Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.5 Buchwertansatz

Rz. 170 Soweit die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 UmwStG erfüllt sind, können die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz einheitlich mit dem Buchwert angesetzt werden. Buchwert ist gem. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3.1.2 Einzelne übergehende Wirtschaftsgüter und (sonstige) Bilanzposten

Rz. 61 Zu den übergehenden Wirtschaftsgütern gehören die (aktiven) materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens. Rz. 61a Nicht zu den übergehenden Wirtschaftsgütern zählen eigene Anteile. Unabhängig davon, ob sie nach Inkrafttreten des BilMoG v. 25.5.2009[1] noch als Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind,[2] gehen sie jedenfalls nicht auf di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 50 Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so ist nach Abs. 5 (anzuwenden seit dem 30.12.1993) nicht der Zinsbescheid zu ändern oder aufzuheben.[1] Diese Regelung gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem Inkrafttreten des StMBG am 30.12.1993 a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Verzicht auf Aussetzungszinsen (Abs. 4)

Rz. 42 Auf die Aussetzungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.[1] Abs. 4 enthält eine Sonderregelung, deren Anwendung nicht im Ermessen des FA steht. Ein Ermessensentscheidung ist allerdings die Entscheidung nach § 234 Abs. 2 AO, die sich im Ergebnis mit der Entscheidung nach §§ 163, 227 AO deckt.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Begründung der Regelung

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ...mehr

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Bilanz Check-up 2022: Natio... / 4.1.3 Bilanzierung von Mietzugeständnissen

Infolge der Lockdowns mussten während der Pandemie zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte, Restaurants, Hotels etc. vorübergehend schließen, sodass die wirtschaftliche Nutzbarkeit der meist gemieteten oder gepachteten Gewerbeimmobilien stark eingeschränkt oder gar unmöglich wurde. Bereits am 27.3.2020 hatte der Gesetzgeber (BGBl 2020 I S. 569) für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30...mehr

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Jung, SGB VIII § 43 Erlaubn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl I S. 2729) eigenständig in § 43 geregelt. Zuvor unterfiel die Kindertagespflege der Pflegeerlaubnis nach § 44 a. F., allerdings nur bei Betreuung von mehr als 3 Kindern. Die Neuregelung f...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 16 steht zu Beginn des Zweiten Abschnitts der "Förderung der Erziehung in der Familie", der den Verfassungsauftrag aus Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie mit umsetzt. Zu der Aufgabe, die Familie zu stärken, gehört auch die Förderung der Erziehungskompetenz. Die Vorschrift gibt den Rahmen für ein Leistungsangebot mit dem Ziel vor, die Erziehungskompetenz der Erzi...mehr

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Sommer, SGB V § 132e Versor... / 2.3 Schiedsverfahren (Abs. 1 Satz 6 bis 9)

Rz. 9 Um das Zustandekommen der Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen zu sichern, ist durch Abs. 1 Satz 6 bis 9 bei Nichteinigung ein Schiedsverfahren eingeführt worden. Einigen sich die Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Abs. 1 Satz 3 (Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Beschränkung

Rz. 60 Bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftungsbeschränkung dadurch verwirklicht, dass das FA Ansprüche auf die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden zur Insolvenztabelle anzumelden[1] und bestrittene Forderungen durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen hat. Dies gilt auch, soweit bereits bestandskräftige Steuerbesch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Verfahrensfortgang nach Erlass des Strafbefehls

Rz. 233 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Das weitere Verfahren nach dem Erlass des Strafbefehls gem. § 408a StPO – Zustellung, Möglichkeit des Einspruchsverfahrens – richtet sich nach den §§ 409–412 StPO. Insoweit kann auf die Ausführungen in Rz. 156 ff. verwiesen werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Erlass des Strafbefehls

Rz. 140 [Autor/Stand] Bestehen gegen den Erlass des beantragen Strafbefehls keine Bedenken, hat der Richter den Strafbefehl zu erlassen (§ 408 Abs. 1 Satz 1 StPO). So ist es in der Praxis auch die ganz überwiegende Regel (s. Rz. 8). Von dem gestellten Antrag darf er nicht abweichen. Mit dem Erlass des Strafbefehls, nicht dagegen bereits mit Stellung des Strafbefehlsantrags, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Selbständiges Antragsrecht der Finanzbehörde auf Erlass eines Strafbefehls (§ 400 Halbs. 1 AO)

