Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich zu der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG geäußert. Ursächlich dafür waren die Änderungen durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG). Dies wird in der Praxis insbesondere für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen relevant sein, doch z. B. auch eine GmbH mit fast ausschließlicher Grundstücksverwaltung k...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Umfang des Anspruchs

Rz. 14 Zu den ersetzenden Aufwendungen kommen solche zur Sicherung der Wohnungseinrichtung in Betracht (Abnahme von Gardinen, Aufrollen von Teppichen, Abdecken von Möbeln, Polstersachen und Fußböden, die Sicherung von Gemälden, sonstigem Wandschmuck, Wertsachen, Dokumenten usw., Auslagerung von Möbeln (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 27.10.2005, 9C 158/05, MM 2006, 299)).Abe...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Leistungspflicht des Mieters

Rz. 9 Der Mieter muss dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nur dann Sicherheit leisten, wenn er sich dazu vertraglich verpflichtet hat. Der Mieter hat auch wegen Mängeln der Mietsache kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution (BGH, Urteil v. 21.3.2007, XII ZR 255/04, GE 2007, 710; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.2017, I-10 U 87/16, ZMR 2017,728; OLG Düsseldo...mehr

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Ausschluss der Binnenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Zusammenfassung Im Einzelfall kann ein GmbH-Geschäftsführer von der Haftung gegenüber der Gesellschaft aufgrund eines stillschweigenden Einverständnisses der Gesellschafter befreit sein. Sachverhalt Eine UG & Co. KG (Gesellschaft) nahm den früheren Geschäftsführer der Komplementärin wegen von ihm veranlassten Zahlungen auf Schadensersatz in Anspruch. Der Geschäftsführer hatte ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Arten der Sicherheitsleistung

Rz. 4 Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter kraft entsprechender Vereinbarung dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten – ohne Vereinbarung braucht er keine Kaution zu leisten –, so kommt es für die Art der Sicherheitsleistung in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien an. Sind die möglichen Formen der Mi...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Abrechnung und Rückzahlung

Rz. 17 Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, hat der Mieter nur einen durch das Vertragsende aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2011, I-10 U 118/11, ZMR 2012, 186) zuzüglich etwaiger vom Vermieter gezogener oder bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielbarer Zinsen (BGH v. 8.7.1982, VIII AR...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Abwendungsbefugnis

Rz. 1 Die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters, das auch Veränderungen in der baulichen Substanz erfasst (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.8.2011, I- 24 U 48/11, GE 2011, 129), kann der Vermieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, allerdings nur bei der Raummiete, worunter sowohl die Wohnraummiete als auch die gewerbliche Raummiete fallen. Sind Grundst...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Anlagepflicht des Vermieters

Rz. 14 Der Vermieter von Wohnraum hat eine Barkaution, die ihm überlassen worden ist, von seinem übrigen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut anzulegen (LG Stuttgart, Urteil v. 26.3.1997, 5 S 229/96, ZMR 1997, 472). Damit soll die Kaution gegenüber dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert werden. Der Mieter kann gegen deren Einzelzwangsvollstreckung Drittwide...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 554, der den aufgehobenen 554a ersetzt, gilt nur für Wohnraum, und zwar auch für Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1), Einliegerwohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2), Wohnraum zur Unterbringung von Personen mit dringendem Wohnbedarf (§ 549 Abs. 2 Nr. 3) und für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3), wie sich aus seiner syst...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Bauliche Veränderungen für Behinderte

Rz. 2 Voraussetzung des Anspruchs ist ein berechtigtes Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr haben. Seine berechtigterweise in der Wohnung lebenden Mitbewohner haben keinen eigenen Anspruch auf Zustimmung zur Duldung. Das Interesse des Mieters kann sich daraus ergeben, dass er selbst behindert ist. Der Mieter hat aber ...mehr

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Pflichten von Geschäftsführern bei der internen Unternehmensorganisation

Zusammenfassung Bei schadensgeneigter Tätigkeit des Unternehmens erfordert die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers das Vier-Augen-Prinzip. Sachverhalt Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, gewährte ihren Kunden Kredite in Form von Tankkarten. Sie begrenzte die Kredite durch Tanklimits. Diese Limits kontrollierte sie in der Vergangenheit nicht. Das führte zu Forderungsausfällen. ...mehr

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Zum Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr

Leitsatz Für ein volljähriges Kind wird für die Übergangszeit von 5 Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt eines Freiwilligendienstes im Rahmen des Europäischen Sozialkorps (freiwilliges soziales Jahr) auch dann kein Kindergeld gewährt, wenn das Kind nach Beendigung des Freiwilligendienstes ein duales Bachelorstudium aufnimmt und das Kind pandemi...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / d) Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe

