Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 56 Die Antragsberechtigten sind im Gesetz abschließend genannt: die gesetzlichen Vertreter, der Aufsichtsrat, die Gesellschafter. Das Antragsrecht steht dem jeweiligen Organ insgesamt zu. Daher ist ein entsprechender Beschluss des Organs erforderlich.[1] Das Verfahren konnte bei der GmbH und der GmbH & Co. KG von jedem Gesellschafter eingeleitet werden. Bei Aktionären mus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 16 Durch die Unterzeichnung dokumentieren die Unterzeichnenden die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses. Sie hat eine Beweisfunktion i. S. d. § 416 ZPO, sodass an ihr bspw. die Einhaltung der Aufstellungsfrist geprüft werden kann.[1] Bei kapitalmarktorientierten Unt wird dies durch den Bilanzeid des Vorstands noch verstärkt. Rz. 17 In der Literatur werden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 247 HGB gehört zum Bereich der Ansatzvorschriften. Die Vorschrift ergänzt das in § 246 Abs. 1 HGB enthaltene Vollständigkeitsgebot hinsichtlich des Ausweises der Aktiva und Passiva.[1] § 248 HGB begrenzt das grundsätzliche Ansatzgebot des § 246 Abs. 1 HGB, indem für selbst geschaffene immaterielle VG des AV ein Aktivierungswahlrecht, für bestimmte selbst geschaffene ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3.3 Rechtsform der formwechselnden Rechtsträger

Rz. 23 Unter einem Formwechsel i. S. d. UmwG ist eine Umwandlung ohne Übertragung von Aktiva und Passiva zu verstehen, die neben Umwandlungen mit entsprechender Übertragung (Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung) zu einer der beiden (vier) Grundarten (Unterarten) von Umwandlungen i. S. d. UmwG gehört. Als Rechtsträger eines Formwechsels kommt dabei grds. ein Großt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 Die Norm schafft die Voraussetzung, damit interessierte Kreise Einsicht in die Rechnungslegung des Unt erlangen können, um der Gläubigerschutzfunktion der externen Rechnungslegung zu genügen.[1] Bereits die Erste EG-Richtlinie[2] verpflichtete die Mitgliedstaaten, für Ges. die offenlegungspflichtigen Unterlagen zu sammeln und Interessenten auf schriftliches Verlangen A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Als Abschlussprüfer zugelassener Personenkreis (Abs. 1 Sätze 1 und 2)

Rz. 13 Gem. Abs. 1 sind als Abschlussprüfer generell nur Wirtschaftsprüfer und WPG sowie für die Prüfung mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) und mittelgroßer KapCoGes (§ 264a HGB) auch vBP und BPG zugelassen. Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG[1] ist die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung von UnternehmerGes. in das GmbHG aufgenommen worden. Da es sich bei d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Publizitätsgesetz

Rz. 28 Im Verhältnis zu nach dem PublG konzernrechnungslegungspflichtigen Unt gilt § 291 HGB ebenfalls (§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 PublG). Das befreiende obere MU kann unterschiedlicher Rechtsform sein. Im Übrigen sind die o. g. Voraussetzungen zur Befreiung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses mit Ausnahme der unten dargestellten Besonderheiten identisch zu den Befreiung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Grundlagen

Rz. 103 § 274 Abs. 2 HGB führt zur Bewertung aus, dass die Steuerlatenzen mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung der Differenzen anzusetzen sind. Da es sich um eine Vorschrift zum Einzelabschluss handelt, erscheint das Wort "unternehmensindividuell" überflüssig oder fragwürdig.[1] Die Bedeutung erschließt sich durch den Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Sanktionen

Rz. 176 Die Offenlegungsvorschriften haben in Deutschland lange Zeit kaum Beachtung gefunden. In Schätzungen wurde davon ausgegangen, dass bis zu 95 % aller deutschen Unt ihren Offenlegungspflichten gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkamen.[1] Dieser Umstand hat dazu geführt, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD einleite...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Gewinnvortrag/Verlustvortrag (Abs. 2 Satz 1 III.) bzw. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 2 Satz 1 IV.)