I. Allgemeines Rz. 26 [Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind, die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Schrifttum: App, Rechtskraftwirkung von Strafbefehlen bei Steuerhinterziehung, DStR 1986, 651; Bilsdorfer, Aktuelle Fragen aus dem Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, StBp 1995, 89; Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153; Burhoff, Der Strafbefehl im Steuerstrafverfahren, PStR 1999, 52; Burhoff, Das Strafb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zulässig ist, ergeben sich aus allgemeinen Prozessmaximen sowie im Einzelnen aus § 400 AO i.V.m. § 407 StPO.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens

1. Allgemeines Rz. 33 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zulässig ist, ergeben sich aus allgemeinen Prozessmaximen sowie im Einzelnen aus § 400 AO i.V.m. § 407 StPO. 2. Ausschlussgründe a) Keine anderweitige Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit Rz. 34 [Autor/Stand] Ist wegen derselben Tat i.S.d. § 264 StPO (s. dazu § 385 Rz. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 138 [Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden. Folgende Entscheidungen sind möglich: antragsgemäßer Erlass des Strafbefehls, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO (s. Rz. 140 ff.), Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit (s. Rz. 145), Zurückweisung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 26 [Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind, die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ff.) und die St...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Einstellung des Verfahrens

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Richter kann das Verfahren – nach Stellung des Antrags oder vor Erlass des Strafbefehls – aus Opportunitätsgesichtspunkten durch Beschluss mit Zustimmung der Ermittlungsbehörde und des Angeschuldigten gem. §§ 153 ff. StPO einstellen (s. hierzu näher die Erläuterungen zu § 385 Rz. 559 ff.). Eine Einstellung des Verfahrens gem. § 398 AO durch die FinB ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Rücknahme des Strafbefehlsantrags

Rz. 123 [Autor/Stand] Gemäß § 411 Abs. 3 StPO kann der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls grds. bis zu dessen Erlass oder bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Die FinB kann ihren Antrag jedoch nur bis zum Erlass des Strafbefehls oder bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung zurücknehmen (§ 406 Abs. 1 AO). Rz. 124 [Autor/Stand] Nach dem E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Rz. 145 [Autor/Stand] Dass Anträge auf Erlass eines Strafbefehls schon wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, dürfte relativ selten vorkommen. Ganz auszuschließen ist dies aber nicht. Man denke nur an die Fälle, in denen die Verfolgung von Steuervergehen verjährt ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen daher wenigstens stichwortartig einige Orientierungshilfen ang...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Eignung der Strafsache für das Strafbefehlsverfahren

a) Allgemeines Rz. 53 [Autor/Stand] Bei der Beurteilung der zweiten in § 400 AO genannten Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, nämlich ob "die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint", hat sich die FinB vornehmlich an § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO zu orientieren. Die Beantwortung der Frage nach der allgemeinen Eignung der Strafsache zur Beh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Hinterziehungszinsen

Rz. 97 [Autor/Stand] Unabhängig von der im Strafbefehl ausgeworfenen Strafe erhebt die FinB die Hinterziehungszinsen (s. § 370 Rz. 1143 ff.), wobei sie i.d.R. von den im Strafbefehl ausgewiesenen Verkürzungsbeträgen ausgeht. Diese können sogar die verhängte Geldstrafe übersteigen. Der Verteidiger sollte dagegen argumentativ vorgehen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Antrag der Staatsanwaltschaft

Rz. 231 [Autor/Stand] Der Antrag der StA auf Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO muss den Anforderungen des § 409 Abs. 1 Nr. 1–7 StPO entsprechen (s. Rz. 86 ff.). Die StA kann den Strafbefehlsantrag in der Hauptverhandlung auch mündlich beantragen (§ 408a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der wesentliche Inhalt ist dann in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 226 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Gemäß § 408a StPO besteht die Möglichkeit des nachträglichen Übergangs eines aufgrund einer "normalen" Anklage vor dem AG eröffneten Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren[2]. Der Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist kein Anwendungsfall des § 400 AO, da die Verfahrensherrschaft aufseiten der A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Adressat