Die Rechtsform der OHG[20] und der KG[21] stehen nur solchen Gesellschaften offen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist – mithin muss eine Kaufmannseigenschaft gegeben sein.[22] Darüber hinaus kann durch Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auch losgelöst von einer Kaufmannseigenschaft eine OHG respektive K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / b) Unternehmerisch tätige Personengesellschaft

Dreh- und Angelpunkt der Besteuerung einer Personengesellschaft respektive deren Mitunternehmer ist § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, der die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG und anderen Gesellschaften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert.[61] Autonomes steuerliches Verständnis der Gesamthand: Die Personengesellschaft ist aus steuerlicher Sicht partiell rech...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vorbemerkungen

Rn. 145 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Durch das sog. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) wurde § 21 PublG – parallel zu den entsprechenden HGB-Vorschriften – mit Wirkung zum 01.01.2007 vollständig neu gefasst. Seit diesem Zeitpunkt ist § 335 für die Festsetzung von O...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Konkrete Passivierungsfähigkeit

Rn. 21 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die konkrete Passivierungsfähigkeit abstrakt passivierungsfähiger Sachverhalte verbietet sich bei Vorliegen eines auf rechtlichen oder wirtschaftlichen Erwägungen beruhenden Passivierungsverbots. So dürfen nach der Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 1 für keine anderen als die in § 249 Abs. 1 genannten Zwecke Rückstellungen gebildet werden. Neb...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 2. Gesellschaftsvermögen de lege ferenda

De lege ferenda regelt § 713 BGB n.F., dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft darstellen. Beachten Sie: Dabei handelt es sich um eine Regelung, die das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR beschreibt; die nichtrechtsfähige GbR soll indes ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. § 331 Abs. 1 Nr. 1

Rn. 6 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 331 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse einer KapG (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.) in der Eröffnungsbilanz (vgl. § 242 Abs. 1), dem JA (vgl. § 242 Abs. 3), dem Lagebericht (vgl. §§ 264 Abs. 1, 289(a)), der nichtfinanziellen Erklärung bzw. im gesonderten nichtfinanziellen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Sorgfältigkeit der Unternehmensleitung

Tz. 10 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die UN-Leitung überhaupt wahrzunehmen. Dabei haben sie die betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und maßgeblichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Im Rahmen ihres unternehmerischen Ermessens haben sie die Ziele und die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen und Grenzen zu definier...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 251 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der handelsrechtliche JA verfolgt als wichtiges Ziel die Selbstinformation des Kaufmanns über den unbedenklich entziehbaren Periodenerfolg. Ermittelt wird dieser Periodenerfolg vereinfachend unter Beachtung der interagierenden Prinzipien des Gläubigerschutzes, der Vorsicht und der Objektivierung (vgl. hierzu stellvertretend lediglich Berndt ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Gesamthandsvermögen de lege lata

Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich de lege lata aus §§ 718, 719 und 738 BGB.[33] Auf diese Vorschriften rekurrieren auch etwa die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf eine OHG[34] oder KG[35] – soweit dort nichts anderes geregelt ist.[36] § 718 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens, welches die Beiträge der Gesellschaft...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Körperliche Bestandsaufnahme

Tz. 83 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Mit Hilfe der körperlichen Bestandsaufnahme werden die vorhandenen VG physisch aufgenommen. Diese Art der Bestandsaufnahme erstreckt sich ausschließlich auf die mengenmäßige Erfassung der vorhandenen VG. Sie ist daher nur bei solchen VG praktikabel, die mit Hilfe einer physikalischen Dimension beschrieben werden können. Die Art der Dimension ...mehr

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Bauabzugsteuer – Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft

Leitsatz 1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. 2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektore...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.2.1 Wesentliche Inhalte

Die Mitwirkung in einem Aufsichtsrat ist für den Steuerberater zulässig, soweit sie sich auf die wirtschaftsberatende Tätigkeit beschränkt. Jegliche gewerbliche Tätigkeit muss unterbleiben, genauso wie die Übernahme von Aufgaben, die zur laufenden Geschäftstätigkeit gehören. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands (§ 84 AktG)[1] und beruft sie ab.[2] Rechtsgrun...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.2.2 Besonderheiten

Wichtig Interessenkollision droht Berufsrechtlich ist dem Steuerberater die Tätigkeit untersagt – Gefahr der Interessenkollision – wenn er die Gesellschaft in steuerlichen Angelegenheiten vertritt. Zu beachten ist auch nach §§ 114, 113 AktG, dass Beratungsverträge zwischen einer AG und einem Unternehmer, der Mitglied des Aufsichtsrats ist, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.2 Besonderheiten

