Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 2 Mandatsannahme u. Manda... / A. Grundsätze

Rz. 1 Die Abrechnung familienrechtlicher Mandate setzt nicht nur eine fundierte Kenntnis der Wertberechnung und Vergütungsansprüche sowie dazu ergangener Rechtsprechung voraus. Wichtig ist vielmehr auch, Fallstricke bei der Mandatsannahme bzw. Mandatsbeendigung zu erkennen, damit die Vergütungsansprüche am Ende auch durchgesetzt werden können. Da anwaltliche Vergütungsansprü...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 2. Einleitung, Geltungsbereich und Hinweis auf begrenzte Kostenerstattung

Rz. 229 Der Inhalt einer Vergütungsvereinbarung lässt sich in der Übersicht wie folgt festhalten:mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 11. Unterhaltsverzicht

Rz. 441 In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte oder auch beide auf jeglichen Unterhalt verzichten. Der Wert bestimmt sich hierbei nach dem Anspruch, auf den verzichtet wird, selbst wenn sich dieser erst in der Zukunft ergibt. Bildet ein möglicher oder unsicherer Anspruch den Gegenstand des Verzichts, so wird hierbei lediglich ein Bruchteil des Wertes nach § 51 ...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / e) Aufschiebende Bedingung/Widerruf – Vereinbarung "für den Fall der Scheidung"

Rz. 283 Der Rechtsanwalt erhält die Einigungsgebühr nicht, wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen wird und die Bedingung nicht eintritt bzw. der Vertrag widerrufen wird, Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG. Rz. 284 Dies bedeutet, dass bei einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung z.B. über nachehelic...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / a) Zeitlicher Aufwand

Rz. 165 In Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG wird allein auf die Kriterien Umfang und Schwierigkeit abgestellt, um eine höhere Gebühr als 1,3 abrechnen zu können. Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen, die Geschäftsgebühr zu bemessen. Eine Möglichkeit: Die Gebühr wird unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bis 2,5 bemessen. Sodann erfolgt eine...mehr

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Güterrecht / 14.1 Beendigung durch Ehevertrag

Rz. 295 Die Ehegatten haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag in der Form des § 1410 BGB zu beenden. Gemäß § 1414 Satz 2 BGB tritt dann die Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Empfehlung: Wird der Güterstand der Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag beendet, sollten gleichzeitig die ...mehr

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Güterrecht / 17 Form des Ehevertrages

Rz. 327 Gemäß § 1410 BGB muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten bei der Beurkundung anwesend sind und von dem unparteiischen Notar über die Bedeutung der Vereinbarungen belehrt werden. Eine persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist nicht erford...mehr

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Güterrecht / 18 Kontrolle und Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Rz. 329 Grundsätzlich besteht für die Ehegatten Vertragsfreiheit hinsichtlich der Gestaltung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG haben die Gestaltungsmöglichkeiten bei Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen jedoch deutlich eingeschränkt. Gerichtliche Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen beziehen sich dabei i...mehr

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Güterrecht / 16 Teil IV: § 1408 BGB

Rz. 326 Die zentrale Vorschrift für den Abschluss von Eheverträgen stellt § 1408 BGB dar. Gemäß § 1408 Abs. 1 BGB können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können die Ehegatten durch einen Ehevertrag insbesondere auch nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Damit ist zeitlich gese...mehr

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Güterrecht / 18.1 Wirksamkeitskontrolle

Rz. 333 Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle wird die Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelungen anhand der gesamten individuellen Umstände bei Abschluss der Vereinbarung geprüft. Es ist zu überprüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – losgelöst v...mehr

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Ehegatten / 4.4 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sofern man sich sowohl für den Erbfall als auch für den Scheidungsfall absichern möchte, kommt eine – gesetzlich nicht geregelte – Kombination der Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung im Betracht. Die Vereinbarung der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft ermöglicht es, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ganz auszuschließen oder abzuändern, ...mehr

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Güterrecht / 18.4.3 Die Herausnahme einzelner Vermögenswerte

Rz. 345 Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass einzelne Vermögenswerte aus der Zugewinnausgleichsberechnung herausgenommen werden. Dieses ist insbesondere sinnvoll, wenn einer der Ehegatten über Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile verfügt. Grund hierfür ist folgender[295]: Ist einer der Ehegatten Unternehmer, wird ein künftiger gegen ihn bestehender Zugewinnausglei...mehr

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Güterrecht / 12 Die Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 275 Gemäß § 1421 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinsam verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung darüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. 12.1 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts Rz. 276 Eine...mehr

