Fachbeiträge & Kommentare zu Erstattung

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Die Sondervorschrift des § 288 Abs. 5 BGB im B2B

1. Einleitung Rz. 82 Wiederholt hat der Europäische Gesetzgeber Bemühungen unternommen, die Zahlungsmoral des Schuldners durch angemessene Sanktionen zu verbessern. Ein Aspekt, der in der nationalen Diskussion in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle spielt. Ausgangspunkt ist zunächst die Zahlungsverzugs-Richtlinie[207] aus dem Jahre 2000 gewesen. Nachdem die dort begründ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 6. Die Gebühren im gerichtlichen Mahnverfahren

a) Einleitung Rz. 349 Mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Inkassodienstleister nicht unerheblich erweitert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt sich – anders als noch das Rechtsberatungsgesetz – auf die Reglementierung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb gerichtlicher Verfahren. Die Frage, durch welche...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Erfolgsprovision

Rz. 231 Schlussendlich sind Modelle anzutreffen, in denen der Inkassodienstleister neben der Vergütung nach dem RVG oder ausschließlich eine Erfolgsvergütung erhält. Die Erfolgsvergütung entsteht dann nur für den Fall, dass die Hauptforderung auch tatsächlich eingezogen werden kann. Sie bezieht sich in der Regel der Höhe nach auf einen zu bestimmenden Anteil von der Hauptfor...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Der Anspruch aus Verzug

1. Einleitung Rz. 11 Das BGB kennt verschiedene Formen der Leistungsstörungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Beim Schuldnerverzug kann die Leistung vom Schuldner grundsätzlich noch erbracht werden. Es wird jedoch zu spät geleistet. Das Gesetz spricht dem Gläubiger für diesen Fall nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner wegen dieser Pflichtve...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG

a) Grundsätze Rz. 315 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ist Nr. 2300 VV RVG mit Wirkung ab dem 1.10.2021 – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung[624] – neu strukturiert worden. Dem Grundsatz nach verbleibt es für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bei einer Rahmensatzgebühr von 0,5 bis 2,5, wobei Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG e...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Die Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht

Rz. 141 Vor dem Hintergrund der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Alt. 1 BGB, wonach der Gläubiger den Schuldner auf einen besonders großen Schaden hinzuweisen hat, kann allerdings gut begründet werden, dass nach der verzugsbegründenden Mahnung im Sinne einer Beitreibungseskalation eine weitere Gläubigermahnung geboten ist, mit der dem Schuldner vor Augen geführt wi...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Die Gebührentabelle

1. Wertgebühren/Gegenstandswert/volle Gebühr Rz. 298 Auf Grundlage der in § 13 Abs. 1 RVG geregelten Wertgebühren in Abhängigkeit des Gegenstandswertes und auf Basis der vollen Gebühr (1,0) wird die für das Vergütungsverzeichnis zugrunde gelegte Gebührentabelle wiedergegeben. Die Ausgangsgebühr beträgt bei Gegenstandswerten bis 500 EUR nach § 13 Abs. 1 RVG 49 EUR. Die erhöht ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Der Gegenstandswert

1. Begrifflichkeiten für Werte in den Kostengesetzen Rz. 305 Der Wert im RVG wird als "Gegenstandswert"[616] bezeichnet (§ 2 Abs. 1 RVG), das GKG hingegen spricht von Streitwerten (§ 3 Abs. 1 GKG), das FamGKG von Verfahrenswerten (§ 3 Abs. 1 FamGKG) und für Notare gilt die Wertbezeichnung gem. GNotKG als Geschäftswert (§ 3 Abs. 1 GNotKG). 2. Allgemeine Wertvorschrift Rz. 306 Re...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Exkurs: Die besonderen Hinweispflichten bei der Einigung

Rz. 344 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht wurden in § 13a Abs. 3 und Abs. 4 RDG besondere Hinweisplichten postuliert, die im Kontext einer gütlichen Einigung zu beachten sind. a) Hinweis bei Zahlungsvereinbarungen Rz. 345 Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / V. Die wesentlichen Gebühren bei der Forderungseinziehung

1. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG a) Grundsätze Rz. 315 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ist Nr. 2300 VV RVG mit Wirkung ab dem 1.10.2021 – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung[624] – neu strukturiert worden. Dem Grundsatz nach verbleibt es für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bei einer Rahmensatzgebühr von ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Einleitung

Rz. 11 Das BGB kennt verschiedene Formen der Leistungsstörungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Beim Schuldnerverzug kann die Leistung vom Schuldner grundsätzlich noch erbracht werden. Es wird jedoch zu spät geleistet. Das Gesetz spricht dem Gläubiger für diesen Fall nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner wegen dieser Pflichtverletzung zu.[...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die Androhung von Rechtsfolgen und die Fristsetzung

Rz. 31 Die Androhung bestimmter Folgen ist im Allgemeinen nicht notwendig,[56] so dass diese im Rahmen von verschiedenen Eskalationsstufen meist erst in einer weiteren Mahnung ausgesprochen werden. Allerdings kann es vor dem Hintergrund der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB sinnvoll und wenn es bei einer Mahnung bleibt erforderlich sein, auf die Rechtsfolgen de...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Das Betreiben des Geschäftes bei einer Inkassodienstleistung

(1) Das Entstehen des Gebührentatbestandes Rz. 318 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [635] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bei der Forderungseinziehung die Relation zwischen den anfallenden Gebühren und dem tatsächlichen Aufwand zu verändern. Neben der – tatsächlich nicht untersuchten – Behauptung zum geringeren Aufwand wird geltend gem...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Das Entstehen der Geschäftsgebühr

aa) Der generelle Abgeltungsbereich Rz. 316 Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbem. 2.3. Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags im Austausch mit dem Gegner. Es handelt sich um die generelle Gebühr für die außergerichtliche Vertretung. Diese Tätigkeit kann einen sehr unterschie...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten

Rz. 202 Nur noch vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Inkassokosten seien grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.[421] Dies gelte auch für deren Erstattung in Höhe der fiktiven vorgerichtlichen Anwaltskosten. Teilweise wird diese Auffassung schon nicht begründet. Zum Teil wird ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters mit der eines Anwa...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Erhöhungsgebühr

Rz. 335 Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Personen als Auftraggeber, etwa Eheleute, die GbR oder die OHG neben ihren Gesellschaftern oder eine KG neben ihrem persönlich berechtigten und verpflichteten Gesellschafter, fällt die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG an. Die Geschäftsgebühr – gleich ob nach Nr. 2300 oder 2301 VV RVG – erhöht sich dann um eine 0,3-Gebühr für jeden...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 93 Die Regelungen des § 288 Abs. 5 BGB gelten für alle Schuldverhältnisse, ohne Beteiligung eines Verbrauchers, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind. Für Dauerschuldverhältnisse, die bereits zuvor entstanden sind, sind die neuen Regelungen anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 zu erbringen ist. Die maßgeblichen Regelungen dazu finden sich in Art. 229 ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Wertgebühren/Gegenstandswert/volle Gebühr

Rz. 298 Auf Grundlage der in § 13 Abs. 1 RVG geregelten Wertgebühren in Abhängigkeit des Gegenstandswertes und auf Basis der vollen Gebühr (1,0) wird die für das Vergütungsverzeichnis zugrunde gelegte Gebührentabelle wiedergegeben. Die Ausgangsgebühr beträgt bei Gegenstandswerten bis 500 EUR nach § 13 Abs. 1 RVG 49 EUR. Die erhöht sich dannmehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Der umfassende Einziehungsauftrag

Rz. 290 Wird dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister ausdrücklich ein umfassender Auftrag zur Forderungseinziehung erteilt bzw. der Auftrag nicht auf ein einfaches Schreiben beschränkt, ist er beauftragt und bevollmächtigt alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Einzug der Forderung ohne gerichtliche Hilfe ermöglichen. Dafür wird er mit der Geschäftsgebühr entlohnt. Der A...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Bestimmung des Gebührenbetrages

