Fachbeiträge & Kommentare zu Hypothek

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach Erbschaftsannahme.

Rn 6 Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Sie ist weitgehend inhaltsgleich mit § 648 I aF, der für alle zuvor geschlossenen Verträge fortgilt (vgl hierzu 12. Aufl). Der sachliche Anwendungsbereich hat sich jedoch teilweise geändert: ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Miet- und Pachtforderungen.

Rn 14 Bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks bzw von Wohnungseigentum werden Mietforderungen nicht gepfändet. Vielmehr unterliegen Miet- und Pachtzinsforderungen entspr § 1123 BGB dem Haftungsverband der Hypothek und werden daher von der Beschlagnahme des Grundstücks umfasst, aber nur iRd Zwangsverwaltung, nicht bei der Zwangsversteigerung § 21 ZVG. Unter die genannten F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfügungen.

Rn 8 Sehr zweifelhaft ist, ob § 328 auf Verfügungen erweitert werden kann. (1) Sachenrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter, also zB eine Übereignung, scheitern für den Erwerb von Grundstücken schon an § 925 II. Denn das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 333 würde ähnl wie eine Bedingung zu einer Ungewissheit führen, die § 925 II gerade verhindern soll (MüKo/Gottwald ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 12 Anwartschaftsrecht kann ein relevanter Vermögenswert sein (BGH FamRZ 96, 792). Für die Bewertung ist der Wert des Kaufgegenstandes um den Betrag zu mindern, der aufgebracht werden muss, um das Recht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück ist dann zustimmungspflichtig, wenn der verbleibende Anteil wirtschaftlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gegenstand.

Rn 7 Geldforderung ist jeder Anspruch, der auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist, unabhängig davon, auf welchem rechtlichen Grund die Forderung beruht. Sie kann privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur und gesetzlich, vertraglich, persönlich oder dinglich begründet sein (BGH BeckRS 20, 39601 Rz 17; St/J/Würdinger § 829 Rz 2). Gepfändet werden nur möglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherungsvertrag.

Rn 4 Sicherungsgrundschulden sind solche, die zur Sicherung eines Anspruchs – meist aus einem Darlehensvertrag – ›verschafft‹ (also bestellt oder abgetreten) worden sind (§ 1192 Ia 1). Das dingliche Recht wird bei ihnen im Hinblick auf einen – vor, nach oder gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag geschlossenen – Sicherungsvertrag (auch Sicherungsabrede, Zweckerklärung oder Zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sicherbare Forderungen.

Rn 7 Sicherbar sind alle Forderungen ›aus dem Vertrag‹. Insoweit gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie für § 647 (s dort Rn 3 mwN). Erfasst sind also außer dem Vergütungsanspruch des Unternehmers (zu Forderungen aus einem Vergleich hierüber Dresd BauR 10, 953 = MDR 10, 1377) Entschädigungsansprüche aus § 642, Aufwendungsersatzansprüche (§ 645 I) und vertragliche Schade...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Selbständige Verwertbarkeit.

Rn 7 Pfändbar sind nur selbständige Vermögensrechte. Erfasst werden etwa Ansprüche auf Einräumung oder Übertragung von Rechten oder auf Abgabe von Willenserklärungen (Brox/Walker Rz 716). Rn 8 Demgegenüber können unselbständige Vermögensrechte nicht vom Gegenstand getrennt werden und nicht Objekt einer eigenen Rechtsausübung sein (§ 829 Rn 76 ff; zur Hilfspfändung Rn 16), wie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XII. Sonstige Rechte.

Rn 73 Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar (BGH NJW-RR 07, 1219). Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Nacherben wird mit Eintritt eines weiteren Nacherbfalls absolut unwirksam (Nürnberg BeckRS 17, 132620; vgl BGHZ 33, 76, 86). Das Recht des Mitglieds, in einem beru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergabe.

Rn 10 Die Übergabe gem 1 erfordert einen von beiden Vertragsparteien gewollten und durchgeführten endgültigen Wechsel des unmittelbaren Besitzes (BGH NJW 16, 1887 Rz 21). Die Verschaffung von Mitbesitz gemeinsam mit dem Veräußerer genügt nicht (BGH NJW-RR 05, 280 [BGH 20.09.2004 - II ZR 318/02]; NJW 89, 2542, 2543 [BGH 08.06.1989 - IX ZR 234/87]; 79, 714 [BGH 10.01.1979 - VI...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ergänzende Vorschriften.

Rn 6 Die §§ 793–806 stellen keine abschließende Regelung dar. Ergänzend sind daher heranzuziehen (Staud/Marburger Vor §§ 793–808 Rz 20 ff) die §§ 232 ff (Sicherheitsleistung), §§ 246 ff (Zins), §§ 929 ff, 935 II sowie §§ 366, 367 HGB (Übertragung), §§ 1006 I 2, 1007 II 2 (Eigentum und Besitz), §§ 1081–1084 (Nießbrauch an Inhaberpapieren), §§ 1187 f (Sicherungshypothek), § 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1278 BGB – Erlöschen durch Rückgabe.

