Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Lohnsteuer/Einkommensteuer

Rz. 1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Während die berufliche Nutzung betrieblicher Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräte und deren Zubehör einschließlich dem ArbN überlassener System- und Anwendungsprogramme (> Rz 2) per se nicht zu > Arbeitslohn führt, bleibt deren Privatnutzung steuerfrei nach § 3 Nr 45 EStG, wenn sie der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt (im Ein...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / K. Protokollanalyse

Rz. 200 Das Pfändungsprotokoll (§ 762 ZPO und §§ 63, 86 GVGA) muss zunächst enthalten, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich oder eine zur Familie des Schuldners gehörige oder beim Schuldner beschäftigte erwachsene Person angetroffen hat. Weiterhin anzugeben sind die Ergebnisse der Befragung nach § 806a ZPO. Rz. 201 Nach § 802b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Ermittlung der Werbungskosten

Rz. 29 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Abziehbar sind die Verbindungsgebühren und die festen Kosten des Telekommunikationsanschlusses (Anschlussgebühr, Grundgebühr für Telefon und Internet), soweit sie anteilig auf berufliche und andere Verbindungen entfallen und die berufliche Nutzung des Telekommunikationsanschlusses im Verhältnis zur privaten Nutzung insgesamt nicht nur von un...mehr

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ZErb 09/2024, Zur Frage des... / 1 Gründe

I. Eingetragener Eigentümer war der 1980 verstorbene A. Mit notariellem Testament von 1978 (Bl. 52 ff. d.A.) setzte er seine namentlich bezeichneten Kinder B und C als befreite Vorerben zu je ½ ein und ordnete für die Teilung an, B solle das im Beschlusseingang genannte Grundstück erhalten. Weiter heißt es, Zitat "Erben – und zwar sowohl Ersatz- als auch Nacherben – nach meinen...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vollstreckungsverfahren [Rdn 256]

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Teil C: Außerordentliche un... / 55 Verfassungsbeschwerde, Begründung, effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) [Rdn 849]

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FF 09/2024, Abgrenzung von ... / 1 Gründe:

A. [1] Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. [2] Die Beteiligten sind chinesische Staatsangehörige und haben im Jahr 1988 geheiratet. Die Antragstellerin hat vor dem Volksgericht des Bezirks C. der Stadt Peking die Scheidung der Ehe begehrt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben die Beteil...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 51 JGG-Besonderheiten, Erziehungsanordnung, vorläufige [Rdn 771]

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / V. Nahestehen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Rz. 531 [Autor/Stand] Einflussnahme. Die Vorsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Hundertmark, Die KGaA, BB 1968, 1285; Menzel, Die Entgelte der Pers-Ges und der KGaA an ihre unmittelbar haftenden Gesellschafter, DStR 1972, 562 u 594; Bacher, Die Stellung des phG einer KGaA im StR, DB 1985, 2117; Jünger, Zur Stellung des phG einer KGaA im StR, DB 1988, 1969; Hesselmann, Die kapitalistische KGaA, BB 1989, 2344; Mathiak, Rspr zum Bil-StR, DStR 1989, 661; Theisen,...mehr

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FF 09/2024, 75 Jahre Grundg... / IV. Gleichgeschlechtliche Eltern- und Familienkonstellationen

Wie vorstehend (III.2.) angedeutet sind sich im Verlaufe der Zeit verändernde Bewertungen des verfassungsrechtlichen Schutzes von unterschiedlichen Paarbeziehungen (etwa verschiedengeschlechtlich/gleichgeschlechtlich oder rechtlich geregelt/rechtlich ungeregelt) nicht allein auf die Paarbeziehung beschränkt geblieben, sondern haben sich auf das Zusammenleben des Paares mit w...mehr

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FF 09/2024, Verbesserung de... / Einführung

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, durch verschiedene Anpassungen der Vorschriften fü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abzinsung (Altregelung für Wj, die vor dem 01.01.2022 enden)

