Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gegenstände.

Rn 10 Unter ›Gegenstände‹ iSd II sind bewegliche und unbewegliche Sachen sowie unkörperliche Vermögensgüter, wie Forderungen, Immaterialgüterrechte und Miterbenanteile, zu verstehen (BayObLG IPRax 00, 309 m zust Aufs Andrae 300 f; München WM 87, 809; LG Traunstein IPR 86 Nr 111; MüKo/Sonnenberger Rz 22; Looschelders Art 3 Rz 24). Wo diese Gegenstände belegen sind, ist nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schiedsgerichtsbarkeit.

Rn 32 Anders als das Vereinsgericht ist das Schiedsgericht kein Vereinsorgan, sondern ein Entscheidungsgremium außerhalb des Vereins, das an die Stelle des staatlichen Gerichts tritt und gegen dessen Entscheidungen nur Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden kann (vgl BGH NJW 04, 2226). Die Schiedsgerichtsklausel muss in der Satzung enthalten sein (BGH NJW 04, 2226,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ausnahme.

Rn 12 Die hM weicht von diesem Ergebnis zurzeit in 2 Fällen ab: Es soll möglich sein, dass ein Raum, der einem sondereigentumsfähigen (etwa: Balkone oder Spitzböden, aber auch Dachterrassen), aber im gemE befindlichen Raum vorgelagert ist, im SonderE steht, wenn der Mitgebrauch am isoliert liegenden gemeinschaftlichen Raum selten ausgeübt werden muss. Bedürften die Miteigentü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Vorbemerkung

Rn. 2751 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine GbR wird nach noch geltendem Recht durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt (§ 727 Abs 1 BGB). Diese Rechtslage galt bis zum 30.06.1998 auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die zum 01.07.1998 erfolgte Rechtsänderung (§ 131 Abs 3 Nr 1 HGB, § 161 A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Vorkaufsrecht ermöglicht den Miterben, unerwünschte Dritte (›Nichterben‹) von der Erbengemeinschaft fernzuhalten (BGH NJW 82, 330 [BGH 28.10.1981 - IVa ZR 163/80]). Die Wirkung wird dadurch verstärkt, dass es einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Erbteilen nicht gibt, da das Vorkaufsrecht kraft Gesetzes ggü Dritten wirkt (BayObLGZ 52, 231). Dadurch wird verhind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Keine Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr

Rn 12 Aus § 1565 II folgt im Umkehrschluss, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dadurch soll Rechtsmissbrauch und voreiligen Ehescheidungen entgegengewirkt sowie die nach I zu treffende Prognose erleichtert werden (BGH FamRZ 81, 127). Nichts anderes gilt, wenn beide Ehegatten die Scheidung vor Abla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 859 eröffnet die Zwangsvollstreckung in Gesamthandsanteile, die nach den allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen wäre. Ein Gesamthänder kann über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht verfügen, § 719 I BGB für die GbR – beachte nF zum 1.1.24. Entspr gilt für den Erbanteil, § 2033 II BGB. Nach § 851 I wäre deswegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 1 Nr 1: Kindeswohldienlichkeit.

Rn 6 Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters hat gem I Nr 1 noch eine zusätzliche Voraussetzung. Wie bei § 1685 (dort Rn 6 ff) muss der konkrete Umgang dem Kindeswohl dienen, also förderlich sein (Karlsr FamRZ 15, 1624). Hierzu müssen die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen (KG FamRZ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Besitzstörung.

Rn 26 durch Vermieter: anteilige Jahresmiete (Rostock JurBüro 06, 645); Besitzeinräumung: grds § 8, wenn keine hinreichende tatsächliche Bewertungsgrundlage: § 9 (KG NZM 06, 720). Nach Aussperrung des Partners eine ne Lebensgemeinschaft gilt § 48 I GKG iVm §§ 3, 6 ZPO, nicht § 41 II GKG (LG Köln MDR 16, 1294 [LG Köln 21.07.2016 - 39 T 21/16], Köln-Ehrenfeld).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigentumserwerb.