Gesetzestext Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift greift insb bei der Rückgabe eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs oder eines Orderpapiers, etwa eines Wechse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außerordentliche Lasten.

Rn 12 Sie treffen den Eigentümer, Rechtsinhaber oder Besitzer als solchen und fallen im Innenverhältnis dem Nacherben zur Last (§ 2126). Außerordentlich sind sie, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern als eine ausnahmsweise, einmalige Leistung erbracht werden müssen (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Auf den Stammwert gelegt sind sie, wenn sie aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Akzessorische Sicherheiten, Abs 1.

Rn 2 Akzessorische Sicherheiten iSd I sind die Hypotheken (§§ 1113 ff) einschl der Schiffshypotheken (§ 8 SchiffRG) und dem Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftRG) sowie die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1205, 1273). I findet Anwendung sowohl auf die vertraglichen wie auch die gesetzlichen Sicherheiten und der im Wege der Zwangsvollstreckung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewegliche Sache.

Rn 2 Gegenstand eines vertraglichen Pfandrechts können nur sein fremde (ganz hM s Soergel/Habersack Rz 5) bewegliche Sachen (zu Schiffen u Luftfahrzeugen Vorb Rn 9), auch vertretbare (§ 91), verbrauchbare (§ 92), unpfändbare (§§ 811, 812, 865 II ZPO), auch Zubehör (§ 97) sowie Scheinbestandteile (§ 95; LG Stuttg DGVZ 03, 153), auch Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 896 BGB – Vorlegung des Briefes.

Gesetzestext Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Rn 1 Nur soweit nach §§ 41 f GBO die Vorlage eines Grundpfandrechtsbriefes erforderlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 7 Zum Begriff der Verfügung s zunächst § 2112 Rn 1. Keine Verfügung liegt in der Eigentumsübertragung durch Teilungsversteigerung (BayObLGZ 65, 212, 216). Für die Kündigung und Einziehung von Hypotheken und Grundschulden gilt § 2114. Vermietung und Verpachtung (§ 2135) sind keine Verfügungen. Eine Verfügung liegt dagegen in der Bestellung einer Baulast (VG Schleswig DNotZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Mindesthöhe.

Rn 7 Die Zwangshypothek darf nur für einen Betrag von über 750 EUR (demnach mindestens 750,01 EUR) eingetragen werden, eine Zwangshypothek für einen geringeren Betrag ist nichtig. Entscheidend ist die Höhe der Hauptforderung ohne Zinsen als Nebenforderung. Wenn Zinsen aber in der Zwangsvollstreckung betragsmäßig beziffert werden, können sie mit dem Betrag der Hauptforderung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1279 BGB – Pfandrecht an einer Forderung.

Gesetzestext 1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfügungen über Grundstücksrechte.

Rn 4 Auch Verfügungen über Grundstücksrechte (Nr 1) und die darauf gerichteten Verpflichtungen sind genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für Hypotheken und Grund- und Rentenschulden. Genehmigungsbedürftig iSv Nr 1 sind ua Verfügungen über Nießbrauch, Dienstbarkeiten (zB Leibgedinge; BayObLG FamRZ 03, 631), Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte, ferner Dauerwohn- und Dauer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährbarkeit.

Rn 3 Nach den §§ 194 ff verjähren – nicht notwendig regelmäßig – wiederkehrende Leistungen aus dem dinglichen Recht (§ 216 III) und Schadensersatzansprüche. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehören bei Hypotheken und Grundschulden die Zinsen – nicht Kapitalteilbeträge – (§§ 1115, 1192), bei Rentenschuld die Renten (§ 1199) und bei der Reallast deren Leistungen (§ 1107) (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechts- oder Besitzverlust des Dritten.

Rn 5 Das durch die Zwangsvollstreckung gefährdete Recht muss ggü jedem geschützt sein, also ein absolutes (dingliches) Recht darstellen (Soergel/Forster § 268 Rz 4; MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 6; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 7). Neben allen dinglichen Rechten sind auch die Auflassungsvormerkung nach § 883 (BGH NJW 94, 1475; Soergel/Forster § 268 Rz 4; Erman/Artz § 268 Rz 2), Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Notwendigkeit der Anzeige.

Rn 1 Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forderungsverpfändung zur Wirksamkeit (München WM 08, 1497, 1498) neben der Einigung zwingend eine Anzeige der Verpfändung voraus. Anderweitige Kenntnis des Schuldners von der Verpfändung genügt nicht (RGZ 68, 277, 281; 89, 289, 290). Rn 2 Sind Schuldner u Pfandgläubiger identisch, bedarf es der Anzeige nicht (BGHZ 93,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendbarkeit.