Rz. 302 Für die Bestimmung einer betragsmäßigen Gebühr in EUR wird die Höhe des Gebührensatzes, die Höhe des Gegenstandswertes und der Gebührenbetrag auf der Basis eines Satzes von 1,0 benötigt. Der jeweilige Gebührensatz ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Liegt z.B. ein Wert von 4.000 EUR zugrunde, beläuft sich die Gebühr auf der Basis eines Satzes von 1,0 a...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 201 Nachfolgend sollen einzelne Argumentationslinien Gerichte nachgezeichnet werden, die die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten schon dem Grunde nach verneinen und auf ihre Überzeugungskraft untersucht werden. Hinweis Auch wenn die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verfassungs- und europarechtlich beantwortet ist und der nationale Gesetz...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Mindestbetrag

Rz. 304 Gem. § 13 Abs. 3 RVG beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 15 EUR. Die Regelung kann bei den Kleinforderungen im Sinne des § 13 Abs. 2 RVG und auch im Übrigen bei dem geringen Streitwert bis 500 EUR greifen. Beispiel Wird vorgerichtlich ein einfaches Schreiben bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert bis 50 EUR beauftragt, beträgt die 0,3-Geschäftsgebüh...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten

Rz. 86 Diffiziler gestaltet sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen Pauschale und tatsächlich angefallenen Kosten verhält. Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie soll die Pauschale als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers dienen. Zusätzlich zum Pauschalbetrag können auch Beitreibungskosten geltend gemacht werden, die diesen Betrag überschreiten. ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Abrechnung nach Einzeltätigkeiten

Rz. 227 Ungeachtet der zunehmenden Anlehnung der Vergütungsmodelle an das RVG zeigen sich in der Praxis, wenn auch inzwischen deutlich seltener, andere Vergütungsmodelle. Gerade bei langjährig gewachsenen Vertragsbeziehungen, die teilweise weit in die Zeit vor dem 1.7.2008 reichen, sind diese zu finden. Zum Teil wird eine Abrechnung nach Einzeltätigkeiten vorgenommen. Der Ink...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Begrifflichkeiten für Werte in den Kostengesetzen

Rz. 305 Der Wert im RVG wird als "Gegenstandswert"[616] bezeichnet (§ 2 Abs. 1 RVG), das GKG hingegen spricht von Streitwerten (§ 3 Abs. 1 GKG), das FamGKG von Verfahrenswerten (§ 3 Abs. 1 FamGKG) und für Notare gilt die Wertbezeichnung gem. GNotKG als Geschäftswert (§ 3 Abs. 1 GNotKG).mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Höchstwert

Rz. 310 In § 22 Abs. 2 RVG wird der Höchstwert in derselben Angelegenheit mit 30 Millio­nen EUR geregelt. Bei der Vertretung mehrerer Personen wegen verschiedener Gegenstände beträgt der Wert für jede Person 30 Millionen EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen EUR. Die Grenze von 30 Millionen EUR findet sich ebenfalls in § 39 Abs. 2 GKG wieder. Für die Erbringung ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Zusammenfassung

Rz. 443 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Forderungsinkasso durch ein konzernverbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG berufsrechtlich keine Rechtsdienstleistung darstellt. Es ist ohne Erlaubnis zulässig. Etwas anders gilt erst dann, wenn auch rechtlich und wirtschaftlich fremde Forderungen beigetrieben werden. Rz. 444 In kostenrech...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 7. Zeitpunkt der Wertberechnung in gerichtlichen Verfahren

Rz. 312 Bei gerichtlichen Verfahren kommt es wegen § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 40 GKG nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auf den Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung und in der Zwangsvollstreckung auf die einleitende Prozesshandlung an,[622] wie z.B. Einreichung der Klageschrift oder des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisun...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Klage und Mahnbescheid als Ersatz für die Mahnung