Rz. 33 Die abschließend in § 264c Abs. 2 HGB genannten Eigenkapitalposten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" weisen keine inhaltlichen Abweichungen ggü. § 266 Abs. 3 HGB auf, sodass die entsprechenden Anforderungen theoretisch auf die Bilanzierung bei der PersG ohne natürlichen Vollhafter übertragen werden können. Im Regelfall werden jedoc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.11 Beteiligungen (Nr. 11)

Rz. 79 Nach Nr. 11 müssen mittelgroße und große KapG, die direkt oder indirekt durch eine für ihre Rechnung handelnde Person[1] eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB eines anderen Unt halten, verschiedene Angaben machen. Börsennotierte Ges. haben nach Nr. 11b zusätzlich alle Beteiligungen an großen KapG anzugeben, die 5 % der Stimmrechte überschreiten. Die für Anleger bedeut...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Auslegung

Rz. 3 Eine Befreiungswirkung tritt ein, wenn der Konzernabschluss vom persönlich haftenden Gesellschafter (phG) aufgestellt wird.[1] Durch die Einfügung dieser Alternative wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht automatisch ein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen dem phG und der PersG annimmt. Dies würde, der Organisation einer KapCoGes entsprechend, dem gesetzlichen No...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Rabatte, Boni, Skonti

Rz. 71 Anschaffungspreisminderungen können insb. in Form von Rabatten, Boni und Skonti vorliegen: Der Rabatt ist ein Nachlass auf den Anschaffungspreis, durch den der Rechnungsbetrag i. d. R. unmittelbar gemindert wird.[1] Sofern Rabatte nachträglich gewährt werden, sind sie analog zu Boni, die den Charakter von Anschaffungspreisminderungen haben, zu behandeln.[2] Rabatte wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Einschränkung der Anwendung (Abs. 3)

Rz. 17 Mit Abs. 3 wird der Anwendungskreis für die Erleichterungen für bestimmte Unt eingeschränkt. Konkret fallen folgende Unt ab dem nach dem 31.12.2015 beginnenden Gj nicht mehr unter die KleinstKapG:[1] Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Organbestellungsrecht (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 35 Ein Mutter-Tochter-Verhältnis wird auch dann stets angenommen, wenn ein MU das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unt zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter des Unt ist. Die Mehrheit bezieht sich auf die gesamte Anzahl etwa der Aufsichtsr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 A. III. 1.)

Rz. 51 Unter Anteile sind verbriefte oder auch unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Ges. zu verstehen. Mitgliedschaftsrechte umfassen Vermögens- und Verwaltungsrechte. Beispiele sind Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, OHG- oder KG-Anteile, aber auch stille Beteiligungen.[1] Als verbundene Unt werden gem. § 271 Abs. 2 HGB nur solche Unt bezeichnet, die nach § 290 A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Unrichtige Wiedergabe

Rz. 34 Die Verhältnisse sind dann unrichtig wiedergegeben, wenn die Darstellung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.[1] Maßgeblich sind also objektive Faktoren und nicht die subjektive Vorstellung des Handelnden. Der Inhalt der Darstellung ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Entscheidend ist dabei das Verständnis eines bilanzkundigen Lesers.[2] Rz. 35 Praxis-Beis...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Mittelbare Haftung bei mehrstöckigen Gesellschaften

Rz. 14 § 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB erweitert die Haftung über eine direkte Beteiligung einer natürlichen Person auch auf Beteiligungsstrukturen, die durch die indirekte Beteiligung einer oder mehrerer Ges. gekennzeichnet sind. Diese Zwischengesellschaften müssen in der Rechtsform der PersG (also i. d. R. einer OHG oder KG, aber auch der EWIV, der GbR[1] oder der Partnerschaftsge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Kreis der Verpflichteten

Rz. 20 § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB präzisiert den Kreis der durch die Vorschrift verpflichteten Personen. Danach sind vom Pflichtenrahmen des § 323 HGB direkt erfasst: der Abschlussprüfer, die Gehilfen des Abschlussprüfers und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft. Rz. 21 Abschlussprüfer i. S. d. Vorschrift ist der gem. § 318 HGB bestellt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Reichweite

Rz. 45 Die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Abschlussprüfer auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist ein zentraler Eckpfeiler zum Schutz der geprüften Ges. (Rz 7). Sie ist daher umfassend und weit auszulegen und bezieht sich grds. auf alles, was der Abschlussprüfer (und die übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen vgl. Rz 20) i. R. d. Durchführung der Abschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts

Rz. 92 Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) besteht gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aus dem Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unt bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen VG abzgl. der Schulden des Unt im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Grundlage für die Ermittlung des GoF bildet somit ein Unternehmenserwerb. Der Ansatz eines originären, d. h. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die PersG weisen in Teilen besondere gesellschaftsrechtliche Strukturen auf, sodass eine vollumfängliche Übernahme der Vorschriften der §§ 264ff. HGB für haftungsbeschränkte PersG nicht möglich ist. Dieser Tatsache trägt § 264c HGB Rechnung, indem die Vorschriften der §§ 264ff. HGB verändert und ergänzt werden.[1] Rz. 2 § 264c Abs. 1 HGB orientiert sich zunächst an § 42...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Gezeichnetes Kapital bei Gründung