Rn 2 Eine Kraftloserklärung scheidet aus, wenn in der Urkunde das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurde (§ 799 I 1). § 799 bezieht sich auf abhanden gekommene und vernichtete Inhaberschuldverschreibungen. Eine Kraftloserklärung scheidet auch ausdrücklich (§ 799 I 2) aus für auf Sicht zahlbare unverzinsliche Schuldverschreibungen sowie für Zins-, Renten- und Gewinnanteilsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1291 BGB – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld.

Gesetzestext Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Rn 1 Die Vorschrift stellt Grundschulden einer Forderung auf Zahlung eines bestimmten Betrages, Rentenschulden einer auf eine Geldrente gerichteten Forderung gleich u verweist auf §§ 1281–1290. Schuldner ist der Grundstückseigent...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 800 gilt nur für Urkunden, nicht für Prozessvergleiche (Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Die Vorschrift ist auf Hypotheken-, Grund- oder Rentenschulden anzuwenden, nicht auf andere dingliche Rechte (Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Urkunden, die sich auf Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte beziehen, können gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Konkurrenz von Verfügung und Rang.

Rn 9 Zweifelhaft und umstr ist, ob die Verfügung auch dann von Bedeutung ist, wenn ein rangschlechterer Hypothekar damit auf einen Mietzins zugreifen will, der einem rangbesseren Berechtigten zusteht, insb, ob die Abtretung von Mietzins an einen rangbesseren Hypothekar für die Zeit nach der Beschlagnahme durch einen rangschlechteren Hypothekar wirksam ist (bejahend: KG KGR 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vindikation von Schuldurkunden.

Rn 18 Schuldscheine über Forderungen, aber auch Urkunden über andere Rechte, wie etwa Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, können nur vom Gläubiger (auch Abtretungs- bzw Pfändungsgläubiger) der Forderungen bzw Rechte nach § 985 herausverlangt werden, da gem § 952 das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt (vgl auch BGH NJW 05, 2222 [BGH 25.04.2005 - II Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Schuldurkunden.

Rn 4 Das Gesetz nennt ausdrücklich Hypotheken- (§ 1116 I), Grund- (§§ 1192 I, 1116 I) und Rentenschuldbriefe. Grund- und Rentenschuldbriefe auf den Inhaber werden aber wie Inhaberschuldverschreibungen nach § 793 behandelt (§ 1195 2), auf die § 952 nicht anwendbar ist. IÜ fallen unter II qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbücher, § 808, Pfand-, Depot- und Versicherungssc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 5 Der Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft ist grds nicht beschränkt. Recht iSd Vorschrift kann jedes Recht sein, welches der Aufteilung in mehrere Teilhaber offensteht. Eine Beschränkung auf Vermögensrechte besteht nicht. Hauptanwendungsfall der §§ 741 ff ist das Miteigentum. Eine Berechtigung mehrerer kann auch an einer Mehrheit von Gegenständen bestehen (BGHZ 140, 63)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 103 BGB – Verteilung der Lasten.

Gesetzestext Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entricht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einziehungsrecht des Pfandgläubigers.

Rn 5 Der Pfandgläubiger kann erst nach Pfandreife (§ 1228 II), die er zu beweisen hat (RGZ 78, 26, 34), die verpfändete Forderung selbst einziehen oder einziehen lassen (hM, BGH NJW-RR 10, 924 Rz 16, NJW 20, 994 Rz 40; NJW-RR 2021, 987 Rn. 11; dazu Smid DZWIR 11, 1, 10 f; Hamm VersR 12, 975, 980; BRHP/Schärtl Rz 2). § 166 II InsO gilt nicht (Dresd WM 07, 31, 33); nur wenn di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sanktionen bei Verstoß gg § 505 I 2 (Abs 1).

Rn 4 Sanktionsfolge eines Verstoßes gg § 505 I 2 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; MüKo/Weber Rz 5) zunächst einmal eine Reduzierung der vertraglichen Zinsen ab Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. Ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich automatisch auf den Marktüblichen Zinssatz von laufzeitkongr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

Rn. 59 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Zu vermerken sind hier solche dinglichen Sicherheiten, die ihrer Rechtsnatur nach dazu geeignet sind, für fremde Verbindlichkeiten zu haften. Solche Sicherheiten werden oft auch für eigene Verbindlichkeiten gewährt, was bei KapG und PersG nach § 264a zu einer Angabepflicht nach § 285 Nr. 1 lit. b) führt. Diese Verpflichtungen unterscheiden si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst c EStG

Rn. 242 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Regelung erfasst Einkünfte aus KapVerm iSv § 20 Abs 1 Nr 5 EStG (Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden, Renten und Rentenschulden, s § 20 Rn 540ff (Möllenbeck)) und Nr 7 (Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, s § 20 Rn 597ff (Möllenbeck)). Wandelanleihen und Gewinnobligationen sind sonstige Forderungen iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG und un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 821 schützt denjenigen, der rechtsgrundlos eine abstrakte Verbindlichkeit iSd § 812 II eingegangen ist und sich nach dem Eintritt der Verjährung seines auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Kondiktionsanspruchs (hierzu § 812 Rn 52 f) nun der Inanspruchnahme des Gläubigers (Bereicherungsschuldners) aus dieser Verbindlichkeit ggüsieht. Dann soll der Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Staatsverträge: Anknüpfung an die Gründung.

