Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer den Hausfrieden nachhaltig stört. Der nicht störende Miteigentümer kann die Entziehung aber abwenden, indem er einige – sehr strenge – Anforderungen erfüllt.mehr
Wird einem Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum wegen grober Pflichtverletzungen entzogen, darf der Erwerber dem Ex-Eigentümer nicht die weitere Nutzung der Wohnung gestatten.mehr
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Eine WEG ist unauflöslich. In bestimmten Fällen können die Wohnungseigentümer aber ein Interesse daran haben, einen Miteigentümer auszuschließen, nämlich dann, wenn sich dieser solcher Verfehlungen schuldig gemacht hat, dass den anderen Eigentümern nicht zugemutet werden kann, mit ihm die Gemeinschaft fortzusetzen.mehr
Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG. Daher ist in solchen Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde bis Ende 2014 ausgeschlossen.mehr
Ein Wohnungseigentümer kann einen Beschluss über die Entziehung seines Wohnungseigentums mit der Begründung anfechten, dass keine Abmahnung vorausgegangen ist. War eine Abmahnung erfolgt, spielt deren Berechtigung erst bei der nachfolgenden Entziehungsklage eine Rolle.mehr