Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Gütergemeinschaft

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft den Erwerb eines Anteils am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten oder durch anteilsberechtigte Abkömmlinge. Nicht erfasst werden von § 4 die Begründung der Gütergemeinschaft durch die Ehegatten und die Auseinandersetzung des Gesamtguts. Die Vorschrift entspricht weitgehend der ursprünglichen Fassung in...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Güterstandsschaukel

Rz. 52 Im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten bei fortbestehender Ehe durch einen Ehevertrag die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1408 BGB) und begründen diesen anschließend erneut. I. R.d. Zugewinnausgleichs nach § 1372 BGB wird dann das Vermögen als Zugewinn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, wobei schenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Zivilrechtliche Ausgangslage

Rz. 593 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gem. §§ 1415ff. BGB, der zur Begründung eines notariellen Ehevertrags bedarf, entsteht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die die Ehepartner bei Begründung der Gütergemeinschaft besitzen oder später erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Hiervon ausgenommen sind lediglich Vermögensgegenstände, die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Rz. 41 Der länger lebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen (§ 1484 Abs. 1 BGB). Die Ablehnung ist eine Willenserklärung, für die die Regeln über die Erbausschlagung entsprechend gelten (§ 1484 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daher ist die Ablehnung (wie die Erbausschlagung) erst nach dem Tod des anderen Ehegatten möglich (§ 1946 BGB). Die Ablehnungserklärung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 31 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können – um eine Reduzierung des Familienvermögens zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Ab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.3 Vorbehaltsgut

Rz. 6 Ebenso wie das Sondergut gehört auch das Vorbehaltsgut nicht zum Gesamtgut (§ 1418 Abs. 1 BGB). Vorbehaltsgut sind gemäß § 1418 Abs. 2 BGB Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind (Nr. 1), die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Absatz 2)

Rz. 23 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483ff. BGB wird der Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute fortgesetzt (s. § 4 Rn. 10). In diesem Falle sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 4 ErbStG ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Anwendungsbereich

Rz. 61 Voraussetzung für die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist zum einen, dass die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Dies kann durch Scheidung (s. § 1564 BGB) oder durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag erfolgen (s. §§ 1408, 1414 BGB). Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte verstirbt und der andere Ehegatte nicht Erbe wird od...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Beckervordersandfort/Klönne, Chancen und Risiken des gegenständlichen Zugewinnausgleichs im Rahmen der Güterstandsschaukel, ErbR 2024, 169; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Allgemeines

Rz. 55 Im Rahmen der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung sind Schenkungen zwischen den Ehegatten (sog. Vorausempfänge) unter den Voraussetzungen des § 1380 Abs. 1 Sätze 1, 2 BGB zu berücksichtigen und auf die Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegattens anzurechnen. Rechnerisch führt dies dazu, dass die ursprüngliche Schenkung als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Fortsetzung der Gütergemeinschaft, § 1483 BGB

Rz. 8 Anstelle Beendigung und ggf. Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem länger lebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der länger lebende Ehegatte setzt die Gütergemeinschaft mit den gemein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5 Grenzen der Gestaltung

Rz. 59 In der zur Güterstandsschaukel ergangenen BFH-Rspr. wurde vor allem die bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit betont (vgl. insoweit auch R E 5.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR); so wurde die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bei sofortiger Neubegründung einer Zugewinngemeinschaft ab dem nächsten Tag (sogar in derselben Urkunde) schenkungsteuerlich unter de...mehr

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Anhang 3f USA / 1.2.3. Pflichtteil

Rz. 14 Die Pflichtteilsansprüche sind in den Einzelstaaten unterschiedlich geregelt. Ein echtes Pflichtteilsrecht für Abkömmlinge kennt nur Louisiana. Der überlebende Ehegatte wird dagegen auch hier geschützt. In Staaten, die güterrechtlich die Errungenschaftsgemeinschaft (community property) vorsehen, erfolgt dieser Schutz über den güterrechtlichen Ausgleich im Todesfall. I...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise Bruschke, Die fortgesetzte Gütergemeinschaft, ErbStB 2014, 22; Bruschke, Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht), ZEV 2012, 621; Gelhaar, Die Zugewinngemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht, ZErb 2016,10; Götz/Jorde, Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Beteiligung ein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