Rz. 20 Bei der Gründung stellt sich die umstrittene Frage, ob eine werdende KapG eine Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung (Abschluss und Beurkundung des Gesellschaftsvertrags), den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsaufnahme, den Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Handelsregister oder den Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister aufstellen muss. Nach de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.6 Nebeneffekte des Beibehaltungswahlrechts

Rz. 83 Mit der Anwendung respektive Nicht-Anwendung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB sind u. U. Auswirkungen auf andere Bilanzposten verbunden und demgemäß bei der Entscheidung einzubeziehen, die auch in späteren Gj noch Auswirkungen zeigen können. Praxis-Beispiel[1] Sachverhalt: Folgende Situation bzgl. eines Sonderpostens mit Rücklageanteil sowie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Stille Gesellschaft

Rz. 239 Die in den §§ 230ff. HGB geregelte stille Ges. entsteht dadurch, dass sich der stille Gesellschafter gegen Gewährung einer Beteiligung am Gewinn mit einer Vermögenseinlage am Betrieb des Handelsgewerbes eines anderen beteiligt.[2] Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht dabei in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB). Dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einreichungspflicht beim Unternehmensregister

Rz. 35 Der Gesetzeswortlaut stellt seit den Änderungen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG ab. Bis dahin wurde von den gesetzlichen Vertretern gesprochen. Diese Formulierung ist historisch zu erklären, weil die Norm ursprünglich nur für KapG galt und später auf die KapCoGes ausgeweitet wurde. Diese sind vom...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Organzugehörigkeit und Arbeitnehmereigenschaft in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 45 WP/vBP sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn sie gesetzliche Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden KapG/KapCoGes sind.[1] Wenn der Abschlussprüfer diese Funktionen bei einem mit dem Mandanten verbundenen Unt oder einer Ges. ausübt, die von der zu prüfenden Ges. mehr als 20 % der Anteile besitzt, wird der Ausschlussgrund ebenf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Zur Buchführung verpflichtete Person

Rz. 54 Die zur Buchführung verpflichtete Person ist der Kaufmann, der auch die Verantwortung für eine den GoB entsprechende Erledigung dieser Pflicht trägt. Es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht, weshalb der Kfm. für die Erledigung seiner Pflicht auch Hilfspersonen bzw. Dritte einsetzen darf bzw. innerhalb des Kreises der verpflichteten Personen die Pflicht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Jahresabschluss

Rz. 60 Erfasst wird der Abschluss nach § 242 Abs. 3 HGB (§ 242 Rz 7 ff.). Folglich umfasst er die Bilanz und die GuV. Dieser wird gem. § 264 Abs. 1 HGB für alle KapG und KapCoGes um den Anhang ergänzt. Unerheblich ist, ob es sich um ein volles Gj oder um ein Rumpf-Gj handelt. Ferner zählen hierzu die Jahresbilanz i. R. d. Liquidation, die Abwicklungsbilanz nach § 279 Abs. 2 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Angaben über in der Bilanz nicht enthaltene Geschäfte (Nr. 3)

Rz. 16 Die Pflicht zur Angabe im Anhang von Art und Zweck sowie von Risiken, Vorteilen und finanziellen Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte (Off-balance-Transaktion) ist für große und mittelgroße KapG obligatorisch, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich und für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 Buchst. p RL 2013/34/E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 11 Die Regelung gilt unmittelbar für KapG und infolge von § 264a HGB auch für KapCoGes. Hierbei ist zu beachten, dass die Einbeziehung Letzterer auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen ist.[1] Im Schrifttum wird diskutiert, inwieweit die Vorschrift gegen das Grundrecht des Datenschutzes verstößt.[2] Dies gilt speziell für den Fall, dass eine Ges. nur einen oder we...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.2 Streitwert

Rz. 521 Zu unterscheiden sind der Zuständigkeitsstreitwert, der Gebührenstreitwert und der Beschwerdewert. Rz. 522 Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum kommt es auf den Zuständigkeitsstreitwert deswegen nicht an, weil für diese ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die AG zuständig sind (§ 23 Nr. 2a GVG). Dagegen ist für Ansprüc...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 54 Darlegungslast bedeutet im Prozess die Verpflichtung, dass jede Partei sämtliche Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm behaupten muss. Hinweis Schlüssig- und Erheblichkeit des Sachvortrags Zu den vorzutragenden Tatsachen gehören auch die negativen Tatsachen, die Voraussetzungen eines Anspruchs sind. Für den Vermieter, der Rechte aus dem Mietverhältnis h...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.2.2 Aktivlegitimation/Passivlegitimation

