Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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§ 10 Kostenrecht / 1. Verfahrenswert

Rz. 43 Werden die Kindschaftssachen betreffend die elterliche Sorge – darunter fallen freilich auch Verfahren nach § 1628 BGB [142] –, das Umgangsrecht, das Auskunftsrecht[143] oder die Kindesherausgabe nicht im Verbund, sondern isoliert betrieben, so richtet sich der Verfahrenswert nach § 45 FamGKG.[144] Danach ist für jeden dieser drei Verfahrensgegenstände von einem Verfah...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / c) Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung – Rechtswegfragen

Rz. 129 Unabhängig davon, ob in einem Gespräch zwischen dem Jugendamt und dem Personen- bzw. Erziehungsberechtigten – sofern mit diesem überhaupt eine Kontaktaufnahme möglich ist[435] – eine adäquate Lösung gefunden werden kann oder es letztlich bei dem Widerspruch gegen die Inobhutnahme bleibt und das Jugendamt aufgrund sorgfältiger Risikoeinschätzung zu dem Ergebnis gelang...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / B. Schuldhafter Verstoß

Rz. 27 Die Verhängung von Ordnungsmitteln erfordert – wie bereits nach bislang geltendem Recht – einen schuldhaften Verstoß gegen die gerichtliche Entscheidung bzw. den gerichtlich gebilligten Vergleich.[76] Die mithin – objektiv – erforderliche Zuwiderhandlung muss dem Verpflichteten nachgewiesen werden. Insoweit ist auch dann der Vollbeweis zu führen, wenn der Titel im ein...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Zweck des begleiteten Umgangs

Rz. 185 Durch § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB wird der sog. begleitete oder beschützte Umgang geregelt.[707] Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindes der Umgang nur in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person stattfinden darf (zum Umgangspfleger siehe Rdn 38). Der begleitete Umgang ist eine Ausnahmeregelung,[708] da es sich um eine Einschränkung des Umgangs im Sinn de...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Die Entwicklung in Gesetz und Rechtsprechung

Rz. 125 Das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters konnte nach früherer Gesetzeslage allein auf § 1685 Abs. 2 BGB gestützt werden. Durch zwei Entscheidungen des EuGHMR in den Jahren 2010 und 2011 wurde die rechtliche Position leiblicher Väter jedoch gestärkt.[461] Beide Entscheidungen betonten, dass von dem Begriff des "Familienlebens" im Sinn des Art. 8 EMRK ...mehr

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FF 1/2017, "Wer sind meine Väter – und wenn ja, wie viele?" (Fortsetzung)

Christiane A. Lang Im Sommer 2013 hatte ich das gerade in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (BGBl I 2013, 2176 f.) zum Anlass genommen, die Frage das erste Mal zu stellen. Gut dreieinhalb Jahre und das Forum Abstammungsrecht unserer Arbeitsgemeinschaft später lässt mich die erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des b...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 4. Überprüfung und Änderung gerichtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB gemäß § 1696 Abs. 2 BGB

Rz. 223 Nach § 1666 BGB getroffene Maßnahmen können durch das Familiengericht jederzeit von Amts wegen geändert werden, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist, § 1696 Abs. 2 BGB (siehe dazu § 3 Rdn 30 ff.).[846] Denkbar ist eine gänzliche Aufhebung oder eine Modifizierung, wenn oder soweit eine Gefahr ...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Enge Bezugspersonen

Rz. 121 § 1685 Abs. 2 BGB räumt engen Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, so dass daraus eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist,[448] ein Umgangsrecht ein, wenn dies dem Kindeswohl dient (zur Dienlichkeit siehe Rdn 120). Rz. 122 Ausschlaggebend ist, ob die Person für das Kind in der Vergangenheit eine enge Bezugsperso...mehr

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§ 13 Formularteil / a) Antrag auf Übertragung des Alleinsorgerechts gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Rz. 5 Muster 13.4: Antrag auf Übertragung des Alleinsorgerechts gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB Muster 13.4: Antrag auf Übertragung des Alleinsorgerechts gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ In der Familiensache der _________________________ – Antragstelleri...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Kreis der Umgangsberechtigten