Rn. 958 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Für Verbindlichkeiten sieht § 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG eine Abzinsung mit dem Zinssatz von 5,5 % vor. Gegen die Höhe des Zinssatzes bestehen nach Auffassung des FG Hamburg zu Recht ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, weshalb es in dem entsprechenden Fall vorläufigen Rechtsschutz gewährte (vgl FG Hamburg v 31.01.2019, 2 V 112/18, EF...mehr

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§ 2 Die finanziellen Aspekt... / I. Formen des Rechtsschutzes

Rz. 4 Rechtsschutzversicherungen bieten u.a. folgende Formen des Rechtsschutzes an: Rz. 5 Abgedeckt w...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 1.2.2 Anpassung des § 1 AStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG)

Rz. 10 In Reaktion auf das Urteil des BFH vom 5.12.1990[1] führte der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992[2] eine Neuerung in § 1 des AStG ein, indem er einen neuen Absatz 4 (später Absatz 5, heute wieder Absatz 4) hinzufügte. Dieser Absatz definiert die Geschäftsbeziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.6.2 Zivilrecht und Körperschaftsteuer

Tz. 18 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Entsch für die Zuordnung eines inl Rechtsgebildes zu den einzelnen Gr des § 1 Abs 1 Nrn 1–6 KStG ist somit zunächst grds seine Rechtsform. So ist eine Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG nur ein solches Gebilde, das die Rechtsform einer AG, KGaA oder GmbH hat (s Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751 unter Hinw ua auf den Beschl...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 45 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 568]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 69 Untersuchungshaft, Prüfungsmaßstab und inhaltliche Begründung der Rechtsbehelfe [Rdn 1010]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 74 Wiederaufnahme, Allgemeines [Rdn 1102]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 91 Wiederaufnahme, Verteidigerbestellung [Rdn 1409]

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14. BMF, Schr. v. 22.12.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]) – Auszug –, BStBl. I 2023, Sondernr. 1

Rz. 14 [Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis – Auszugmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Persönlich haftender Gesellschafter

Tz. 9 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Die Stellung der phG regelt sich nach den hr-lichen Bestimmungen über die KG. Die phG sind allein kraft ihrer gesellschaftsrechtl Stellung zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 278 Abs 2 AktG iVm §§ 161 Abs 2, 114 Abs 1 und 164 HGB) und vertreten die Gesellschaft. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist von keinem anderen Organ ...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / IV. Jastrow‘sche Klausel

Mit der Jastrow’schen Klausel wird versucht, ein weiteres Problem des Berliner Testaments in Bezug auf das Pflichtteilsrecht zu lösen und die Pflichtteilsstrafklausel zu verschärfen. Erhält der illoyale Abkömmling aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel nur den Pflichtteil nach dem Letztversterbenden, so wird der Pflichtteil auf der Grundlage des Nachlasses des Letztversterben...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Grotherr, Organschaftsfragen bei Ausl-Beziehungen, FS Flick (1997), 757; Förster/Ottersbach, Nachgeschaltete Ausl-Beteiligungen von inl BetrSt beschr stpfl Kö, IStR 1998, 521; Pyszka, Kstliche Organschaft bei einer OG mit BetrSt oder Beteiligungen an Pers-Ges im Ausl: Überlegungen zum Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), IStR 1998, 333; Walter/Stümper, Neue Organschaftsfalle bei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Änderungen des § 1 seit Inkrafttreten des AStG

a) EGAO Rz. 13 [Autor/Stand] Bezugnahme auf § 162 AO. Nach Inkrafttreten wurde § 1 Abs. 3 durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976[2] geändert. Damals wurde die Bezugnahme auf § 217 RAO durch die auf § 162 AO ersetzt. Die Änderung hat ausschließlich redaktionelle Bedeutung. b) StÄndG 1992 Rz. 13.1 [Autor/Stand] Definition der "Geschäftsbeziehung". Als...mehr

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Kündigung – Form und Inhalt / 8 Hinweis des Mieters auf die Möglichkeit des Widerspruchs

Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen.[1] Der Hinweis ist formfrei und kann bereits im Kündigungsschreiben erteilt werden. Rechtzeitig erteilt ist der Hinweis, wenn er noch vor Ablauf der 2-Monats-Frist des § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB und so lange vorher erteilt w...mehr