Rn 3 Der Eigentumserwerb des Ausstellers an der Urkunde erfolgt kraft Gesetzes selbst dann, wenn der Inhaber nicht verfügungsbefugt war (§ 797 2). Das ergänzt konsequent die Rechtsvermutung des § 793 I 2, wonach auch der nichtberechtigte, aber förmlich legitimierte Inhaber als Gläubiger gilt. Mit dieser Regelung soll eine nachträgliche Vindikation der Urkunde (§ 985) durch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Funktionsbestimmung der Namensbestandteile nach Abs 1 Nr 1.

Rn 9a Wenn die bisherigen Namen nicht nach Vor- und Familiennamen unterschieden werden, kann der Namensträger erklären, welche Namen Vor- und welcher Name Familienname sein soll (sog Sortiererklärung, vgl § 381b II 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Gibt er keine Erklärung ab, muss der Rechtsanwender (zB Standesamt) die Bestandteile festlegen (s Rn 8). Die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entscheidung.

Rn 13 Die Zurückweisung erfolgt in den Gründen des Berufungsurteils (BGH NJW-RR 91, 768 [KG Berlin 13.11.1990 - 1 W 6522/89]; zur Unzulässigkeit eines Zwischenurteils oder separaten Beschlusses MüKoZPO/Rimmelpacher Rz 29), wobei eine Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist (BGH NJW 06, 153 [BGH 18.10.2005 - VI ZR 270/04]; BVerfG NJW 90, 2373 [BVerfG 21.02...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Gesamthandgemeinschaften sind nach überlieferter Auffassung die GbR, der nichtrechtsfähige Verein, OHG, KG, EWIV sowie die Güter- und die Erbengemeinschaft. Das Gesetz geht nach wie vor von einem Unterschied zur juristischen Person aus, indem es von der rechtsfähigen Personengesellschaft spricht (§ 14 I, 1059a II). Während das Vermögen der Organisation bei der juristisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); die nur für andere Nebenleistungen bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Satzung einer Kreditanstalt (II) hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpflege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Miterben als Nachlassgläubiger.

Rn 11 Ist der Miterbe zugleich Nachlassgläubiger, kann er, wie jeder andere Nachlassgläubiger, Berichtigung seiner Forderung vor der Nachlassauseinandersetzung verlangen (BGH NJW 53, 501). Hat der Erblasser keine andere Regelung vorgesehen, gilt dies auch für die Vorwegbefriedigung bei einem Vorausvermächtnis (KG OLGZ 77, 461; Kobl – 11.3.2021 – 12 U 1634/20). Rn 12 Besteht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Pflicht zur Fristsetzung.

Rn 17 Nach § 30 I iVm § 411 I ZPO hat das Gericht zugleich mit der Anordnung der schriftlichen Begutachtung dem Sachverständigen zwingend eine Frist zur Abgabe des Gutachtens zu setzen. Dies ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers erforderlich, weil die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens oftmals zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahrensdauer fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einrichtung.

Rn 2 Gegenstand des Wegnahmerechts ist eine Einrichtung. Darunter ist eine Sache zu verstehen, die mit einer anderen körperlich verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zwecken dient (Grüneberg/Grüneberg § 258 Rz 1; aA Schmid MDR 15, 9 ff, der ausschließlich auf subjektive Kriterien abstellt; vgl auch § 539 Rn 11), unabhängig davon, ob sie wesentlicher Bestandteil der Haupts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit der Rechtskraft der gestaltenden Entscheidung über den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein. Das gilt sowohl im Fall der Entscheidung nach § 1385 als auch der nach § 1386. Die Regelung ist verfassungskonform (KG FamRZ 95, 152). Kommt es nach Rechtskraft der Entscheidung zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Relativer Erbverzicht (Abs 1).

Rn 2 I behandelt den erklärten relativen Erbverzicht und bestimmt, dass im Zweifel der Verzicht nur anzunehmen ist, wenn als Rechtsfolge derjenige, zugunsten dessen verzichtet wurde, Erbe wird. Der Verzicht ist aufschiebend bedingt und soll nur wirksam werden, wenn der mit ihm beabsichtigte Zweck eintritt. Tritt die Bedingung nicht ein, ist der Verzicht unwirksam. Ist er zug...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Niederschrift.

Rn 6 Die Niederschrift muss die Erklärung des Erblassers enthalten (§ 9 I 1 Nr 2 BeurkG). Sie muss in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 I BeurkG). Die Unterschrift muss nicht leserlich sein; es muss aber grds wenigstens mit dem Familiennamen unterzeichnet werden (BGH DNotZ 03, 269 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]); die Verwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall.

Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309), dh wenn alle Funktionen von Großhirn,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auskunftspflichtiger.

Rn 4 Grds, auch bei Nachlassinsolvenz (RG BayZ 20, 78) oder -verwaltung (Celle JZ 60, 402; s.a. § 2012 II), sind die Erben bzw Erbeserben (BGH NJW 89, 2887 [BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88]) als Gesamtschuldner (§§ 421, 431) zur Auskunft verpflichtet. Miterben müssen sich Mängel bei der Erteilung gegenseitig gem § 278 zurechnen lassen (RGZ 129, 239, 246). Eine vom Erblasser zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ermittlung der ehezeitlichen Versorgung (Abs 2 und 3).

Rn 2 Bei der zeitratierlichen Methode wird der Ehezeitanteil auf der Grundlage eines Zeit/Zeit-Verhältnisses berechnet. Die ins Verhältnis zu setzenden Zeiträume sind zum einen die gesamte Beschäftigungszeit, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 II 1) und zum anderen der Teil dieser Zeit, der in die Ehezeit fällt (§ 40...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Notwendigkeit.

Rn 13 Der Rechtspfleger prüft, ob die festzusetzenden Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 I. Dies gilt für Gerichts- und Anwaltskosten. Nach § 91 II 1 gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Hauptforderung des Gläubigers.

Rn 13 Auch auf Gläubigerseite müssen die Aktiv- und Passivberechtigten identisch sein. Dafür reicht es aus, wenn sich die Forderung des Schuldners gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern richtet (BGH NJW-RR 88, 1104), selbst wenn ein anderer bereits Klage erhoben hat (BGH NJW 79, 2038 [BGH 11.07.1979 - VIII ZR 215/78]). Gegen eine Forderung mehrerer Mitgläubiger kann der S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Vertragsähnliche Sonderbeziehungen.

Rn 5 Nach allgM gilt § 29 jedenfalls in analoger Anwendung auch für vertragsähnliche Sonderbeziehungen (vgl KGR 05, 723 f; Zö/Schultzky Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 4). Eine solche vertragsähnliche Sonderbeziehung wird angenommen bei der culpa in contrahendo, was nunmehr auch durch die gesetzliche Regelung in den §§ 311 II, 241 II BGB bestätigt wird (hM; BayObLG VersR 85,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erbteilungsklage.

Rn 30 Bei fehlender Einigung der Miterben kann die Auseinandersetzung eines teilungsreifen Nachlasses (Karlsr NJW 74, 956) durch Erbteilungsklage (dazu Gockel ErbR 13, 341) klageweise erzwungen werden, indem die anderen Miterben auf Zustimmung zur Auseinandersetzung oder Leistung verklagt werden (Rostock FamRZ 10, 329); die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden durch ...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 3. Achtung: Überschneidende Ausgleichssysteme berücksichtigen

Existiert eine Immobilie, so kann das Bewohnen im Eigenheim durch die Berücksichtigung eines Wohnvorteils das Einkommen des dort wohnenden Ehegatten erhöhen. Kommt dieser rechnerisch voll zum Tragen,[139] so ist eine gesonderte Forderung nach Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr möglich (und später nach Rechtskraft der Scheidung nach § 745 Abs. 2 B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anwaltssuche.

Rn 3 Die Partei muss trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden haben. Welche Bemühungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wenngleich die Anforderungen im Hinblick auf den Zweck der Regelung nicht überspannt werden dürfen, ist es notwendig, dass die Partei bei einer angemessenen Anzahl von A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voraussetzungen.

Rn 4 Abs 1 S 1 bezweckt den Schutz der Kinder, die seit längerer Zeit in Familienpflege bei der Pflegeperson leben. Diese Formulierung findet sich auch in §§ 1630 III, 1632 IV, 1688 I BGB. Von einer ›Familienpflege‹ ist auszugehen, wenn ein Kind außerhalb seiner Herkunftsfamilie zur Pflege und Erziehung mit der Erwartung untergebracht wird, dass dieses Kind so, wie Kinder in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zeitpunkt.