Rz. 37 Nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht es einer Mahnung gleich, wenn der Gläubiger eine Klage auf Leistung einreicht, wobei der Verzugseintritt erst mit der Zustellung der Klage als Ersatz des Zugangs der Mahnung bewirkt ist. Gleiches gilt für die Zustellung des Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren. Hinweis Der Vorschrift kommt für die verzugsbegründende Mahnung nur...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Schuldverhältnis

Rz. 14 Die Verzugsvorschriften gelten grundsätzlich für alle vertraglichen Schuldverhältnisse. Im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen sind insbesondere Kauf-, Miet-, Dienstleistungs-, Werk-, Darlehens-, Versicherungs-, Versorgungs- und Telekommunikationsverträge zu nennen. Allerdings sind die Vorschriften darauf nicht beschränkt. Auch bei sachenrechtlichen,[19] familienr...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 9. Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO

Rz. 314 Gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt den Mandanten vor Übernahme des Auftrages auf die Abhängigkeit der entstehenden Gebühren vom Gegenstandswert zu unterrichten. Dies gilt schon aus der Sache heraus nur beim Anfall von Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten; dementsprechend nicht bei Betragsrahmen- oder Festgebühren. Der Hinweis kann schriftlich ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Möglichkeit der Leistung

Rz. 16 Diese Voraussetzung dient allein der Abgrenzung des Verzuges von den besonderen Regelungen der Unmöglichkeit. Ist eine Leistung im Sinne des § 275 BGB nicht mehr möglich, sind die Regelungen über die anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit zur Anwendung zu bringen.[21] Die Leistung muss also nachholbar sein. Eine Geldleistung ist aber grundsätzlich noch möglich, ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Folgen der Nichterfüllung der Hinweispflichten

Rz. 348 Die Erfüllung der Hinweispflicht ist (nur) eine Berufspflicht des Rechtsanwaltes bzw. des Inkassodienstleisters. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung in der BRAO bzw. dem RDG und der fehlenden Regelung im RVG. Deren Erfüllung lässt also sowohl das Entstehen als auch die Erstattungsfähigkeit der Hinweispflicht unberührt.[680] Die Nichterfüllung wird in...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Bearbeiterwechsel ohne "Mehrkosten"

Rz. 377 Will der Gläubiger nicht mehr Kosten erstattet haben, als auch bei der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstanden wären, bleibt der Bearbeiterwechsel für den Schuldner kostenmäßig neutral. Er berührt ihn nicht. Deshalb sind die Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig, § 13f S. 1 RDG. Es ist also eine Vergleichsrechnung anzustellen, welche Kosten für einen ei...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Einleitung

Rz. 283 Das Bedürfnis des Gläubigers wird in der Regel dahin gehen, seine offene, fällige und verzugsbegründend angemahnte Forderung mithilfe des Rechtsdienstleisters umfänglich einzuziehen. Der Auftrag wird deshalb umfänglich erteilt werden und umfasst dann die vorgerichtliche Forderungseinziehung, die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren oder – in Kooperation mit ein...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Die kostenrechtliche Behandlung des Konzerninkassos

Rz. 434 Die kostenrechtliche Betrachtung des Konzerninkassos ist von verschiedenen Sichtweisen geprägt, die sich weniger an der gesetzlichen Regelung als vielmehr an emotionalen oder wirtschaftlichen Aspekten orientieren. Zum Teil wird aus Schuldnersicht als Zweck der Ausgliederung von Mahn- und Forderungsabteilungen allein das Streben nach einem rechtswidrigen Vermögensvort...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Allgemeine Wertvorschrift

Rz. 306 Regelungen über die vom Rechtsanwalt für seine Gebühren zugrunde zu legenden Gegenstandswerte finden sich in den §§ 22 ff. RVG. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG verweist zunächst in gerichtlichen (Erkenntnis-)Verfahren auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin auf das GKG. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren durch das Gericht ist für den Rechts...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Ermittlung der vollen Gebühr