Rz. 27 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können in einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB bzw. § 7 LPartG Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs treffen. Dabei kann der Ausgleichsanspruch auch erhöht werden, weil die §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB dispositives Recht darstellen. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls welche zivilrech...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Einzelfragen zu Zuwendungen im Kreis der Familie

Ausgewählte Literaturhinweise: Bäuml, Die Unternehmens- und Vermögensnachfolge im neuen Erbschaftsteuerrecht als Herausforderung für die Gestaltungspraxis, DB 2018, 521; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Braun, Vermögenstransaktionen unter Ehegatten, NWB 2008, 1633; Bredemeyer,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbeispiel zu möglichen Vorteilen der güter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Steuerliche Situation

Rz. 597 Mit dem Erbschaftsteuergesetz 1974 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingefügt und damit zum Ausdruck gebracht, dass güterrechtliche Motive, denen ein Vermögenstransfer bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft zugrunde liegt, schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten nicht hi...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / B. Der vorsorgende Ehevertrag

I. Grundsätze der zivilrechtlichen Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen Rz. 2 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten.[1] Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schut...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / VII. Vollzug und Notarkosten bei vorsorgenden Eheverträgen

1. Mitteilungs- und Registrierungspflichten a) Schenkungsteuerfinanzamt Rz. 44 Enthält der Ehevertrag möglicherweise schenkungsteuerrelevante Sachverhalte, so ist gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Schenkungsteuerrelevante Sachverhalte liegen z.B. vor, wenn Abfindungszahlungen oder Verzichte auf ...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / II. Grundsätze der steuerlichen Behandlung von vorsorgenden Eheverträgen

Rz. 8 Bisher hielt der BFH eine Abfindung zum Ausgleich eines Verzichtes auf den Zugewinn oder für eine Begrenzung des Unterhalts für schenkungsteuerbar. So urteilte der BFH zu einem Ehevertrag, der während bestehender Ehe geschlossen wurde, ohne den Güterstand zu ändern, dass eine erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert darste...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / I. Grundsätze der zivilrechtlichen Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen

Rz. 2 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten.[1] Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beli...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / 6. Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln

Rz. 150 Gesellschaftsverträge von Familienpoolgesellschaften enthalten oft die Verpflichtung für verheiratete Gesellschafter, mit ihren Ehegatten einen Ehevertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, der dem Schutz des Gesellschafters vor Ansprüchen des Ehepartners bezogen auf die Gesellschaftsbeteiligung dient und von den Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB b...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / c) Führt die Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklausel zur Beurkundungspflicht des Gesellschaftsvertrages?

Rz. 160 In der Literatur wird zunehmend diskutiert, ob die Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages oder eines Pflichtteilsverzichtsvertrages in einem Gesellschaftsvertrag zur Beurkundungspflicht des gesamten Gesellschaftsvertrages führt.[162] Rz. 161 Bei Grundstückskaufverträgen ist allgemein anerkannt, dass die Beurkundungspflicht des § 311b BGB nicht nur den eigentli...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / a) Zulässigkeit von Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln

Rz. 151 Soweit ersichtlich wird aktuell (noch) nicht ernsthaft vertreten, dass Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die von Gesellschaftern zum Schutz des Gesellschafts- bzw. Familienvermögens den Abschluss von Ehe- und Pflichtteilsverzichtsverträgen verlangen, unwirksam sind. Aufgrund der aktuellen Tendenz der Rechtsprechung zur zunehmen...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Notarkosten

Rz. 50 Der Geschäftswert für die Änderung des Güterstandes ermittelt sich gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung. Die Vermögensmassen der Ehegatten sind dabei grds. getrennt voneinander zu betrachten und erst anschließend gem. § 35 GNotKG zu addieren. Auch die Modifizierung des Gü...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Mitteilungs- und Registrierungspflichten

a) Schenkungsteuerfinanzamt Rz. 44 Enthält der Ehevertrag möglicherweise schenkungsteuerrelevante Sachverhalte, so ist gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Schenkungsteuerrelevante Sachverhalte liegen z.B. vor, wenn Abfindungszahlungen oder Verzichte auf bereits entstandene Ansprüche vereinbart we...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / a) Schenkungsteuerfinanzamt