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Ehegatten / 4.2 Güterstand der Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung tritt ein bei ehevertraglichem Ausschluss des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung der Gütertrennung[1] ehevertraglicher Aufhebung des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung eines anderen Güterstands[2] Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag[3] Aufhebung der Gütergemeinschaft, ohne dass im aufhebende...mehr

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Ehegatten / 4.3 Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor oder während der Ehe vereinbart werden[1] und kommt in der Praxis kaum vor. Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen und Gesamtgut [2]: Am Gesamtgut entsteht eine Gemeinschaft beider Ehegatten zur gesamten Hand, wobei beide Eigentümer werden.[3] Zu dem Gesamtgut gehö...mehr

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Güterrecht / 18.4 Vertragliche Regelungsmöglichkeiten im Rahmen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft

Rz. 342 In der Praxis bietet es sich oftmals an, den gesetzlichen Güterstand grundsätzlich beizubehalten, diesen aber durch einen Ehevertrag zu modifizieren. Dabei sind zahlreiche Varianten der Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes denkbar. Die nachfolgenden Gestaltungsmöglichkeiten stellen lediglich in der Praxis häufig zu findende Varianten dar. 18.4.1 Ausschluss der ...mehr

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Güterrecht / 18.4.1 Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB

Rz. 343 Mit einem Ehevertrag können die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB abbedungen werden.[293] Sie können beispielsweise entweder ganz ausgeschlossen werden oder lediglich für einzelne Vermögensgegenstände ausgeschlossen werden.mehr

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Güterrecht / 8 Beendigung der Gütertrennung

Rz. 262 Die Gütertrennung endet durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder durch einen Ehevertrag, wenn damit ein anderer Güterstand vereinbart wird.mehr

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Güterrecht / 6 Begründung der Gütertrennung

Rz. 259 In welchen Fällen Gütertrennung eintritt, ist in § 1414 BGB geregelt. Danach tritt Gütertrennung ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag vor der Eheschließung oder während bestehender Ehe ausschließen oder aufheben, ohne einen anderen Güterstand (in Betracht kommt dann grundsätzlich nur noch die Gütergemeinschaft) zu vereinbaren, die Ehegat...mehr

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Ehegatten / 4 Eheliches Güterrecht

Infolge der Eheschließung entstehen zwischen den Ehegatten besondere vermögensrechtliche Beziehungen, die durch das eheliche Güterrecht (diverse Güterstände) geregelt sind. Die Ehegatten können es bei dem gesetzlichen Güterstand belassen (Zugewinngemeinschaft) oder durch Ehevertrag unter Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands einen anderen Güterstand vereinba...mehr

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Güterrecht / 3.5.1 Entstehung der Ausgleichsforderung

Rz. 186 Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes unmittelbar kraft Gesetzes. Aus welchem Grund der Güterstand beendet wird, ist dabei egal, sei es durch Ehevertrag, die Rechtskraft einer die Ehe oder den Güterstand beendenden gerichtlichen Entscheidung oder durch Tod eines Ehegatten. Empfehlung: Mit Blick auf die Fälli...mehr

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Güterrecht / 15.1 Vereinbarte Auseinandersetzung

Rz. 304 Das Gesetz bestimmt in § 1474 Abs. 1 BGB, dass sich die Ehegatten nach §§ 1475–1481 BGB auseinander setzen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Damit ergibt sich aus dem Gesetz ein Vorrang für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Ehegatten gegenüber der gesetzlichen Auseinandersetzung. Bei der Gestaltung der Auseinandersetzungsvereinbarung sind d...mehr

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Güterrecht / 3.3 Das Endvermögen

Rz. 89 Die maßgebliche Bestimmung zum Endvermögen findet sich in § 1375 BGB. Nach dieser Vorschrift wird in das Endvermögen definiert als das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen stellt ebenso wie das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße dar. Da der Vermögensbegriff identisch ist mit ...mehr

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Güterrecht / 10 Teil III: Entstehen der Gütergemeinschaft

Rz. 265 Die Gütergemeinschaft ist ein Wahlgüterstand und kann ausschließlich durch Ehevertrag begründet werden. Dieses ergibt sich aus § 1415 BGB. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft wird zugleich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen (§ 1361 Abs. 1 BGB). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1408 ff. BGB. Der Vertrag, mit dem di...mehr

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Güterrecht / 11.3 Das Vorbehaltsgut

Rz. 273 Neben dem Sondergut ist auch das Vorbehaltsgut gemäß § 1418 Abs. 1 BGB vom Gesamtgut ausgeschlossen. Zum Vorbehaltsgut zählen zum einen die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind (§ 1418 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die ehevertragliche Vereinbarung von Vorbehaltsgut ist sowohl bei der Begründung der Gütergemeinschaft als auch zu...mehr

