenspartner leben, können sie jederzeit gemeinsam ihr gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB widerrufen durch gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254 BGB), gemeinsame Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB), gemeinschaftliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2256, 2272 BGB), widersprechen...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 1. Persönliche Voraussetzung

Rz. 254 Gemäß Art. 15 EGBGB gilt § 1358 BGB für alle im Inland lebenden Ehegatten sowie über § 21 LPartG auch für auf alle eingetragenen Lebenspartnerschaften. Auf Lebensgefährten, Eltern und Abkömmlinge kann diese Vorschrift nicht analog angewandt werden.[340] Es endet mit dem Getrenntleben gem. § 1567 BGB der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. § 1358 BGB ist zwinge...mehr

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Leistungen der gesetzlichen... / 3.8 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Übersteigen Renten diesen Wert, werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten bzw. Lebenspartner und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Sind für die Hinterbliebenen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtig...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / (1) Formalien des einseitigen Widerrufs

Rz. 77 Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann einer von ihnen einseitig eine wechselbezügliche Verfügung nur in der Form des Rücktritts vom Erbvertrag widerrufen, §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 BGB: Die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss in Urschrift oder Ausfertigung dem anderen Ehegatten zugehen (Praxis: zugestellt werden). Dies gilt auch für das privats...mehr

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Leistungen der gesetzlichen... / 3.2 Leistungen im Sterbevierteljahr

Für die ersten 3 Monate nach dem Tod aufgrund eines Versicherungsfalls erhält die Witwe/der Witwer – wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch – die Rente in Höhe der Vollrente (= ⅔ des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen). Damit sollen die durch den Tod bedingten Mehraufwendungen ausgeglichen sowie die Umstellung auf die neuen Lebensumstände erleichtert we...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / a) Vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht

Rz. 205 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle muss dringend darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen aus Kostenersparnisgründen statt eines gemeinschaftlichen Testaments ein Erbvertrag unter Ehegatten errich...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 223 & Übertragung (siehe auch Rdn 10 ff., 74 ff.) Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Regelungsgegenstand, nämlich eine Grundstücksübergabe mit z.T. höchstpersönlichen Gegenleistungen. Vorliegender Übergabevertrag ist im Gegensatz zur Hofübergabe kein typischer Leibgedingvertrag, also kein Vertrag, auf den die landesrechtlichen Regelungen über Art. 96 EGBGB ohn...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / b) Vorwegerfüllung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 69 Bevor der Nachlass geteilt wird, sind die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.[66] Dies hat Bedeutung vor dem Hintergrund, dass nach der Erbteilung eine Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme gem. § 2062 Hs. 2 BGB nicht mehr angeordnet werden kann und jeder Miterbe somit nach § 2058 BGB gesamtschuldnerisch auch mit seinem Eigenvermögen (also unbeschränkt...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / a) Rechtsgrundlage

Rz. 319 Die Höfeordnung in der Fassung v. 26.7.1976[295] gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gem. Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen. In Baden-Württemberg gilt...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / bb) Entziehung, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet

Rz. 382 Der Erblasser kann einem Abkömmling (desgleichen seinem Ehegatten oder einem Elternteil, siehe Rdn 386) den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, seinem eingetragenen Lebenspartner, einem anderen Abkömmling des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, § 2333 Abs. 1 Nr....mehr

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Leistungen der gesetzlichen... / 3 Leistungen an Hinterbliebene

Hinterbliebene (insb. Witwen/Witwer, Waisen) haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und ggf. Beihilfen, wenn der Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.[1] Diese Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenle...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 5. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 149 Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung, weil darin eine ganze oder teilweise Aufhebung des Erbvertrags zu sehen ist, §§ 2290 Abs. 4, 2276 BGB.[105] Unter Ehegatten genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments,...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Einseitiger Widerruf

Rz. 75 Die Wechselbezüglichkeit einer testamentarischen Anordnung in einem Ehegattentestament führt zu einer einzigartigen Besonderheit, wenn einer der beiden Testatoren seine eigene Verfügung einseitig widerruft: Die korrespondierende testamentarische Anordnung des anderen Testatoren wird unwirksam, obwohl er selbst gar nicht widerrufen hat, vgl. den Wortlaut von § 2270 Abs...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Grundsatz der Universalsukzession

Rz. 182 Der in § 1922 BGB verankerte Grundsatz der Universalsukzession bestimmt, dass der Nachlass des Erblassers in seiner Gesamtheit auf den oder die Erben übergeht. Folge dieses Grundsatzes ist es, dass lediglich eine dingliche Beteiligung an sämtlichen Nachlassgegenständen nach Anteilen bei mehreren Erben möglich ist. Diese Gesamtrechtsnachfolge erlaubt es dem Erblasser ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 6. Besonderheiten (besondere familiäre Umstände)

Rz. 60 Unter dem Stichwort "Besonderheiten" sind im Mandantengespräch besondere familiäre Umstände festzuhalten. Gemeint sind damit im Einzelnen besondere gesellschaftliche Randgruppen, wie z.B. behinderte oder drogenabhängige Kinder und Lebenspartner, aber auch ein in der Vergangenheit zurückliegendes schwieriges Eltern-Kind-Verhältnis. Rz. 61 Auch wenn es im tatsächlichen L...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / a) Grundsatz

Rz. 74 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so kann der Vert...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / a) Besonderheiten des Erbvertrags

Rz. 84 Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:mehr

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Trennungsgeld / 6 Zwingende persönliche Gründe gegen den Bezug der Wohnung