Rz. 44 Enthält der Ehevertrag möglicherweise schenkungsteuerrelevante Sachverhalte, so ist gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Schenkungsteuerrelevante Sachverhalte liegen z.B. vor, wenn Abfindungszahlungen oder Verzichte auf bereits entstandene Ansprüche vereinbart werden. Der Ausgleich der Zug...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / c) Körperschaftsteuerfinanzamt

Rz. 48 Wurden im Rahmen des Ehevertrages zwischen den Ehegatten Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft übertragen, hat der Notar zudem gem. § 54 Abs. 1 EStDV dem nach § 20 AO zuständigen Körperschaftsteuerfinanzamt am Sitz der Gesellschaft eine beglaubigte Ablichtung der Urkunde zu übersenden.mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / IV. Regelungen zum Versorgungsausgleich

1. Grundsätze der Ausübungskontrolle bei Regelungen zum Versorgungsausgleich Rz. 28 Der BGH hat den Versorgungsausgleich – anders als den Zugewinnausgleich – dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich damit einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, sodass Vereinbarungen über ihn nach denselben ...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / b) Grunderwerbsteuerfinanzamt

Rz. 46 Wurde im Rahmen des Ehevertrages Grundbesitz zwischen den Ehegatten übertragen, ist gem. § 18 Abs. 1 GrEStG dem zuständigen Grunderwerbsteuerfinanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat gem. § 18 Abs. 3 S. 2 GrEStG auch dann zu erfolgen, wenn der Rechtsvorgang steuerfrei ist. Rz. 47 Die Anzeige ist mittels des amtlich vorgeschriebenen bundeseinhei...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Notarkosten

Rz. 100 Der Geschäftswert für die Änderung des Güterstandes ermittelt sich gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung. Für die Ermittlung des Geschäftswertes sowie eventuell enthaltene Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich (Verzichte, Regelungen über die Höh...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / b) Gestaltungsempfehlung

Rz. 157 Mit Blick auf die schützenswerten Interessen der Gesellschaft ist es zulässig und sinnvoll, überhaupt eine Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Bei deren Ausgestaltung sollte jedoch darauf geachtet werden, das Gesellschaftsinteresse nicht in überschießendem Maße zu verwirklichen. Gerade wegen der gesteigerten Anforder...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / c) Kombination von Komplettverzicht bei Scheidung und gegenständlich beschränktem Verzicht bei Tod

Rz. 24 Um die Vorteile des streitvermeidenden Komplettverzichts für den Fall der Scheidung und die erbschaftsteuerlichen Vorteile des § 5 ErbStG für den Fall des Todes nutzen zu können, aber dennoch das Familienvermögen vor zu hohen Ansprüchen des länger lebenden Ehegatten zu schützen, bietet sich eine Kombination aus Komplettverzicht und gegenständlichem Verzicht an: Rz. 25...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / d) Zentrales Testamentsregister

Rz. 49 Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung hat Einfluss auf die Erbfolge und ist daher beim zentralen Testamentsregister (ZTR) gem. § 34a Abs. 1 BeurkG zu registrieren.[26] Keinen Einfluss auf die Erbfolge hat jedoch die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, eine Registrierung im ZTR hat daher nicht zu erfolgen.mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / a) Ausschluss des Zugewinnausgleichs lediglich im Scheidungsfall

Rz. 19 Eine übliche und sehr praktikable Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Ehescheidung. Dieser Ausschluss bedarf gemäß § 1410 BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Rz. 20 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.4: Ausschluss des Zugewinnausgle...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / V. Regelungen zum nachehelichen Unterhalt