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Güterrecht / 18.4.4 Vereinbarung von Zahlungszielen

Rz. 347 Da die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird, kann es sinnvoll sein, abweichend davon zu vereinbaren, dass die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll und bis dahin gestundet wird. Rz. 348 Es kann auch geregelt werden, dass die Zugewinnausgleichsforderung nicht in Geld ausgeglichen wird, sonde...mehr

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Ehegatten / 4.5 Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Vereinbaren die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.[1] § 1368 BGB gilt entsprechend. § 1412 BGB ist nicht anzuwenden. Vergleichbar ist der seit 1.5.2013...mehr

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Güterrecht / 3.2 Das Anfangsvermögen

Rz. 61 Bei dem Anfangsvermögen handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 1374 Abs. 1 BGB um das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Das Anfangsvermögen ist ebenso wie das Endvermögen eine reine Rechengröße, die gemäß § 1373 BGB zur Ermittlung des Zugewinns eines Ehegatten erforderlich ist. Rz. 62 Nac...mehr

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Güterrecht / 3.4.23 Lebensversicherungen

Rz. 141 Bei den Lebensversicherungen sind die verschiedenen Arten der Lebensversicherung zu berücksichtigen. Ferner ist zu prüfen, ob die Lebensversicherungen nicht möglicherweise dem Versorgungsausgleich unterfallen. Denn nach § 2 Abs. 4 VersAusglG finden die güterrechtlichen Regelungen dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsausgleich stattfindet. Rz. 142 Reine Risiko-Leb...mehr

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Ehegatten / 3.1 Unterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, der den gemeinsamen Lebensverhältnissen entspricht.[1] Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch einen Ehegatten ist dessen Bedürftigkeit. Bedürftig ist derjenige Ehegatte, dessen Einkünfte aus eigenem Vermögen und zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht zur Befried...mehr

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Güterrecht / 18.4.2 Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung

Rz. 344 Eine sinnvolle Alternative zur Gütertrennung ist oftmals die Variante, dass vereinbart wird, den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung auszuschließen. Diese Vorgehensweise birgt den Vorteil, dass der Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) und auch der Freibetrag des § 5 Abs. 1 ErbStG unberührt bleibt. Empfehlung: Es könnte wie folgt formuliert werden[2...mehr

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Güterrecht / 18.3 Beschränkung nach § 1409 BGB

Rz. 339 Die grundsätzliche Vertragsfreiheit der Ehegatten unterliegt der gesetzlichen Beschränkung des § 1409 BGB. Danach kann der Güterstand nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden. Dementsprechend dürfen die Ehegatten nur einen der vier im Gesetz genannten Güterstände vereinbaren. Beispiel Die Ehegatten dürfen z. B. nicht ver...mehr

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Güterrecht / 3 Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten der Ehegatten

Rz. 25 Der Grundgedanke des gesetzlichen Güterstandes ist, dass der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen wird, wenn der Güterstand beendet wird. Gemäß § 1372 BGB wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Die §§ 1373–1390...mehr

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Güterrecht / 18.2 Ausübungskontrolle

Rz. 337 Ergibt die Wirksamkeitskontrolle nicht, dass die Vereinbarung als nichtig anzusehen ist, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu überprüfen, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus der vertraglichen Regelung der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt.[291] Der BGH führt insoweit aus, dass geprüft werden müss...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 11.1 Aus Vermögensverwaltung und Treuhandverhältnissen

Rz. 315 Jeder Ehegatte kann dem anderen sein Vermögen zur Verwaltung überlassen. Dies geschieht durch einen schuldrechtlichen Vertrag, der aber auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, falls auf beiden Seiten ein entsprechender Rechtsbindungswille angenommen werden kann. Ein Widerruf der Überlassung ist jederzeit formfrei möglich. Wollen die Ehegatten die Wider...mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehegatten massiv benachteiligt. Denn Erwerbe durch den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft werden dem Erwerb unter völlig Fremden gleichgestellt: Der persönliche Freibetrag liegt bei nur 20.000 EUR, während Ehegatten und die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Freibetrag von...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / gg) Rücktritt von einem mit einem Ehevertrag verbundenen Erbvertrag