Rn 33 Zahlreiche, nach Art 3 II 1 vorrangig zu beachtende Staatsverträge gebieten die Anknüpfung an das Gründungsrecht: Prominentes Beispiel ist Art XXV Abs V des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29.10.54 (BGBl 1956 II 487, 500, Jayme/Hausmann Nr 134), das im Verhältnis zu den 50 US-amerikanischen Einzelstaaten auf die Gründungsthe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nebenrechte.

Rn 76 Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen. Sie werden von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderung miterfasst und dürfen vom Pfändungspfandgläubiger ausgeübt werden (BGH ZVI 21, 403). Einer gesonderten Neben- o...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.4.1 Erträge aus dinglich gesicherten Forderungen

Rz. 328 Der Tatbestand Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa) unterwirft Erträge der beschr. Steuerpflicht, bei denen die zugrunde liegende Forderung durch einen im Inland belegenen Vermögensgegenstand unmittelbar oder mittelbar dinglich gesichert ist. Anknüpfungspunkt der beschr. Steuerpflicht ist hier der besonders enge Bezug zu einem inländischen Vermögensgegenstand durch die ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.4 Erträge aus sonstigen Forderungen, Nr. 5 Buchst. c

Rz. 326 § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG fasst Erträge aus bestimmten sonstigen Forderungen zusammen und unterwirft sie der beschr. Steuerpflicht. Es handelt sich um Einnahmen aus dem Bereich des § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden) und der Nr. 7 (sonstige Kapitalforderungen). Erfasst werden nur bestimmte Erträge, bei de...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Form und Art der Sicherheitsleistung

Rz. 24 Das USt-Voranmeldungsverfahren ist ein Massenverfahren, in dem es aus systematischen Gründen wegen des für Unternehmer regelmäßig bestehenden Rechts auf den Abzug der von ihnen bezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer) nach § 15 Abs. 1 UStG bei gewissen Fallkonstellationen zwangsläufig zu "Vorsteuerüberhängen" kommt. Das ist insbesondere bei größeren Investitionen – etwa in ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Anschaffungsnahe Aufwendungen / 9 Abgrenzung zu Finanzierungskosten

Beim Erwerb einer Immobilie fallen Nebenkosten an, die als Finanzierungs- oder Instandhaltungskosten sofort zu 100 % abziehbar sind oder zu den Anschaffungskosten gehören. Alle Notar-, Grundbuch- und Bankaufwendungen, die mit der Eintragung von Grundschulden und Hypotheken im Zusammenhang stehen, gehören zu den Finanzierungskosten.mehr

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Hypothek als Sicherungsmittel / 8 Erlöschen der Hypothek

Die Hypothek kann auf verschiedene Weise erlöschen: Aufhebung oder Verzicht Sie kann zum einen durch Rechtsgeschäft aufgehoben werden.[1] Erforderlich hierfür sind die Aufhebungserklärung des Berechtigten, die Zustimmung des Eigentümers und die Löschung im Grundbuch. Hiervon zu unterscheiden ist der Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek gem. § 1168 BGB. Eine Zustimmung des E...mehr

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Grundpfandrechte: Grundschuld und Hypothek

Zusammenfassung Überblick Wer Immobilien besitzt oder erwerben will, hat in der Regel auch mit Grundschuld und Hypothek zu tun. Denn diese "klassischen" Grundpfandrechte sind die Mittel zur Kreditsicherung schlechthin. Das Grundpfandrecht lastet, wie schon der Name sagt, nur auf dem Grundbesitz. Der Eigentümer haftet aus der Grundschuld und Hypothek nicht persönlich. Er brauc...mehr

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Hypothek als Sicherungsmittel

Zusammenfassung Überblick Die Hypothek steht im Gegensatz zur Grundschuld und ist durch die enge Verbindung der Geldforderung des Gläubigers mit dem Grundstück gekennzeichnet. Zu unterscheiden ist hierbei die Verkehrshypothek von der Sicherungshypothek. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die Hypothek ist in den §§ 1113 ff. BGB geregelt. 1 Arten Zwei Formen Das Gesetz kennt ...mehr