Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gutachten (§ 198 Abs. 2 BewG)

Rz. 10 Nach Auffassung der FinVerw (R B 198 Abs. 3 ErbStR) ist als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundstückswerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das FA. Diese setzt voraus, dass d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Erwerb weiteren Vermögens

Rz. 95 Der Erwerb weiteren Vermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraumes, sei es durch Schenkung von demselben Zuwender wie die Ausgangsübertragung oder durch einen Dritten, sei es durch Erbschaftserwerb führt automatisch zu einem Verstoß und damit zur auflösenden Bedingung hinsichtlich des Erlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung. Damit sollen Gestaltungen durch eine zeit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

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AGS 06/2022, Auslagenerstat... / II. Keine Erstattung von Auslagen im Auslieferungsverfahren

Nach ganz herrschender Rspr. kommt in Auslieferungsverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen auf der Grundlage von § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO in entsprechender Anwendung allenfalls dann in Betracht, wenn bereits ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG gestellt worden war (BGHSt 32, 221; OLG Celle StraFo 2021, 431; OLG Frankfurt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 12 Wertungswiderspruch zu § 20 – Ist § 28a ErbStG in Schenkungsfällen jemals anwendbar?

Rz. 132 Im Gesetzgebungsverfahren hat im Hinblick auf die Regelungen des § 28a ErbStG das mögliche Zusammenspiel mit § 20 ErbStG keine Rolle gespielt. Dies könnte fatale Folgen haben bis hin zu der Frage, ob bei einem lebzeitigen Erwerb, in dem entweder der Erwerber (Beschenkter) oder der Zuwender (Schenker) über weiteres "verfügbares" Vermögen verfügt, jemals die Verschonun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 80 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Anerkenntnis

Rn. 68 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ein Haftungsbescheid ist entbehrlich, wenn der ArbG nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt, s § 42d Abs 4 Nr 2 EStG. Hier liegt – ebenso wie bei § 42d Abs 4 Nr 1 EStG – der Gedanke zugrunde, bei fehlendem Streit über die Zahlungspflicht das finanzamtliche Verfahren durch Absehen vom Erlass ein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.4 Notlage des Schuldners

Rz. 149 Bezüglich der Befreiung aufgrund einer Notlage des Schuldners muss der Erblasser diese gekannt und aufgrund dessen die Befreiung verfügt haben (Hinweis im Testament empfohlen). Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner aus der nicht nur vorübergehenden finanziellen Zwangslage nicht selbst befreien kann. Bloße Überschuldung ist dabei nicht ausreichend, völlige Vermög...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 14 Nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind BVO nicht im Grundvermögen, sondern i. d. R. im BV zu erfassen (in Ausnahmefällen auch im übrigen Vermögen, bspw. wenn ein bebautes Grundstück inkl. BVO vermietet wird). Die FinVerw hat in einem umfangreichen Erlass ausführlich zur Abgrenzung des Grundvermögens von den BVO Stellung genommen (BVO-Abgrenzungserlass vom 05.06.2013, BStBl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Neuregelung für Erwerbe zwischen 26 Mio. EUR und 90 Mio. EUR

Rz. 14 Beim sog. "Großerwerb" (Erwerbe über 26 Mio. EUR/Erwerber) gibt es bis zu der Größenordnung von 90 Mio. EUR ein Wahlrecht: entweder ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) oder ein Erlass nach § 28a ErbStG (sog. Verschonungsbedarfsprüfung). 3.2.1 Der abgeschmolzene Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) Rz. 15 Wird der Verschonungsabschlag gem. § 13c ErbStG g...mehr

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AGS 06/2022, Die (Vernehmun... / 1. Mehrere Termine an einem Tag (Anm. S. 1)

Nach S. 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV gelten mehrere Termine i.S.d. Nr. 4102 Nrn. 1–5 ff. VV, die an einem Tag stattfinden, als ein Termin. Der Umstand, dass es sich um mehrere Termine gehandelt hat, ist allerdings bei der Bemessung der Gebühr unter Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigen.[70] Beispiel 2 Im Ermittlungsverfahren vernimmt die Staatsanwaltschaft den Be...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3.1 Zweckwidmung

Rz. 264 Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben (s. R E 13.10 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Bei der Ermittlung der Zweckwidmung durch einen Erblasser sind neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen (s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852). Weiter ist es ausreichend, wenn der Erblasser ei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 10 § 28a ErbStG findet Anwendung im oberen Bereich der Abschmelzungszone zwischen 26 Mio. EUR und 90 Mio. EUR bzw. oberhalb der Abschmelzungshöchstgrenze (s. § 13c Rn. 4 ff.). Hier kann nur die sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu einer nennenswerten Verschonung des übertragenen Vermögens führen (zum Anwendungsbereich in dieser Definition vgl. Reich, DStR...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gesetzgebungsverfahren und Begründung