Rz. 26 Der Kreis der Umgangsberechtigten wird durch die §§ 1684, 1685 und 1686 a BGB definiert.[75] Andere Personen, die Umgang mit dem Kind haben wollen, können diesen nur bekommen, wenn der Umgangsbestimmungsberechtigte (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe dazu § 4 Rdn 16 ff.) dies nicht untersagt. Grundsätzlich ist jeder Elternteil zur Ausübung des Umgangs verpflichtet und berechtig...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / D. Aufgaben des Verfahrensbeistandes im Verfahren

Rz. 30 Der Verfahrensbeistand[75] wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen, § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligtenstellung besteht automatisch auch im Rechtsmittelzug fort (siehe auch Rdn 39).[76] In § 158 Abs. 4 FamFG werden erstmals die Aufgaben des Verfahrensbeistandes näher präzisiert. Es obliegt ihm danach,mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / III. Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge

Rz. 319 § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB eröffnen die Möglichkeit, die elterliche Sorge in ihrer Gesamtheit oder lediglich in einem Teilbereich zu übertragen (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 56). Eine nur teilweise Übertragung kann etwa angezeigt sein, wenn lediglich zur Kindesausbildung oder dessen Aufenthalt eine Einigung nicht zu erzielen ist.[1190] Besteht im Ü...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / I. Allgemeines

Rz. 148 Neben der Personensorge umfasst die elterliche Sorge auch das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Kindes Sorge zu tragen,[531] insbesondere durch Verwaltung der Vermögensgegenstände des Kindes und der hieraus fließenden Erträge. Ebenso wie im Rahmen der Personensorge ist auch bei der Vermögenssorge zwischen der tatsächlichen Fürsorge und der gesetzlichen Vert...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 1. Brüssel IIa-VO

Rz. 71 Die Art. 21–27 der Brüssel IIa-VO [171] regeln die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen; die Art. 28–36 Brüssel IIa-VO die Vollstreckbarerklärung.[172] Nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind Entscheidungen (zu öffentlichen Urkunden und Vergleichen s. Art. 46 Brüssel IIa-VO) der Mitgliedsstaaten grundsätzlich anzuerkennen – Grundsatz ...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / cc) Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister

Rz. 301 Den Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern, kann bei der Sorgerechtsentscheidung ausschlaggebende Bedeutung zukommen,[1131] insbesondere wenn zu einem Elternteil, der das Kind bereits längere Zeit in Obhut hatte, eine stärkere emotionale Bindung entstanden ist,[1132] während der andere Elternteil aus Gründen, die eigenverantwortlich sind, in die bisherige...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 4. Feier- und Festtage

Rz. 84 Durch den Umgang an Feier- und Festtagen soll dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind ermöglicht werden, diese – auch für Zusammentreffen mit weiteren Familienmitgliedern – wichtigen Tage, die sich aus dem normalen Jahresablauf hervorheben, gemeinsam zu verbringen. Erfasst werden hiervon vor allem die hohen christlichen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachte...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / I. Ruhen der elterlichen Sorge

Rz. 165 Die elterliche Sorge ruht in ihrer Gesamtheit oder in Teilbereichen, wenn ein Elternteilmehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / e) Schwangerschaftsabbruch durch das Kind; Sterilisation; Kastration; Lebendorganspende; Beschneidung

Rz. 96 Die sorgerechtliche Beurteilung des Problems des Schwangerschaftsabbruchs [351] durch das minderjährige Kind ist diffizil.[352] Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass sich auch die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch zunächst als Ausübung elterlicher Sorge darstellt, so dass die Entscheidungsmacht – nur durch § 1666 BGB begrenzt – den Eltern zuf...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Beteiligtenstellung und Anhörung des Kindes (§§ 7, 159 FamFG)

Rz. 424 Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht hatte das Kind grundsätzlich keine Beteiligtenstellung. Das neue Recht ordnet in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an, dass als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen sind, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Dies wird in nahezu allen denkbaren Kindschaftssachen auch das Kind sein; dieses ist daher formell als Bete...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / a) Beteiligtenstellung und Anhörung der Eltern (§§ 7, 160 FamFG)