Rn 16 Die Genehmigung kann grds nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden, aufgrund der die Klage oder das Rechtsmittel wegen der fehlenden Vollmacht abgewiesen oder verworfen wird. Danach scheidet eine genehmigende Nachreichung der Vollmacht in der Berufung oder Revision aus, denn durch die Entscheidung wurde der eine Genehmigung ermöglichende Schwebezus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Materiell-rechtliche Ermächtigung.

Rn 35 Das durch §§ 1368, 1369 BGB begründete Revokationsrecht eines Ehegatten, die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Ehegatten (§ 1365: Vermögen im ganzen; § 1369: Haushaltsgegenstände) geltend zu machen, ist eine Erscheinungsform der gesetzlichen Prozessstandschaft. Ebenso verhält es sich mit der Unterhaltsklage eines vertretungsberechtigten Elternteils für Unterhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1387 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung.

Gesetzestext In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind. Rn 1 Die Norm beinhaltet eine parallele Regelung zu § 1384 für den Fall eines Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Wie dort wird der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 2 Fehlt bei Vornahme des Geschäfts durch den Betreuer die gerichtliche Genehmigung, so führt dies bei einseitigen Rechtsgeschäften zur Nichtigkeit (§ 1858 I). Verträge sind bis zur Genehmigung durch das BtG schwebend unwirksam (I 1). Eine bereits erteilte Genehmigung wird erst wirksam, wenn der Vormund von ihr Gebrauch macht. Es handelt sich um zwingendes Recht, das nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Gemeinschaftliche Kinder sind die in der Ehe geborenen (§§ 1591, 1592 Nr 1) Kinder und die gemeinschaftlich adoptierten (§ 1754 I) Kinder. Voreheliche Kinder sind gemeinschaftlich, wenn nach der Geburt die Eltern heiraten (§ 1626a I Nr 2) oder die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird (§ 1592 Nr 1, 3), ein Kind, das während einer früheren, durch Tod des (ersten) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Proberichter im ersten Jahr.

Rn 3 Ist nach der Geschäftsverteilung für die Bearbeitung einer Sache ein Proberichter (§ 12 DRiG) zuständig, der bei Eingang der Sache (so auch Zö/Greger Rz 6a; aA Stackmann JuS 08, 129, 132, der auf den Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung abstellt) über weniger als ein Jahr zivilrichterliche Erfahrung verfügt, ist gem Abs 1 S 2 Nr 1 die Kammer originär zuständig. D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff des Mitunternehmeranteils

Rn. 251 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Parallel zur Ausgestaltung des § 15 Abs 1 EStG sieht auch § 16 Abs 1 EStG eine Begünstigung für die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils vor. Der Begriff des Mitunternehmers in § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG u des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sind daher identisch zu verstehen. Mitunternehmer ist danach, wer zivilrechtlich Gesellschafter ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vollzogene Schenkung.

Rn 10 II bezieht sich auf die unter der Überlebensbedingung stehenden Schenkung iSv I. IdR werden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft, ohne dass dies zwingend ist, unter derselben Bedingung stehen. Regelmäßig steht die vollzogene Schenkung unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II). Überlebt der Beschenkte den Schenker nicht, soll das Geschenk zurückfallen. Ist die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beendigung des Darlehensvertrages.

Rn 66 Die Beendigung eines Darlehensvertrags erfolgt außer durch Anfechtung, Widerruf o Aufhebung va durch Kündigung, wobei auch eine Teilkündigung möglich sein kann (BGHZ 96, 275, 280 ff; NJW 99, 2269, 2270; Celle WM 10, 402, 404). Vor Auszahlung der Darlehensvaluta kann keine ordentliche Kündigung erfolgen (arg § 490 I; aA Soergel/Seifert Rz 187). Die gesetzliche Kündigung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 5 Seit dem 1.7.98 bigamisch geschlossene Ehen sind nach § 1314 I aufhebbar, jedoch wirksam bis zur Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung (§ 1313; Hamm FamRB 23, 6; BVerfG FamRZ 18, 1624 Rz 63). Für die Vergangenheit bleibt die Ehe gültig (BGH FamRZ 01, 685). Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich: § 131 FamFG. Das Verbot der Doppelehe setzt vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 15 Nach §§ 312 Nr 1–4, 313 I Nr 1 FamFG ist das Gericht zuständig, bei dem eine Betreuung anhängig ist, deren Aufgabenkreis die Unterbringung des Betroffenen umfasst. Auch eine vorläufige Unterbringung in einer in einem anderen Gerichtsbezirk gelegenen Einrichtung ändert daran nichts (s §§ 313 I Nr 2–4, II, III, IV, 314 FamFG). Dem Betroffenen ist im Unterbringungsverfahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, § 573a I.