Rz. 13 Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungse...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4 Zahlung der Steuer

Rz. 43 Die ausländische Steuer muss nicht nur festgesetzt, sondern auch bereits gezahlt worden sein. Hierdurch sollen insbesondere Missbräuche verhindert werden. Gewährt der ausländische Staat im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme einen Erlass oder eine Herabsetzung der zuvor festgesetzten Steuer, wirkt sich dies unmittelbar auf die Anrechnung aus. Die Billigkeitsmaßnahme geht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Triple-Net-Vereinbarung

Rz. 17 Ist in einem Mietvertrag eine Triple-Net-Vereinbarung getroffen worden, ist der Mieter verpflichtet, auch die Kosten für die Wartung, die Instandhaltung und die Erneuerung der kompletten Mietsache zu übernehmen. Werden diese Instandhaltungskosten vom Mieter getragen, sind diese Kosten als nicht umlagefähige Betriebskosten ggf. mit einem pauschalen Zuschlag in die Jahr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verjährung

Rn. 75 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach §§ 169ff AO ist eine vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten, die auch für den Erlass von Haftungsbescheiden gilt, § 191 Abs 3 AO. Zu beachten sind aber Besonderheiten bei Haftungsbescheiden. So gelten dort besondere Ablaufhemmungsvorschriften in § 191 Abs 3 S 4 AO. Auch ist die Inanspruchnahme nach § 191 Abs 5 AO in bestimmten Fällen...mehr

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AGS 06/2022, Original-Berec... / IV. Keine Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen Vorverfahren

Objektive Voraussetzung für das Entstehen der Erledigungsgebühr ist, dass ein ungünstiger Verwaltungsakt ergangen oder ein von dem Rechtsuchenden beantragter Verwaltungsakt ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Es muss sich durch die Verwaltungsbehörde ein für den Rechtsuchenden abschließend ungünstiger Standpunkt ergeben haben. Der Rechtsuchende muss die getroffene Ents...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Beschenkter als Steuerschuldner

Rz. 11 Bei Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 2 bis 7 ErbStG ist der jeweilige Erwerber bzw. unmittelbar Bereicherte der Erwerber i. S. d. § 20 ErbStG und damit Steuerschuldner (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 5). Das bedeutet, dass z. B. die Vermögensmasse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG selbst Erwerber u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.6 Gesellschaftsanteile/-rechte und sonstige Wertpapiere

Rz. 117 Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Zuwendungsgegenstand ist dann der Gesellschaftsanteil, also ein Rechts- bzw. Schuldverhältnis im Ganzen. Zu unterscheiden ist zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Rz. 118 Bei der unmittelbaren Zuwendung von Personengesellschaftsanteil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rn. 32 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 § 33 EStG gilt für natürliche unbeschränkt estpfl Personen. § 33 EStG gilt grundsätzlich nicht für beschränkt StPfl, § 50 Abs 1 S 3 EStG. Darin lag nach Ansicht des BVerfG kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (BVerfG BVerfGE 19, 119). Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt auch nicht in Betracht (FG Nds EFG 1976, 86). Eine...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Entscheidung über die Bedeutung eines Bedarfswerts für die Besteuerung trifft gem. § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG das für die Besteuerung zuständige FA (vgl. Hartmann, ErbStB 2008, 279; s. a. § 151 Rn. 3). Allerdings darf das Besteuerungs-FA die wertmäßige Bestimmung nicht selbst vornehmen (BFH vom 24.05.2006, BStBl II 2007, 76). Vielmehr fordert das Besteuerungs-FA das ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Verhältnis zum ESt-Bescheid

Rn. 72 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Nachforderung von LSt ist ein eigenes Verfahren neben der Veranlagung zur ESt. Ein Nachforderungsbescheid gegen den ArbN kann aber nicht mehr erlassen werden, wenn eine Veranlagung gemäß §§ 25, 46 EStG durchgeführt worden ist. Die Nachforderung kann dann nur im Wege der Änderung des ESt-Bescheids realisiert werden (Krüger in Schmidt, § 4...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG)

Rn. 110 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit der Entleiher ArbG ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Abs 6, § 42d Abs 7 EStG. Insofern kann er erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist der Erlass des Haftungsbescheids, der vorher ergehen kann (s R 42d.2 Abs 7 S 2 LStR 2015). Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Familienbesitz – national wertvolles Kulturgut