Rechtlich ist die Nachlasspflegschaft eine Unterart der Pflegschaft, sodass gem. § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung finden, soweit sich daraus nicht etwas anderes ergibt, weil es den Nachlass betrifft. Im Verfahren über die Einsetzung eines Nachlasspflegers gem. § 1960 BGB können die möglichen Erben (Erbprätendenten) "Beteiligte“ i. S. v. § 7...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1.3 Haftungsfallen

Die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder bestimmen sich nach der Ausgestaltung und den Aufgaben des Beirats. Der Steuerberater als Beiratsmitglied ist dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet und muss gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter Auskunft erteilen. Auch wenn der Steuerberater als Beiratsmitglied kein Gesellschafter ist, obliegen ihm gesellschaftsrechtlich...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.1 Wesentliche Inhalte

Die Nachlasspflegschaft ist in §§ 1960 ff. BGB geregelt. Die Nachlasspflegschaft kann in folgenden Fällen vom Nachlassgericht[1] angeordnet werden:[2] Der Erbe ist dem zuständigen Nachlassgericht unbekannt.[3] Der Erbe hat die Erbschaft noch nicht angenommen. Der Erbe ist bekannt, es steht aber noch nicht fest, ob er die Erbschaft annimmt. In allen Fällen muss ein Bedürfnis nach...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5.1 Besonderheiten

Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht die Entmündigung oder Entrechtung des Betroffenen. Die betreute Person bleibt weiterhin geschäftsfähig. Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung ein festes Datum für eine Überprüfung der Betreuung und ihrer weiteren Notwendigkeit aufgenommen. Nach spätestens 5 Jahr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Eine Abgrenzung zwischen so... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science[*] Die §§ 13a, 13b ErbStG stellen die zentralen erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften der Unternehmensnachfolge dar. Die daraus im positiven Fall resultierende Regel- oder Optionsverschonung führt zu Steuerbefreiungen des sog. begünstigten Vermögens i.H.v. 85 % oder 100 %. Um diese Befreiungen jedoch gewährt zu bekomme...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen

In einer Gesellschafterversammlung können grundsätzlich nur dann wirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.[1] Ferner können das Fehlen einer notwendigen notariellen Beurkundung, Sittenwidrigkeit (z. B. Beschlüsse, die dazu dienen, einem Gesellschafter zu schaden), Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Verstöße gegen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafterbeschlüsse: R... / 2 Gesellschafterbeschlüsse einer Kommanditgesellschaft

In einer Kommanditgesellschaft (KG) ist für die Durchführung von Grundlagengeschäften (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Aufnahme neuer Gesellschafter, Wahl des Abschlussprüfers, Bestellung/Bindung/Abberufung von Liquidatoren, Auflösung der Gesellschaft u. a.) sowie von außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen (Einrichtung von Zweigniederlassungen, Aufnahme/Kündigung s...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafterbeschlüsse: R... / 8 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen sich mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) auseinandersetzen.[1] Es tritt – überwiegend – am 1.1.2024 in Kraft. Neuregelungen betreffen nicht nur neu zu gründende Personen(handels)gesellschaften, sondern vor allem auch bereits bestehende Personen(handels)gesellsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafterbeschlüsse: R... / 3 Gesellschafterbeschlüsse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Für die Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, gelten weitestgehend die gleichen Regelungen wie bei der OHG oder einer KG. Eine Ausnahme gilt für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, für die bei einer GbR gesetzlich kein Beschluss vorgeschrieben ist. In einer GbR erfolgt die Geschäftsführung gemeinschaftlich. Somi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 32 Gemeinsames Rundschreiben vom 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__3982__2020-12-03-GR-KG-VG.pdf, zuletzt abgerufen am 1.6.2022. Abrechnungsliste für Krankengeld, das nach § 47b SGB V für die Krankenkasse gezahlt wurde: https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_uplo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafterbeschlüsse: R... / 5 Gesellschafterbeschlüsse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden üblicherweise im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst.[1] Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist – abgesehen von einigen Ausnahmen – ebenfalls möglich. Eine Satzungsregelung, die vorsieht, dass Beschlüsse der Gesellschafter auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, mündlich und fernmündlich...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen des Jobcenters

Leitsatz 1. Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und gemäß...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rohrleitungen (WEMoG) / 3.1 Bauliche Veränderung