Rz. 121 [Autor/Stand] Adressat des Strafbefehlsantrags ist das örtlich zuständige AG (§ 407 Abs. 1 StPO). Näher dazu und auch zur sachlichen Zuständigkeit s. Rz. 136 ff. Dem Strafbefehlsentwurf sind die entstandenen Steuerstrafakten mit dem Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen beizufügen. Für die Strafzumessung bedeutsame Erwägungen (§ 46 StGB) sollen ebenfalls aktenku...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Mögliche Entscheidungen des AG

Rz. 232 [Autor/Stand] Gemäß § 408a Abs. 2 Satz 1 StPO darf der Richter den Strafbefehl nur dann erlassen, wenn aus seiner Sicht keine Bedenken entgegenstehen. Da die Möglichkeit eines Einigungsversuchs zwischen Richter und StA wie im "normalen" Strafbefehlsverfahren (s. Rz. 141) wegen der Unanwendbarkeit des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO hier nicht vorgesehen ist (vgl. § 408a Abs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Einspruch gegen den Strafbefehl

I. Zur Rechtsnatur Rz. 156 [Autor/Stand] Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ist wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 385 Rz. 840, 853) ein sog. Rechtsbehelf. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision), die auf eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung durch ein höheres Geric...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts

1. Verwerfung durch Beschluss Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3]. 2. Änderung der...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Amtsgerichtliches Verfahren nach dem Strafbefehlsantrag

I. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 136 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für den Erlass des Strafbefehls ist stets das AG (§ 407 Abs. 1 StPO). Als Spruchkörper ist im Strafbefehlsverfahren nur der Strafrichter zuständig, der in allen Fällen entscheidet, in denen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren "zu erwarten ist" (§ 25 Nr. 2 GVG). Da durch Strafbefehl nur eine Freihei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Entscheidungsmöglichkeiten des AG

1. Allgemeines Rz. 138 [Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden. Folgende Entscheidungen sind möglich: antragsgemäßer Erlass des Strafbefehls, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO (s. Rz. 140 ff.), Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit (s. Rz. 145),...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Gerichtliches Verfahren nach Einlegung des Einspruchs

I. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts 1. Verwerfung durch Beschluss Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. R...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Sonderfall: Nachträglicher Übergang vom "normalen" ins Strafbefehlsverfahren

I. Allgemeines Rz. 226 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Gemäß § 408a StPO besteht die Möglichkeit des nachträglichen Übergangs eines aufgrund einer "normalen" Anklage vor dem AG eröffneten Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren[2]. Der Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist kein Anwendungsfall des § 400 AO, da die Verfahrensherrschaft a...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Nach § 400 AO ist den FinB das Recht einräumt, ein von ihr selbständig geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu beenden. Die Regelung erklärt sich weitgehend aus dem Umstand, dass das BVerfG[2] das frühere steuerstrafrechtliche Unterwerfungsverfahren, das von den FinB a...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Überblick über den Verfahrensablauf

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Verfahrensabläufe (§§ 407, 408, 408a StPO) stellen sich wie folgt dar:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Ausschlussgründe

a) Keine anderweitige Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit Rz. 34 [Autor/Stand] Ist wegen derselben Tat i.S.d. § 264 StPO (s. dazu § 385 Rz. 1315 ff.) bereits anderweitig Anklage erhoben (§ 151 StPO) oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden (§ 407 Abs. 1 StPO), ist das Strafverfahren in dieser Sache bei Gericht anhängig mit der Folge des Übergangs der Verfahrensherrs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Abschluss- und Antragskompetenz

Rz. 27 [Autor/Stand] Die eigenverantwortlich ermittelnde FinB i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO (s. § 386 Rz. 31 ff.) hat die Befugnis, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 400 AO durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abzuschließen. Dies hat das BVerfG[2] bestätigt, indem es die Vorlagebeschlüsse des AG Braunschweig[3], das die Kompetenznormen der § 386 Abs....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Einspruchsberechtigte