Rz. 421 Die Eltern sind grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FamFG Beteiligte. Wie zuvor § 50a Abs. 1 S. 1 FGG sieht § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, vor, dass das Gericht die Eltern persönlich anhören soll.[1532] Der Begriff "soll" ist nicht dahin auszulegen, dass das Familiengericht nach freiem Ermessen von einer Anhörung abse...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / 1. § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Rz. 10 § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entspricht der bisherigen Regelung des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG und erfasst die Fälle erheblicher Gegensätze der Interessen des Kindes zu denen seiner gesetzlichen Vertreter (das müssen nicht zwingend seine Eltern sein). Hier wird das Familiengericht anhand der schriftsätzlichen Stellungnahmen der jeweiligen Verfahrensbeteiligten, ggf. späte...mehr

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§ 13 Formularteil / VI. Erwiderung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Kindes

Rz. 60 Muster 13.55: Erwiderung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Kindes Muster 13.55: Erwiderung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Kindes An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. __...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Kollision zwischen Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 51 In dem bereits bestehenden Spannungsverhältnis zwischen der Personensorge des einen Elternteils und der Umgangsbefugnis des anderen Elternteils, die sich als selbstständige, einander wechselseitig beschränkende Rechte gegenüberstehen,[193] ist als weitere Rechtsposition das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und sein eigener Anspruch auf Umgangsausübung mit be...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / aa) Maßnahmen gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil

Rz. 205 Bei der Auswahl der zur Gefahrenabwendung notwendigen Maßnahmen hat sich das Familiengericht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, also daran, welche Maßnahmen im Einzelfall zum legitimen Zweck der Abwendung der Gefährdung geeignet, erforderlich und zuletzt auch noch zumutbar sind. Dabei beinhaltet die Erforderlichkeit das Gebot, aus den zur Erreichung...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 1. Miteinander verheiratete Eltern

Rz. 55 Im Zuge des Scheiterns einer formgültigen Ehe, d.h. bei dauerhafter Trennung der Eltern, kann die Übertragung der elterlichen Sorge unter den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteils vollzogen werden. Die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung kommt in ...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / II. Einstellung gem. § 180 Abs. 3 ZVG

Rz. 47 Schutz im Interesse des Kindeswohls bietet der Absatz 3 des § 180 ZVG. Voraussetzung ist hier, dass zu der aufzuhebenden Gemeinschaft der Antragsteller und sein derzeitiger bzw. früherer Ehegatte gehören (i.d.R. Bruchteilsgemeinschaft). Hier kann zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes die Verfahrenseinstellung erfolgen. Auf...mehr

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§ 13 Formularteil / 3. Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach §§ 140 Abs. 2 Nr. 3, 137 Abs. 3, 151 FamFG

Rz. 14 Muster 13.13: Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach §§ 140 Abs. 2 Nr. 3, 137 Abs. 3, 151 FamFG Muster 13.13: Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach §§ 140 Abs. 2 Nr. 3, 137 Abs. 3, 151 FamFG An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. ______...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / V. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 193 Aus dem grundrechtlich gesicherten Schutz des Elternrechts sowie der Verpflichtung des Staates, über die Ausübung des Elternrechts im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich Folgerungen für das Verfahrensrecht und seine Handhabung im summarischen Verfahren (siehe dazu und zum Folgenden eingehend § 7 Rdn 6).[758] Rz. 194 Das gerichtliche Verfahren muss in sei...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Örtliche und instanzielle Zuständigkeit

Rz. 225 (Zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 1 Rdn 371 ff.) Rz. 226 (Zur instanziellen Zuständigkeit vgl. § 1 Rdn 382.) Rz. 227 (Zu Begriff, Umfang und den verfahrensrechtlichen Ausprägungen des Amtsermittlungsgrundsatzes zunächst eingehend – mutatis mutandis – siehe § 1 Rdn 383 ff.) Das Gericht hat die familiäre Situation nach § 26 FamFG von Amts wegen umfassend aufzuklären und...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 4. Verstoß gegen Menschenrechte und Grundfreiheiten

