Die Heizkostenverordnung wird novelliert. Hintergrund ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie, die die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer fordert.mehr
Ist in einer WEG eine Heizkostenverteilung nach Grundkosten und Verbrauch vorgesehen, ist dieser Verteilungsmaßstab in der Jahresabrechnung auch dann anzuwenden, wenn infolge von Rohrwärmeverlusten nur ein geringer Teil der Wärmemenge von elektronischen Heizkostenverteilern erfasst wird.mehr
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Drei für die Wohnungswirtschaft bedeutsame EU-Richtlinien wurden im Rahmen des europäischen Paketes "Saubere Energie für alle" verabschiedet. Unsere Autorin wirft einen Blick auf die Energieeffizienzrichtlinie und erklärt ihre Auswirkungen auf die verbrauchsabhängige Abrechnung (Submetering).mehr
Muss der Vermieter die Heizkosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV zu 70 Prozent nach Verbrauch verteilen, darf er nicht stattdessen einen anderen Maßstab wählen und den Mieter darauf verweisen, die fehlerhafte Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen.mehr
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig.mehr
Der Mieter kann eine Abrechnung von Heizung und Warmwasser nach Verbrauch nicht deshalb um 15 Prozent kürzen, weil der Vermieter die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge entgegen der Heizkostenverordnung nicht mit einem Wärmezähler erfasst hat.mehr
Auch wenn der Vermieter den Wärmeverbrauch mangels Vorerfassung unterschiedlicher Nutzergruppen fehlerhaft ermittelt hat, ist der Heizkostenabrechnung in der Regel der ermittelte Verbrauch zu Grunde zu legen und diese nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.mehr
Günstig und nachhaltig bauen: durch gesetzliche Neuerungen kommen auf Sie als Bauherr Anforderungen zu, die Sie bei Neubau und Sanierung beachten müssen. Dieses Buch zeigt, wie Sie die neuen Richtlinien einhalten, nachhaltig bauen und den Bau trotzdem kostengünstig realisieren.mehr
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Belang, ob die für den Mieter angesetzten Werte gemessen oder geschätzt wurden und ob eine eventuelle Schätzung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.mehr
Auch bei erheblichem Leerstand in einem Mehrfamilienhaus sind die Kosten für Warmwasser grundsätzlich mindestens zu 50 Prozent nach Verbrauch umzulegen.mehr
Den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten dürfen die Wohnungseigentümer nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.mehr
Ein Beschluss, Eigentumswohnungen mit funkbasierten Heizkostenverteilern auszustatten, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.mehr
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Die Heizkostenverordnung gilt auch für WEGs unmittelbar. Deshalb sind die Heizkosten in den Einzelabrechnungen zwingend nach Verbrauch zu verteilen. In die Gesamtabrechnung sind hingegen die tatsächlichen Zahlungen einzustellen. Für Abgrenzungen ist dort kein Raum.mehr