Rz. 165 [Autor/Stand] Einspruchsberechtigt ist der durch den Strafbefehl betroffene Angeklagte. Daneben kann auch der gesetzliche Vertreter des Angeklagten für diesen selbständig – selbst gegen dessen Willen[2] – Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 Satz 2, § 298 StPO). Rz. 166 [Autor/Stand] Für den Angeklagten kann auch der Verteidiger – aber nicht gegen dessen ausdrücklichen Wi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Zulässige Rechtsfolgen

a) Allgemeines Rz. 63 [Autor/Stand] Gemäß § 407 Abs. 2 StPO können im Strafbefehlsverfahren – allein oder nebeneinander – nur ganz bestimmte Sanktionen beantragt und vom Richter verhängt werden. Im Bereich des Steuerstrafrechts kommen die folgenden in Betracht: gem. § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO Geldstrafe (§ 40 StGB, s. Rz. 65 ff.); Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB, s....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 45 [Autor/Stand]"Genügender Anlass" i.S.d. § 400 Satz 1 AO besteht nach überwiegender Ansicht, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung – hier einer Steuerstraftat (vgl. § 369 AO) – hinreichend verdächtig ist (§§ 203, 408 Abs. 2 StPO, s. § 385 Rz. 127, 592; § 397 Rz. 5, vgl. auch Nr. 84 Abs. 2 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 84)[2]. Ein derartiger Tatverdacht ist nu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsnatur und Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens

Rz. 6 [Autor/Stand] Die nähere verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens ist in den §§ 407–412 StPO geregelt. Der Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) wird vom Richter im schriftlichen Verfahren erlassen. Der Richter entscheidet nach Aktenlage. Eine öffentliche Hauptverhandlung findet nicht statt. Der Strafbefehl steht einem Urteil gleich, d.h. der Angeklagte ist...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Zurückweisung wegen Unbegründetheit

Rz. 146 [Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls kann sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen als unbegründet zurückgewiesen werden. Rz. 146.1 [Autor/Stand] In tatsächlicher Hinsicht ist der Antrag unbegründet, wenn er auf einer so unzureichenden Ermittlungsgrundlage beruht, dass der Richter einen hinreichenden Tatverdacht nicht annehmen kann (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Gewährung rechtlichen Gehörs

Rz. 98 [Autor/Stand] Vor der Beantragung des Strafbefehls ist dem Beschuldigten – wie im "gewöhnlichen" Strafverfahren vor Anklageerhebung – gem. § 163a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, damit er die Möglichkeit erhält, sich zu dem Tatvorwurf äußern zu können, bevor die Ermittlungsbehörde eine abschließende Entscheidung trifft (s. Rz. 191 sowie Nr. 79 Abs. 2, Nr. 84 Abs. 4...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach § 400 AO ist den FinB das Recht einräumt, ein von ihr selbständig geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu beenden. Die Regelung erklärt sich weitgehend aus dem Umstand, dass das BVerfG[2] das frühere steuerstrafrechtliche Unterwerfungsverfahren, das von den FinB abgewickelt wurde und sich in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Unterschiede zum "gewöhnlichen" Strafverfahren

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Strafbefehlsverfahren ist gegenüber dem "gewöhnlichen" Strafverfahren durch folgende Abkürzungen gekennzeichnet: einer vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nach § 33 Abs. 3 StPO nicht (§ 407 Abs. 3 StPO, (s. Rz. 98, 140); die Anklageschrift entfällt, sie wird ersetzt durch einen Strafbefehlsantrag, der "auf eine bestimmte ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Form, Inhalt und Wirkung des Strafbefehlsantrags

Rz. 99 [Autor/Stand] Die förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Strafbefehl ergeben sich aus § 409 Abs. 1 StPO . Die Vorschrift lautet: § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls (1) Der Strafbefehl enthält:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Vor- und Nachteile

Rz. 17 [Autor/Stand] Zu den unbestreitbaren Vorzügen des Strafbefehlsverfahrens gehört, dass in vielen Strafsachen, die tatsächlich und rechtlich einfach gelagert sind, eine richterliche Entscheidung schnell und mit geringem Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. Dies entspricht in der Regel auch dem "Interesse des Staatsbürgers, dem daran gelegen ist, einfachere Straffäll...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verwerfung durch Beschluss

Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Rechtsnatur

Rz. 156 [Autor/Stand] Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ist wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 385 Rz. 840, 853) ein sog. Rechtsbehelf. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision), die auf eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung durch ein höheres Gericht abzielen (Devol...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsmittel

Rz. 223 [Autor/Stand] Gegen den Verwerfungsbeschluss des AG außerhalb der Hauptverhandlung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StPO); ebenso gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 46 Abs. 3 StPO). Rz. 224 [Autor/Stand] Gegen ein Urteil des AG nach Verhandlung über den Einspruch si...mehr