Rz. 36 In vorsorgenden Eheverträgen sind Regelungen, die den nachehelichen Unterhalt einschränken, extrem kritisch, da sie in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Sie sollten daher in den Fällen, in denen bereits weitere Bereiche umfangreich einschränkend geregelt wurden, möglichst ganz vermieden werden, um im Rahmen der Gesamtschau nicht den Vorwurf der Si...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / III. Wahl des richtigen Güterstandes

Rz. 11 Der Zugewinnausgleich wird nach der Rechtsprechung des BGH vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst. Er ist daher einer ehevertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich.[14] Der BGH hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbstständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht d...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / a) Schenkungsteuerfinanzamt

Rz. 94 Enthält der Ehevertrag möglicherweise schenkungsteuerrelevante Sachverhalte, so ist gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Schenkungsteuerrelevante Sachverhalte liegen z.B. vor, wenn im Rahmen des Güterstandswechsels Abfindungszahlungen oder Verzichte auf bereits entstandene Ansprüche verein...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 3. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Rz. 18 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann auch modifiziert werden. Die Modifizierungen bleiben gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG lediglich bei der Bestimmung der fiktiven erbschaftsteuerfreien Ausgleichsforderung unberücksichtigt, sodass ein zivilrechtlicher Ausschluss der Zugewinnausgleichsforderung die erbschaftsteuerliche Befreiung nach § 5 Abs. 1 ErbStG ...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / d) Ausschluss der Vermögenswerte beim Zugewinn, die jeder Ehegatte aus "seiner Familie" erhalten hat

Rz. 26 Gerade bei noch jungen Ehegatten lässt sich oft noch nicht genau definieren, welche Vermögenswerte die Ehegatten zukünftig noch aus den jeweiligen Familien erhalten werden. Hier bietet sich dann eine generelle Definition des Verzichtsgegenstandes an. Da die Rechtsprechung den Ehegatten gerade bei der gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruches sehr ...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Güterstand der Gütertrennung

Rz. 15 Im Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB findet weder bei Ehescheidung noch beim Tod eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich statt. Außer im Rahmen der sog. Güterstandsschaukel ist der Güterstand der Gütertrennung aber meist wenig sinnvoll, denn er hat die folgenden meist nicht gewollten Konsequenzen:mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Muster

Rz. 32 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.8: Regelung zum Versorgungsausgleich bei Doppelverdiener-Ehe § _________________________ Versorgungsausgleich [22] (1) Der Versorgungsausgleich soll grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden. (2) Da der Ehemann/die Ehefrau voraussichtlich einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen und d...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / VI. Regelungen zum Pflichtteil der Ehegatten

Rz. 41 Auch wenn Ehegatten sich meist wechselseitig zu Erben einsetzen, kann die Vermächtniseinsetzung von Kindern bezogen auf Unternehmensbeteiligungen oder aus der Familie des erstversterbenden Ehegatten stammenden Vermögenswerten dazu führen, dass der länger lebende Ehegatte das Erbe ausschlägt, um den Pflichtteil geltend zu machen. Es sollten daher vorsorglich wechselsei...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Modifikation

Rz. 12 Ohne ehevertragliche Regelung leben die Eheleute gemäß § 1363 BGB grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und tritt gesetzliche Erbfolge ein, so wird der Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1371 Abs. 1 BGB dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebende...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / b) Gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruches bei Scheidung und Tod

Rz. 22 Um die oben dargestellten Nachteile des kompletten Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruches nur für den Fall der Ehescheidung zu vermeiden, kann der Zugewinnausgleich auch nur bezogen auf einen genau definierten Teil des Vermögens ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung gewährt den Ehegatten gerade bei der gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichsans...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Grundsätze der Ausübungskontrolle bei Regelungen zum Versorgungsausgleich

Rz. 28 Der BGH hat den Versorgungsausgleich – anders als den Zugewinnausgleich – dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich damit einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, sodass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterh...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / c) Besonderheiten bei Gütertrennung (2. Abwandlung)

Rz. 91 Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, können die vorstehend dargestellten Vorteile des Wechsels von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung erst genutzt werden, nachdem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde und dabei als Anfangsvermögen das Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt wurde. E...mehr