Rz. 303 Mithilfe von Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG lässt sich die volle Gebühr bei Gegenstandswerten zwischen 500 EUR und 500.000 EUR ermitteln. Hinweis In der Praxis wird allerdings nicht auf diese Tabelle zurückgegriffen, da die dort ausgewiesenen Grundbeträge oftmals weitere Berechnungen erfordern, um zu dem gewollten Ergebnis zu gelangen, sondern auf Gebührentabellen, ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / A. Einleitung

Rz. 1 Beauftragt der Gläubiger einen Inkassodienstleister,[1] sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Grundvoraussetzung eines Anspruches auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassokosten ist das Vergütungsverhältnis, dass die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Gläubiger einerseits und dem Inkassodienstleister oder dem Rechtsanwalt andererseits bes...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 6. Zeitpunkt der Wertberechnung

Rz. 311 Entscheidend für die Bewertung des Gegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit. Demnach ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gebührentatbestand durch die auftragsgemäße Tätigkeit des Rechtsdienstleister ausgelöst wurde.[621] Auf die Fälligkeit der Gebühr kommt es nicht an. Die Prüfung und Festleg...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 8. Änderung des Wertes eines Gegenstands

Rz. 313 Es kann vorkommen, dass sich der Wert desselben Gegenstands während der Tätigkeit des RA ändert. Dies kann z.B. bei Kurs- oder Wertschwankungen von Wertpapierdepots oder Edelmetallen (Gold) vorkommen. Außergerichtlich ist stets vom höchsten Wert, der sich im Laufe der Tätigkeit ergeben hat, auszugehen.[623] Ändert sich nach Einleitung des Gerichts- oder Vollstreckungs...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Nichtleistung durch den Schuldner

Rz. 15 Voraussetzung des Verzuges ist die nicht oder nicht fristgerechte Leistung. Der Gläubiger ist nur verpflichtet, die Nichtleistung zu behaupten. Macht der Schuldner dagegen geltend, seine Leistung erbracht zu haben, ist er für die Art und insbesondere den Zeitpunkt der Leistung darlegungs- und beweispflichtig. Hinweis In der Praxis zeigen sich häufig die Fälle, dass der...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Eigenobliegenheiten: Eigene Stellungnahme und Fazit

Rz. 176 Ausgehend von der europäischen wie nationalen Gesetzeslage ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung[389] zu fragen, welche Obliegenheiten den Gläubiger nach der Verkehrsauffassung im konkreten Fall entschädigungslos treffen. Das bestimmt sich nach der Üblichkeit,[390] wobei im Rahmen vertraglicher Ansprüche zuvörderst auf die vertraglichen Bestimmungen und die ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Der Auftrag zur Titulierung

Rz. 291 Bleibt die vorgerichtliche Forderungseinziehung ohne Erfolg, wird in der Regel ein Auftrag zur Titulierung der Forderung erteilt. Die Titulierung dient dem Gläubiger unter drei Aspekten:mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Bearbeiterwechsel innerhalb einer Angelegenheit

Rz. 376 Wie bereits dargelegt, steht es dem Gläubiger frei, einen oder mehrere Rechtsdienstleister vorgerichtlich mit der Forderungsbeitreibung zu beauftragen.[744] Die Praxis zeigt beide Verfahrensweisen, d.h. die erste Beauftragung des Inkassodienstleisters und die fortgesetzte Beauftragung eines Rechtsanwaltes wie die umgekehrte Vorgehensweise. An der vertragsrechtlichen ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / g) Entbehrlichkeit der Mahnung

Rz. 38 In der Praxis begegnet der Autor immer wieder den Fragen von Schuldnern, ob es denn sein könne, dass ein Rechtsanwalt beauftragt werde, bevor ihm überhaupt eine Mahnung zugegangen sei. Hinterfragt, zeigt sich häufig, dass es Umzüge gab, die postalische Erreichbarkeit Schwierigkeiten machte oder ähnliches. Andererseits sehen sich auch die Gläubiger ohnmächtig, wenn es ...mehr