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Ersatzmieter – Rechte und P... / 2.1 Interessenabwägung

Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrags ganz erheblich überragt.[1] Diese Voraussetzungen sind i. d. R. nicht gegeben, wenn d...mehr

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Ferienwohnung (Miete) / 4 Kündigung

Der Ausschluss der Kündigungsschutzvorschriften für diese Art von Wohnraum bewirkt, dass eine Kündigung ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters erfolgen kann, der Mieter der Kündigung nicht widersprechen kann und vom Vermieter auch dann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt werden kann, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ersatzmieter – Rechte und P... / 2.2 Zumutbarkeit des Nachmieters

Hinweis Keine Schlechterstellung des Vermieters Der Nachmieter muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr dafür bieten, dass der Vermieter nicht schlechter gestellt wird als es bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den bisherigen Mieter der Fall wäre. Ferner muss der Ersatzmieter bereit sein, die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert zu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entfernungspauschale für Fa... / 1.2.2 Arbeitnehmer mit mehreren Wohnungen

Es steht dem Arbeitnehmer frei, wo er seine Wohnung nimmt. Die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber nur berücksichtigt, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.[1] Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie ...mehr

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Haushaltsnahe Beschäftigung... / 3.3 Keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung

Das Gesetz schließt die Steuerermäßigung für im Übrigen begünstigte Aufwendungen aus, wenn diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen bzw. soweit sie als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Diese Vorschriften haben entsprechend der Systematik des Einkommensteuergesetzes Vorrang. Achtung Zumutbare Belastung fällt unter § 35a EStG Für den Teil der A...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haushaltsnahe Beschäftigung... / 3.1 Haushaltsnahe Tätigkeiten

Begünstigt sind haushaltsnahe Tätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem inländischen oder EU-/EWR-Privathaushalt durchgeführt werden. Es muss sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit handeln, für die arbeitsrechtliche Grundsätze gelten. Bei einem nicht inländischen Haushalt, der in einem Staat liegt, der der EU oder dem EWR angehört, setzt die Inanspru...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 2 Wirtschaftliche Bedeutung

Die GmbH & Co. KG ist nach wie vor eine beliebte Rechtsform. In Deutschland gab es laut Umsatzsteuerstatistik (Destatis, Statistisches Bundesamt 2018) mehr als 200.000 Unternehmen, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt werden. Damit nimmt sie unter den Personengesellschaften den zweiten Platz ein – hinter den GbR-Gesellschaften mit knapp 500.000 und deutlich vor de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ungarn / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
EIN BLICK: Tradition trifft auf moderne Visionen: Generationenwechsel in der Steuerkanzlei (Video)

Die Kanzlei-Nachfolge innerhalb der eigenen Familie bietet viele Vorteile. Kanzlei-Inhabern wird die Suche nach einem geeigneten Nachfolger erspart und die nachrückende Generation profitiert auf dem Weg in die Selbstständigkeit vom großen Erfahrungsschatz der ausscheidenden Generation. Was auf den ersten Blick wie eine Win-Win-Situation aussieht, birgt jedoch häufig ein gewi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Estland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kroatien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Renten und dauernde Lasten / 1.3.2 Eigennutzung der Immobilie

Der Nutzungswert der eigenen Wohnung wird nicht besteuert. Daher können mangels steuerlich zu erfassender Einnahmen keine Werbungskosten abgezogen werden. Der Erwerber einer eigengenutzten Wohnung kann daher den Ertragsanteil einer Leibrente nicht als Werbungskosten abziehen. Der Ertragsanteil ist auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, obwohl der Veräußerer den Ertragsan...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rumänien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Italien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3monatige Tätigkeit hält er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Griechenland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zypern / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finnland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3monatige Tätigkeit hält er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dänemark / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lettland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Italien / 1.4.1 Tätigkeit in Italien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Italien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Italien besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lettland / 1.4.1 Tätigkeit in Lettland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Lettland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Lettland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finnland / 1.4.1 Tätigkeit in Finnland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Finnland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Finnland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Griechenland / 1.4.1 Tätigkeit in Griechenland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Griechenland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Griechenland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Ar...mehr