Rz. 124 Nach Art. 20 HKÜ kann die Rückgabe des Kindes abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist. Diese Vorschrift erfasst nur Verletzungen der EMRK oder der deutschen Grundrechte.[382] Gesichtspunkte des Kindeswohls finden allein in Art. 13 HKÜ Berücksichtigung.[383] In d...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Vereitelung des Umgangsrechts

Rz. 38 Werden grundlos und über einen längeren Zeitraum hinweg gerichtlich angeordnete Umgangskontakte vereitelt, so begründet dies in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls. Der vereitelnde Elternteil nutzt dann widerrechtlich die ihm eingeräumten Befugnisse auch zum Nachteil des Kindes aus. Er versagt damit in einem Teil seiner Sorgepflichten.[111] Dies...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / A. Grundlagen

Rz. 1 Das aus dem Jahr 1922 stammende und zuletzt Anfang der 60er Jahre modifizierte Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde mit Wirkung zum 3.10.1990 in den neuen bzw. zum 1.1.1991 in den alten Bundesländern durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) ersetzt. Von den insgesamt 14 Artikeln des KJHG enthalten die in Artikel 1 getroffenen Regelungen, d...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Zeit, Dauer und Häufigkeit der Zusammentreffen

Rz. 66 Auch wenn jegliche Schematisierung zu vermeiden ist,[244] hat sich gleichwohl als gefestigte Rechtsprechung herausgebildet, dass bei älteren Kindern der Umgangskontakt in jeweils 14-tägigem Rhythmus stattfindet.[245] Damit die Umgangsregelung vollstreckbar ist (siehe dazu § 6 Rdn 14 ff.), muss der erste periodische Umgangstermin kalendermäßig festgelegt werden.[246] Ei...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Zuge der Schaffung des FamFG hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine Neuordnung der Rechtsmittel entschieden.[1] Rechtsmittel gegen Endentscheidungen – seien es Hauptsacheentscheidungen oder einstweilige Anordnungen (siehe dazu § 7 Rdn 43 ff.) – ist nunmehr allein die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG. Wurde das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet, richtet es...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / (1) Begriff

Rz. 263 Entscheidend für den Kontinuitätsgrundsatz ist, welcher Elternteil auch für die Zukunft eine möglichst einheitliche, stetige, stabile und gleichmäßige Betreuung und Erziehung gewährleisten kann.[990] Denn Erziehung bedeutet Aufbauen von Lebens- und Verhaltenskonstanten.[991] Dieser Aspekt ist doppelrelevant: Während im Rahmen des Kontinuitätsgrundsatzes hier vor alle...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / b) Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)

Rz. 20 Ebenfalls präventiv sind die in § 17 SGB VIII vorgesehenen kostenfreien Beratungsmöglichkeiten in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung,[92] die allerdings als individueller Rechtsanspruch ausgestaltet sind.[93] Den Leistungsadressaten kommt zudem gem. § 5 SGB VIII ein Wahlrecht zu, ob sie die Beratung bei einem öffentlichen oder freien Träger in Anspruch n...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / A. Einführung, Rechtsquellen, Prüfungsschema, nützliche Internetlinks

Rz. 1 Mit der stetigen Zunahme binationaler Ehen und Beziehungen ist eine ständig wachsende Zahl grenzüberschreitender familienrechtlicher Fälle verbunden. Dies betrifft auch häufig kindschaftsrechtliche Streitigkeiten.[1] Von der – in Sorge- und Umgangssachen einschlägigen – Brüssel IIa-Verordnung [2] sind rund 16 % der Ehepaare in der EU betroffen. Allein in Deutschland leb...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Das Umgangsrecht als Recht des Kindes

Rz. 8 Durch die Generalklausel der elterlichen Sorge in § 1626 Abs. 3 BGB wird das Recht des Kindes auf Umgang als regelmäßiger Bestandteil des Kindeswohls gewährleistet und hervorgehoben. Hiernach gehört der Umgang mit beiden Elternteilen in aller Regel zum Wohl des Kindes. Zudem verdeutlicht § 1684 Abs. 1 BGB, dass Regelungsgegenstand nicht nur das Umgangsrecht eines Elter...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlic...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / C. Adressat der Zwangsmaßnahme