Rz. 231 Wurde der Erbvertrag in einer notariellen Urkunde mit einem Ehevertrag verbunden (§ 2276 Abs. 2 BGB), so kann der Rücktritt vom Erbvertrag erklärt werden, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Ehevertrags berührt würde. Dazu der BGH:[166] Zitat "… Haben Eheleute vor einem Notar in einer einzigen von diesem beurkundeten Verhandlung durch Ehevertrag den Güterstand der all...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 8. Verbindung des Erbvertrags mit einem Ehevertrag

a) Grundsatz Rz. 86 Der Erbvertrag kann in einer Urkunde mit einem Ehevertrag verbunden werden, § 2276 Abs. 2 BGB. Dies führt seit dem 1.8.2013 (Inkrafttreten des GNotKG) nicht mehr zu einer Gebührenermäßigung. b) Inhaltskontrolle von Eheverträgen nach der Rechtsprechung des BVerfG Rz. 87 Vgl. hierzu § 8 Rdn 514 ff.mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / b) Inhaltskontrolle von Eheverträgen nach der Rechtsprechung des BVerfG

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 5. Einfluss eines unwirksamen Ehevertrags auf erbrechtliche Verzichte und erbrechtliche Verfügungen

a) Grundsätze zur Teilnichtigkeit eines Gesamtvertrages mit verschiedenen Vertragstypen Rz. 523 Sind in einer einheitlichen Urkunde verschiedene Verträge zusammengefasst und ist einer dieser Verträge – aus welchem Grund auch immer – nichtig, so erfasst nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB diese Nichtigkeit im Grundsatz auch die anderen Verträge, wenn ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XVIII. Gerichtliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in Bezug auf das Güterrecht

1. Die vom BGH entwickelten Grundsätze Rz. 514 Seit dem Urteil des BVerfG vom 6.2.2001 und dessen Beschl. v. 29.3.2001[614] ist die Vertragsfreiheit im Ehevertragsrecht erheblich eingeschränkt. Seitdem unterliegen auch Eheverträge der inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte. Diese Rechtsprechung gilt auch für Verträge, die lange vor dieser Rechtsprechung geschlossen wurden....mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Die Ausübungskontrolle

Rz. 520 Soweit ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, ist im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Grundsatz der freien Güterrechtswahl

Rz. 525 Nach den vom BGH im Urt. v. 11.2.2004[627] entwickelten Grundsätzen besteht keine Beschränkung der Ehevertragsfreiheit bei der Güterrechtswahl. Allerdings darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nicht durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden.[628] Insofern unterliegen auch güterrechtliche Vereinbarungen, vor allem die Vereinbarung der Gü...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Grundsätze zur Teilnichtigkeit eines Gesamtvertrages mit verschiedenen Vertragstypen

Rz. 523 Sind in einer einheitlichen Urkunde verschiedene Verträge zusammengefasst und ist einer dieser Verträge – aus welchem Grund auch immer – nichtig, so erfasst nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB diese Nichtigkeit im Grundsatz auch die anderen Verträge, wenn von einem Einheitlichkeitswillen der Vertragsschließenden auszugehen ist.[623] Zur Annah...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 4. Feststellungsinteresse in Bezug auf Wirksamkeit der Güterstandswahl

Rz. 522 OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.7.2004 – II-7 UF 227/03:[622] Zitat 1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages ist auch bei möglicher Erhebung einer Leistungsklage im Rahmen des Scheidungsverbundes dann anzuerkennen, wenn die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgem...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / b) Widerspruch des Ehegatten (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB)

Rz. 260 Der Ehegatte kann zuvor gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB seinen entgegenstehenden Willen gegen die Ehegattenvertretung ausdrücklich kundgetan haben. Der Widerspruch kann in das Zentrale Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 1 BNotO, § 1 VRegVO eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung.[355] Es ist anzuregen, dass in Vorsorgevollmachten...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / a) Grundsatz

Rz. 86 Der Erbvertrag kann in einer Urkunde mit einem Ehevertrag verbunden werden, § 2276 Abs. 2 BGB. Dies führt seit dem 1.8.2013 (Inkrafttreten des GNotKG) nicht mehr zu einer Gebührenermäßigung.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 6. Inhaltskontrolle einer güterrechtlichen Rechtswahl

Rz. 527 Auch eine güterrechtliche Rechtswahl unterliegt denselben gerichtlichen Inhalts-Kontrollkriterien wie ein allgemeiner Ehevertrag.[632]mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / b) Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 20 Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Die vom BGH entwickelten Grundsätze

Rz. 514 Seit dem Urteil des BVerfG vom 6.2.2001 und dessen Beschl. v. 29.3.2001[614] ist die Vertragsfreiheit im Ehevertragsrecht erheblich eingeschränkt. Seitdem unterliegen auch Eheverträge der inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte. Diese Rechtsprechung gilt auch für Verträge, die lange vor dieser Rechtsprechung geschlossen wurden. Der vom BVerfG im Jahre 2001 beurteil...mehr