Rz. 41 Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein. Letztere werden in den einzelnen Bundeslände...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Konzeption der Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 14 Nach § 28a ErbStG ist bei einem Erwerb von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR die auf dieses begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dieser Erlass ist a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.4. Umwandlungsvorgänge (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rz. 155 Umwandlungsvorgänge i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG stellen veräußerungsgleiche Vorgänge dar, die grundsätzlich als Veräußerung gem. Satz 1 der Vorschrift zu behandeln sein müssten. Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen des Gewerbebetriebs innerhalb der Nachbehaltensfrist nicht zu bestrafen, wird die Einbringung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens in eine ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.1 Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich

Rz. 739 § 7 Abs. 8 ErbStG ist durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 mit Wirkung zum 14.12.2011 in den Gesetzestext eingefügt worden. Erfasst werden Werterhöhungen (ohne Substanzverschiebung) von Kapitalgesellschaftsanteilen und Genossenschaftsanteilen aufgrund disquotaler Einlagen und Leistungen von Dritten sowie Zuwendungen zwischen (Teilschwester-)Kapitalgesellschaften, die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Meldeverpflichtungen (§ 28a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 113 Alle Verstöße gegen die Erreichung der Lohnsummenregelung sowie die Behaltefrist sind – wie im bisherigen Recht – nach § 13a Abs. 7 ErbStG dem FA innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Für Erwerber, die einen Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG erlangt haben, wird die Anzeigepflicht in § 28a Abs. 5 ErbStG noch erweitert. Danach ist nicht nur binnen sechs Mon...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 8 § 13c Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass es sich bei dem Erwerb um begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG handelt, welches die Größengrenze von 26 Mio. EUR übersteigt. Die Höhe des Werts des begünstigungsfähigen sowie des nicht begünstigten Vermögens ist hierbei irrelevant (Erkis, DStR 2016, 1441). Als begünstigtes Vermögen kommt nur das in § 13b Abs. 1 ErbSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Breuninger, Organschaft und Umwandlungen, in Herzig (Hrsg), Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, Vlg O Schmidt (1996), 144; Dötsch, Organschaft und UmwStG, in Herzig (Hrsg), Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, Vlg O Schmidt (1996), 160; Walter, Stliche Rückwirkung des Formwechsels und Organschaft, GmbHR 1996, 905; Fey/Kra...mehr

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zfs 06/2022, Zur Berücksich... / 3 Anmerkung:

Grundsätze der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Die Entscheidung des BGH liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, wonach materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, die nicht Gegenstand eines Vergleichs- oder Verzichtsvertrags der Prozessparteien sind, bei der nach Klagerücknahme zu erlassenden Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 ZP...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Haftungsbescheid

Rn. 82 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid ist, sind die §§ 172ff AO nicht anwendbar. Die Berichtigung, Änderung und Aufhebung des Haftungsbescheids richtet sich nach §§ 129, 130, 131 AO, s BFH BStBl II 1994, 715. Die Änderung des Haftungsbescheids zugunsten des Haftenden ist auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (s BFH BStBl ...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / 3. Eigene Ansicht und Ausblick

Aus Sicht der Praxis und der Wissenschaft kann man nur hoffen, dass der EuGH die Vorlage zum Anlass für eine möglichst umfassende Klärung nimmt, welche auch die anderen mitgliedstaatlichen Vertragsscheidungsformen erfasst und präzise Kriterien für deren Einordnung aufstellt. Andernfalls werden sich mit einiger Wahrscheinlichkeit weitere Vorlageverfahren anschließen, insbeson...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als verbindliche Erklärung des Stifters (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB), ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 BGB benannten Zweckes hinzugeben (s. BT-Drs. 14/8765, 9). Der notwendige Inhalt des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der Erklärung des Stifters, ein ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Gebäude

Rz. 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der tatsächlichen Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Bewertungsstichtag. Grundstücke im Zustand der Bebauung erfahren eine eigene Bewertung nach § 196 BewG. Rz. 2 B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.1.3 Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 816 Der Fall der unentgeltlichen Vermögensübergabe zu Lebzeiten des Erblassers wird jedoch in der Praxis nur dann eintreten, wenn der Übergeber entweder noch sonstige Einkunftsquellen hat, die er sich zum Lebensunterhalt zurückbehält, oder wenn die Vermögensübergabe mit einem Nutzungsvorbehalt, meist Vorbehaltsnießbrauchs, belastet wird, durch den sich der Übergeber die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.2 Ertragswertverfahren