Rz. 29 Ordnungsmittel können gegen alle am Umgangsrechts- oder Herausgabeverfahren formell beteiligten, aus einem Titel verpflichteten Personen verhängt werden, wobei die Person eindeutig bezeichnet werden muss. Allerdings ist das Kind nicht Adressat. § 90 Abs. 2 FamFG sieht außerdem vor, dass unmittelbarer Zwang gegen ein Kind unzulässig ist, um die Herausgabe zum Zweck der...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Ein...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / c) Abänderung einer Sorgerechtsregelung

Rz. 48 Lässt sich der sorgeberechtigte Elternteil von Ordnungsmitteln nicht in seinem Handeln beeinflussen, so kann das schwerwiegende Zweifel an seiner Erziehungseignung begründen.[185] In diesem Fall liegt es sehr nahe, die bestehende Sorgerechtsentscheidung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 1 BGB zu überprüfen, wobei das Familiengericht von Amts wegen...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / d) Freiheitsentziehende Maßnahmen

Rz. 92 Aus § 1631b BGB folgt, dass eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes nur auf der Grundlage einer entsprechenden familiengerichtlichen Genehmigung zulässig ist (zur jugendhilferechtlichen, mit Freiheitsentziehung verbundenen Inobhutnahme siehe § 12 Rdn 107 ff.).[306] Erfasst wird hiervon primär die Unterbringung in einem Heim, einem Kranke...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 6. Nachweis der Widerrechtlichkeit

Rz. 136 Zum Nachweis der Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 3 HKÜ kann von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung der Behörden des Herkunftsstaates verlangt werden, Art. 15 HKÜ.[411] Eine Verpflichtung des HKÜ-Gerichts hierzu besteht indes nicht.[412] Stets sollte hierbei die Verfahrensdauer im Blick behalten werden.[413] Daher sollte zunächst einmal geprüft wer...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / (2) Bedeutung in der Kindeswohlprüfung

Rz. 264 Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Betreuungssituation abzustellen, auch wenn den in der Vergangenheit durch einen Elternteil wahrgenommenen größeren Erziehungsanteilen erhebliche Bedeutung zukommt,[997] die sich im Falle bisher einvernehmlicher Rollenverteilung verstärkt.[998] Die Anwendung des Kontinuit...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / a) Nach Heimatrecht bestehendes Gewaltverhältnis, Art. 3 MSA

Rz. 50 Art. 3 MSA betrifft den Fall, dass nach dem Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis besteht, in das ausländische Behörden nicht eingreifen dürfen. Betroffen sind jedoch nur Gewaltverhältnisse, die unmittelbar auf Gesetz beruhen. Ein Gewaltverhältnis nach deutschem Recht als Aufenthaltsrecht kann z.B. nach § 1626a Abs. 2 BGB – originäre Alleinsorge der...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / III. Internationale Zuständigkeit nach dem MSA

Rz. 38 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)[87] bestimmt für Deutschland nur noch im Verhältnis zur Türkei (siehe Rdn 3) die internationale Zuständigkeit und das von den hiernach bestimmten Gerichten anzuwendende Recht in Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten. Da gerade in Deutschland Fälle mit Bezug zur Türkei häufig sind, darf eine Darstellung des MSA auch nach I...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 4. Abtrennung des Sorgerechtsverfahrens vom Scheidungsverbund

Rz. 349 Für die bis zum 31.8.2009 eingeleiteten Verfahren gelten weiterhin die Vorschriften der ZPO. Nach § 623 Abs. 2 ZPO a.F. kann danach auf Antrag eines Elternteils ein im Scheidungsverbund befindliches Sorgerechtsverfahren abgetrennt werden.[1268] Das insoweit abgetrennte Verfahren wird dann nach § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F. als isoliertes Verfahren fortgeführt.[1269] Led...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 371 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 152 FamG danach, ob eine Ehesache der Eltern anhängig ist oder nicht. Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist für Kindschaftssachen, die gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen, ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG). Weil es ...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Rz. 18 Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es eines Antrags, wenn auch die Hauptsache nur auf Antrag eingeleitet werden könnte (§ 51 Abs. 1 FamFG; Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 51 sowie Rdn 56 ff.). Dies trifft etwa für das Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB zu.[42] Könnte das Hauptsacheverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden, so kann d...mehr