Grundsätzlich ist der Einbau von Versorgungsleitungen meist mit Durchbrüchen durch eine oder mehrere im Gemeinschaftseigentum stehende Wände verbunden, weshalb eine bauliche Veränderung zu bejahen ist. Gleiches gilt für die Beseitigung bestehender Versorgungsleitungen. Auch die zusätzliche Verlegung von Versorgungsleitungen durch das Gemeinschaftseigentum stellt eine baulich...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rohrleitungen (WEMoG) / 2.1 Erhaltung oder Ersetzung von Rohren im Bereich des Gemeinschaftseigentums

Bei Erhaltungsmaßnahmen, die nur die Hauptleitungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums – auch wenn diese durch einzelne Sondereigentumseinheiten führen – betreffen, ist die Situation recht einfach. Wird hier Erhaltungsbedarf seitens der Verwaltung erkannt, sollten zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die erforderlichen Maßnahmen in der Eigentümerversammlung bereits ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rohrleitungen (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Rohrleitungen durchziehen die gesamte Wohnanlage – egal, ob es sich um Heizungs-, Wasser- oder Gasrohre zur Versorgung des Gemeinschaftseigentums sowie der einzelnen Sondereigentumseinheiten handelt. Insbesondere im Hinblick auf etwa erforderliche Erhaltungsmaßnahmen ist zunächst zu klären, welche Rohrbereiche im Gemeinschaftseigentum und welche im Sondereigentum der...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rohrleitungen (WEMoG) / 1 Eigentumszuordnung

Vereinfacht und generell sind Rohrleitungen als Hauptleitungen dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet, auch wenn sie durch ein Sondereigentum führen.[1] Wasser- und Heizungsleitungen stehen erst ab dem Punkt im Sondereigentum, ab dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung von der Haupt- bzw. Nebenleitung trennen lasse...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.3 Die Stiftung & Co. KG

Rz. 102 Die Literatur diskutiert auch das Modell einer Stiftung & Co. KG, bei der eine Stiftung bürgerlichen Rechts als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auftritt. Für die Zulässigkeit dieses Modells wird vorausgesetzt, dass neben der Übernahme der persönlichen Haftung ein zulässiger Stiftungszweck besteht (Seibt, ZIP 2011, 251). Die Stiftung & ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.4 Beispiel

Rz. 293 Die dargestellten Beispiele zur Verbundvermögensaufstellung sind aus H E 13b.29 ErbStH entnommen und sollen der Veranschaulichung der Vorgehensweise dienen. Beispiel 1: A ist zu 100 % an der Autohaus GmbH & Co. KG beteiligt. Diese hält 100 % der Anteile an der B GmbH und 60 % der Anteile an der C AG. Die C AG ist zu 50 % an der D OHG beteiligt. Alle Gesellschaften hab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.3 Rechtsfolgen

Rz. 731 Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 ErbStG gegeben, so wird fingiert, dass eine Schenkung vorliegt (erste Fiktion), die sich auf die Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Anteils und der Minderabfindung beläuft (zweite Fiktion). Zwar fingiert § 7 Abs. 7 ErbStG eine gemischte Schenkung, da in der (Minder-)Abfindung ein Teilentgelt zu sehen ist, gleichwohl i...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2. Ermittlung der 26-Mio.-EUR-Grenze

Rz. 16 Von besonderer Bedeutung ist in der Beratungspraxis, dass sich die 26-Mio.-EUR-Grenze ausschließlich auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bezieht. Folglich kann auch auf begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG, dessen gemeiner Wert 26 Mio. EUR übersteigt, eine vollumfängliche Begünstigung des begünstigten Vermögens Anwendung fin...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.2. Verfügungsbeschränkung bei Personengesellschaften

Rz. 259 Da bei der GbR und bei der OHG die Übertragung der Gesellschafterstellung die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt (sog. Grundlagengeschäft mit der Notwendigkeit der Beschlussfassung gem. § 119 HGB), dürfte die Aufnahme einer entsprechenden Bindungswirkung in den Gesellschaftsvertrag bzw. in den Beschluss genügen. Aus Vorsichtsgründen sollte jedoch dennoch der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.3.2 Ertragsteuerliche Besonderheiten

Rz. 155 Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften und dem dazugehörenden Sonderbetriebsvermögen gibt es unzählige Fallkonstellationen. Dies hat vor allem im ertragsteuerlichen Bereich zu vielen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung geführt. Die ganze Thematik hat etwas Klärung erfahren durch das BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG vom 20.11.2019, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.7.2. Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG

Rz. 224 Eine Konkretisierung der Reinvestitionsmöglichkeiten des Erwerbers findet sich in Abs. 6 Satz 4 ErbStG. Eine den Behaltensfristverstoß heilende Reinvestition des Veräußerungserlöses wird dann getätigt, wenn die Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in Vermögen erfolgt, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Für den Beginn sowie das...mehr