Rz. 19 Aktiv legitimiert sind diejenigen Personen, denen die Ansprüche zustehen. Bei Ansprüchen aus dem Mietvertrag sind somit die jeweiligen Mietvertragsparteien aktiv legitimiert. Handelt es sich jeweils um eine natürliche Person, so sind grundsätzlich diese aktiv bzw. passiv legitimiert. Problematischer ist es, wenn mehrere natürliche Personen als Vermieter oder Mieter aufg...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.2 Klage auf künftige Leistung

Rz. 229 Die Klage auf künftige Mietzahlung ist nur dann zulässig, wenn die Besorgnis der Nichterfüllung besteht (§ 259 ZPO). Eingestellte Mietzahlungen rechtfertigen ohne weitere Begründung keine Klage auf zukünftige Leistung (AG Groß-Gerau, Urteil v. 18.7.2018, 63 C 15/17, ZMR 2018, 1006). Die Besorgnis der Nichterfüllung (§ 259 ZPO) besteht aber dann, wenn die Miete über M...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.1 Kosten

Rz. 493 Die Kostenpflicht des unterliegenden Teils (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt grundsätzlich auch im Mietprozess. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Mietprozesses gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verteilungsmaßstab ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt. Das gilt auch f...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.6 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Rz. 160 Achtung Zulässigkeit der Klage Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage (BGH, Urteil. v. 29.4.2020, VIII ZR 355/1...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.4 Unterlassungsklagen

Rz. 238 Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können ihren jeweiligen Vertragspartner auf Unterlassung von Vertragsverstößen in Anspruch nehmen. Rz. 238a Voraussetzung einer Unterlassungsklage gegen den Mieter ist jedoch grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Vermieters. Aus der Abmahnung muss sich ergeben, welche konkrete Vertragsverletzung der Mieter begangen hat, di...mehr

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Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 5 UStG

Leitsatz 1. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung e...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren

Rz. 117 Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – in der Regel mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, we...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.2.3 Prozessführung/Prozessstandschaft

Rz. 33 Schließen mehrere Personen einen Mietvertrag ab, so sind sie regelmäßig als Mitglieder einer GbR verbunden (KG, Beschluss v. 30.3.1992, 2 W 1331/92, WuM 1992, 323; OLG München, Urteil v. 14.1.1994, 21 U 4806/93, ZMR 1994, 216 für die nichteheliche Lebensgemeinschaft). Für Streitigkeiten, die das Mietverhältnis als Ganzes betreffen (z. B. Klage auf Zustimmung zur Miete...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.1 Allgemeines

Rz. 358 Die Zwangsvollstreckung darf nur durchgeführt werden, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel bezeichnet sind (vgl. u. a. AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss v. 19.10.2005, 33 M 8070/05, NZM 2006, 120) und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 Satz...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.1 Zwangsvollstreckung wegen Handlungen

Rz. 408 Die Zwangsvollstreckung von Titeln, durch die die verurteilte Partei zu Handlungen verpflichtet wird, ist unterschiedlich je nachdem, ob es sich um eine vertretbare oder um eine unvertretbare Handlung handelt. Dagegen sind Titel, die zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilen, nicht im eigentlichen Sinne vollstreckungsfähig, weil die entsprechende Willenserklärung...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.5 Räumungsklage

Rz. 146 Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1). Bei mehreren Vermietern muss die Klage im Namen aller Vermieter erhoben werden. Wenn die Mietsache durch eine sog. Bauherrengemeinschaft vermietet worden ist, die als solche im Rechtsverkehr nach außen aufgetreten ist, ist sie als GbR par...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.1 Zahlungsklagen des Vermieters

Rz. 221 Bei Zahlungsklagen muss die mit der Klage geltend gemachte Forderung im Einzelnen genau bestimmt sein. Denn die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klage ist bestimmt genug, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von de...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.10.4 Personengesellschaft und von der Versicherungspflicht erfasster Personenkreis Satz 1 Nr. 8 HS 2

Rz. 81 Bei einer eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, KG, GmbH und Co. KG, Stille Gesellschaft, OHG) ist nach Satz 1 Nr. 8 HS 2 versicherungspflichtig, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Dies ist grundsätzlich der Gesellschafter, der die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung ...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.2 Zwangsvollstreckung wegen Unterlassung und Duldung

Rz. 430 Die Vollstreckung aus Titeln, durch die dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt wurde, bestimmte Handlungen zu unterlassen (z. B. Hundehaltung, Lärmbeeinträchtigungen, Modernisierungsarbeiten) oder die Vornahme bestimmter Handlungen zu dulden (z. B. Betreten der Wohnung zum Zweck der Modernisierung), geschieht durch Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft du...mehr