Der Ausschluss eines Wohnungseigentümers vom Stimmrecht wegen Majorisierung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das hat der BGH klargestellt und zudem zur Vermehrung der Stimmrechte bei Wohnungsveräußerung an eine dem Verkäufer nahestehende Gesellschaft Stellung genommen.mehr
Auch bei Abstimmungen über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist das gesetzliche Kopfprinzip nicht zwingend. Sofern ein anderes Stimmprinzip (z. B. Objektprinzip) vereinbart ist, gilt dieses.mehr
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Gilt für Abstimmungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Objekt- oder Wertprinzip, kann der Fall eintreten, dass ein Eigentümer von vornherein über ein Übergewicht an Stimmen verfügt (Majorisierung). Dies ist nicht von vornherein unzulässig, darf aber auch nicht missbraucht werden.mehr
Das Stimmprinzip legt fest, wie die Stimmen der Wohnungseigentümer bei Abstimmungen zu zählen sind. Neben dem gesetzlichen Kopfprinzip sind das Wertprinzip und das Objektprinzip gängig.mehr
Beim Alleineigentümer einer Wohnung und einer Rechtsgemeinschaft, an der dieser beteiligt ist und die ebenfalls Eigentümer einer Wohnung ist, handelt es sich um verschiedene „Wohnungseigentümer“ im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG.mehr
Unter Geltung des Objektprinzips entfällt nicht nur auf Wohnungseigentum, sondern auch auf jede Teileigentumseinheit eine Stimme in der Eigentümerversammlung.mehr