Rz. 69 Der Ermittlung des Wirtschaftswerts ist als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 BewG). Er wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BewG als Fortführungswert definiert. Dies ist der Wert, der den Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern im fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter objektiven ökonomischen Bedin...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.2 Die (steuerliche) Rechtsstellung der einzelnen Miterben

Rz. 169 In zivilrechtlicher Hinsicht haften die einzelnen Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten bis zur Teilung als Gesamtschuldner (s. § 2058 BGB). Daneben besteht für den Gläubiger der Miterbengemeinschaft die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (s. § 2059 Abs. 2 BGB). Nach § 45 Abs. 2 AO gelten die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.5 Ende der Festsetzungsfrist (§ 14 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 38 In § 14 Abs. 2 ErbStG ist eine Begrenzung vorgesehen. Hiernach darf die durch jeden weiteren Erwerb (Nacherwerb) veranlasste Steuer nicht mehr als 50 % dieses Erwerbs betragen. Damit ist die Steuer gemeint, die sich nach Abzug der anzurechnenden Steuer auf den Gesamterwerb ergibt. Diese Regelung dürfte in der Praxis aufgrund des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.6 Eigene Wohnzwecke des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 106 Die begünstige Wohnung muss zusätzlich zur Nutzung des Erblassers auch vom begünstigten Erwerber – ggf. weiterhin – zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und seinen Lebensmittelpunkt darstellen. Voraussetzung ist vor allem, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich (nach dem Erwerb) selbst nutzt. Dies ist unstreitig, wenn die Ehegatten bereits zu Lebzeiten die Wohnu...mehr

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zfs 06/2022, Bindungswirkun... / 2 Aus den Gründen:

II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Den von ihm zur Beschwerdebegründung vorgetragenen Annahmen, der Strafrichter habe in seinem Urt. v. 23.3.2021 die Kraftfahreignung des Antragstellers abschließend beurteilt und bejaht, hieran sei der Antragsgegner nach § 3 Abs. 4 S. 1 StVG gebunden, kann nicht gefolgt werden. Wie das VG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 § 34a EStG räumt Einzelunternehmern und Mitunternehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht ein, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem (Sonder-)Steuersatz von 28,25 % (zzgl SolZ und ggf KiSt) zu versteuern. Werden thesaurierte Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen oder ein entnahmeunabhängiger Nachversteuerungstatbe...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / II. § 1671 BGB

Im Jahr 2021 gab es eine der seltenen Stattgaben durch das BVerfG im Bereich des § 1671 BGB.[17] In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegendem Verfahren übertrug das Familiengericht, gestützt auf zwei Sachverständigengutachten, die elterliche Sorge auf die Kindesmutter, obwohl das Kind (geb. 2008) den mütterlichen Haushalt im Jahr 2018 verlassen und zum Vater gewechsel...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 1.2 Materielles Erbrecht

Rz. 4 Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem. Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs. 1 ZGB).Die erste Parentel erfasst die Nachkommen des EL (Art. 457 Abs. 1 ZGB), die zweite Parentel seine Eltern und deren Abkömmlinge, zur dritt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist grds. auch dann steuerpflichtig, wenn es sich um eine Rückübertragung bzw. Rückschenkung handelt. Auch ändert sich durch die Rückschenkung grds. nichts an der Steuerpflicht der ursprünglichen Übertragung. Diesem häufig unbilligen Ergebnis hilft die Vorschrift des § 29 ErbStG für bestimmte Fälle ab. § 29 Abs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) LSt-Anmeldung und Anerkenntnis des ArbG (§ 42d Abs 4 EStG)

Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 § 42d Abs 4 EStG verzichtet in zwei Fällen für die Inanspruchnahme des ArbG auf einen schriftlichen Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot, nämlich wenn der ArbG die einzubehaltende LSt angemeldet hat (§ 42d Abs 4 Nr 1 EStG), wenn der ArbG nach Abschluss der LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt (§ 42d Abs 4 Nr 2 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.1 Grundsätzliche Entscheidungsparameter

Rz. 410 Bei einer Lebensversicherung ist vorweg nach dem Kriterium des Bezugsberechtigten zu unterscheiden: Rz. 411 Ist kein Bezugsberechtigter benannt (Beispiel: Lebensversicherung der Ehefrau [EF] ohne Bezugsberechtigung), so fällt beim Tode der Versicherungsnehmerin EF der Anspruch gegen die Versicherung in den allgemeinen Nachlass (Erwerb der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 E...mehr