Rn 3 Der Begriff ›Wohnung‹ (Drasdo NJW-Spezial 16, 481) bedeutet mehr als nur Wohnraum und erfordert eine selbstständige, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohneinheit, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann (AG Nürtingen WuM 17, 538, LG Saarbrücken ZMR 07, 540, KG JW 25, 1125). Eigene Küche oder Kochgelegenheit (LG Bonn WuM 92, 24), Wasserversorgun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umgangsrecht des Kindes und Umgangspflicht der Eltern.

Rn 1 Bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts ist zentraler Maßstab und oberste Richtschnur das Wohl des Kindes, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (BverfG FamRZ 99, 85, 86). Zum Wohl des Kindes gehört idR der Umgang mit beiden Elternteilen, § 1626 III 1. Denn für die Entwicklung des Kindes ist es von besonderer Wichtigkeit, dass es ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Hersteller iSd § 4 I ist zunächst der Endprodukthersteller, § 4 I 1 , also derjenige, der eine neue Sache in seinem Organisationsbereich für eigene Rechnung produziert (s nur Brüggemeier/Reich WM 86, 149, 151; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Im Konzern können auch Mutter- und Tochtergesellschaft Hersteller sein, sofern sie beide Herstellungsleistungen (und nicht etwa bloße Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Insolvenz.

Rn 79 In der Insolvenz des Sicherungsgebers steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu (§§ 50, 51 Nr 1 InsO), das sich ggf in einem Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 I InsO fortsetzt (BGH WM 09, 237 Rz 18; 10, 662 Tz 8, s dazu Flöther/Wehner NZI 10, 554 ff; Mitlehner ZIP 10, 1934 ff; BGH WM 15, 1468, Tz 15, 17 u 2246, Rz 9 f; Dresd WM 10, 212, 214). Gleiches g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Güterrechtliche Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft.

Rn 18 Schließlich nennt § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 Güterrechtssachen iSv § 261. Praxisrelevant ist insb der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 I BGB). Dieser Anspruch entsteht gem § 1378 III 1 BGB mit Beendigung des Gütestandes, idR also mit Rechtskraft der Ehescheidung; (nur) für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist gem § 1384 BGB der Tag der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufwendungsersatz.

Rn 7 Der Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz ist dagegen durch die §§ 713, 670 gesetzlich bestimmt und bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung (ab 1.1.24 ist durch das MoPeG der Aufwendungsersatz in § 716 nF kodifiziert). Hiernach kann der Geschäftsführer Ersatz der Aufwendungen verlangen, welche er zum Zweck der Geschäftsführung getätigt hat un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Abs 1 S 1).

Rn 4 Der vertragliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme vereinbart werden (BGH NJW 68, 2332). Er bedarf im nicht kaufmännischen Verkehr immer der Schriftform, da er die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert (BGH NJW 68, 2332 [BGH 25.09.1968 - VIII ZR 164/66]; § 766 Rn 6). Der Verzicht kann nicht nur individualve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatbestand

Rz. 275 [Autor/Stand] Diese Vorwegnahme des Nacherbfalls [2] wird von § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung des Vorerben fingiert, insoweit § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG folgend und umkehrschließend durch § 7 Abs. 2 ErbStG bestätigt. Allerdings hätte es keiner Fiktion bedurft. Da der Vorerbe zur vorzeitigen Herausgabe der Vorerbschaft nicht verpflichtet ist, stellt sich die unentg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Mündliches Verhandeln zur Hauptsache.

Rn 5 § 39 S 1 setzt grds eine mündliche Verhandlung voraus (vgl BGH WM 21, 894; Saarbr OLGR 02, 331 f; München SchiedsVZ 08, 307; Zö/Schultzky Rz 8). Deshalb werden Verfahren, bei denen lediglich eine Anhörung der Parteien erfolgt, nicht von der Vorschrift erfasst (vgl Zö/Schultzky Rz 8; vgl auch § 128 IV), Bsp: § 37 I, § 281 oder § 17a GVG und die einstweilige Verfügung (vg...mehr