Wichtig Hat der Beschäftigte im Zeitpunkt der Versetzung, Abordnung usw. oder bei deren Wirksamwerden einen zwingenden Hinderungsgrund gegen einen Umzug, braucht er sich für eine bestimmte Zeit nicht um eine Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen. Dasselbe gilt, wenn er eine Wohnung gefunden hat, sich der Umzug jedoch wegen Vorliegens eines solchen Hinderungsgrundes verzögert...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 1. Allgemeines

Rz. 226 Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahesteht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759–761 BGB geregelt. E...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / H. Schiedsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 51 Bei wechselbezüglichen Verfügungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gelten zu Lebzeiten beider die allgemeinen Regeln; jedoch ist eine nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bzw. Lebenspartners angeordnete letztwillige Schiedsklausel nach bisher h.M. unwirksam, da dies die Rechte der Schlusserben – vergleichbar dem Fall einer nachträglich a...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / VI. Familienrechtliche Auskunftsansprüche mit erbrechtlicher Auswirkung

Rz. 142 Familienrechtliche Auskunftsansprüche können indirekte Auswirkungen auf das Erbrecht haben: Rz. 143 1. Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung Rz. 144 a) Auskunftsanspruch aus der gegenseitigen allgemeinen Beistands- und Rücksichtnahmepflicht Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes an seinem Vater und an dessen V...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / a) Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Rz. 127 Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht kommt, ebenso wie beim Grunderwerbsteuerrecht,[290] dem Verwandtschaftsgrad besondere Bedeutung zu. Von dem Verwandtschaftsverhältnis hängt es ab, wie hoch letztlich die Steuerbelastung ist. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Demgemäß stellt die Einbeziehung der verwandtschaftli...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / m) Wohnungsrecht

Rz. 291 Der wesentliche Inhalt eines Wohnungsrechts besteht in der Befugnis, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil allein und ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Hauptnutzung muss das Wohnen sein; weiterer Gegenstand, allerdings als Nebenzweck, können andere Nutzungen sein, so z.B. die Mitbenutzung der Garage, des Gartens, des Hofs, des Treppenhauses, der Waschküche, von F...mehr

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§ 26 Bestattungsrecht und B... / 2. Keine oder widersprüchliche Regelung durch den Erblasser – Totenfürsorgeberechtigung

Rz. 43 Hat der Erblasser überhaupt keine Regelung getroffen, so haben gewohnheitsrechtlich die nächsten Familienangehörigen das Recht der Totenfürsorge;[91] hieraus wird dann die Bestattungspflicht abgeleitet.[92] Die Bestattungspflicht umfasst jedoch nicht die Entscheidungsbefugnis über die längerfristige Grabpflege. Besteht hier Uneinigkeit, kann sich aus Treu und Glauben ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Theorien zur Gemeinschaftlichkeit

Rz. 528 Charakteristisch für das gemeinschaftliche Testament sind zwei jeweils einseitige Verfügungen von Todes wegen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Das Gesetz sagt nichts dazu, welche Merkmale erfüllt sein müssen, damit von einem gemeinschaftlichen Testament gesprochen werden kann. Das gemeinschaftliche Testament istmehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Allgemeines

Rz. 370 Unter Enterbung versteht man den Ausschluss eines gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge. Die Enterbung kann grundsätzlich durch ein sog. Negativ-Testament (§ 1938 BGB) oder durch ein Positiv-Testament (§ 1937 BGB) erreicht werden. Rz. 371 Ein negatives Testament beinhaltet den ausdrücklichen Erbausschluss gesetzlicher Erben mit der Folge,...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 4. Entwicklungen

In den letzten Jahren ist der Kreis der Bezugsberechtigten stets größer geworden. Das BerHG sichert damit den Bürgern mit niedrigem oder keinem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sogenannten obligatorischen Güteverfahren zu.[2] Die Anzahl der Anträge auf Beratungshilfe ist in den letz...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / I. Begriff

Rz. 2 Im Gegensatz zum Testament als einseitiger Willenserklärung steht der Erbvertrag, bei dem entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung treffen, § 1941 BGB. Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen jederzeit frei zu widerrufen. Diese freie Widerruflichkeit gilt für ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 300 Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Es genügt vielmehr jedes Tun und Unterlassen zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks. Insoweit gewährt eine Auflage einem eventuell Begünstigten auch keinen Anspruch auf die Leistung gem. § 1940 BGB. Eine echte Verpflichtung wird hi...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 193 & Übertragung (siehe auch Rdn 139 f., 169, 170) Auch hier sollte sorgfältig überdacht werden, ob die Übertragung an den Abkömmling als vorweggenommene Erbfolge, damit als dem Schenkungsrecht in Gänze unterstellt, oder als Ausstattung oder ggf. gesplittet in Ausstattung und Übermaß beurkundet werden sollte. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beze...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 9. Mietverhältnis

Rz. 126 Beim Tod des Mieters treten nach § 563 BGB der überlebende Ehegatte, Kinder oder andere Familienangehörige oder Lebenspartner, die mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit Wirkung ab dem Erbfall in das Mietverhältnis des Erblassers ein, hilfsweise gem. § 564 BGB dessen Erben. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis mit dem Tode des Mieters nicht von sel...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Testierunfähigkeit des Erblassers

Rz. 80 Nicht testierfähig sind Personen, die infolge Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Erklärung zu erkennen, § 2229 Abs. 4 BGB. Die Testierunfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsunfähigkeit.[82] Für die Testierfähigkeit muss sich der Erblasser neben den allgemeinen V...mehr