Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Von der dreißigjährigen Frist enthält § 2163 BGB zwei Ausnahmen für aufgeschobene Vermächtnisse. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, unter denen der Fristablauf ausnahmsweise ohne Bedeutung ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft, dass die Anordnung des Vermächtnisses trotz des Fristablaufs wirksam sei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast (Abs. 3)

Rz. 17 Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der den angegebenen Entziehungsgrund tragenden Umstände trifft den Pflichtteilsschuldner, der sich auf die wirksame Entziehung beruft.[76] In Betracht kommen insbesondere der Erbe, § 2303 BGB, der Beschenkte, § 2329 BGB und der Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte,[77] der nach §§ 2318 ff. BGB zur Tragung der Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 16 Im Fall der Surrogation beim Vorerben (§ 2111 BGB) hat der BGH entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Ersetzung beim Nacherben liege. Der BGH räumt zwar ein, dass dies für den Nacherben mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, insbesondere dann, wenn er sein Recht auf Erstellung eines Verzeichnisses (§ 2121 BGB) nicht wahrgenommen hat. Im entschiede...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 8 Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die dazu geführt haben sollen, dass Zulänglichkeit angenommen werden durfte, trägt nach allg. Auffassung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess der Erbe.[25] Da es sich bei der Ersatzpflicht um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, sind die §§ 780 ff. ZPO nicht anwendbar. Wird der Erbe gem. §§ 1978, 197...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 14 Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall des Vermächtnisses von Forderungen, die bereits durch Leistung zu Lebzeiten des Erblassers erloschen sind.[28] Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Vermächtnisnehmer den an die Stelle der Forderung getretenen Gegenstand erhalten soll. Für die Behauptung des Beschwerten, der Erblasser ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 11 Behauptet der Bedachte einen Rechtsmangel, richtet sich die Beweislast für diesen Rechtsmangel nach § 363 BGB.[14] Sie trifft somit den Bedachten. Den Beschwerten trifft die Pflicht, über die rechtlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und beweisrelevante Urkunden vorzulegen.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Beweislast

Rz. 17 Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1973 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[40] Der Erbe hat nachzuweisen, dass ein Aufgebotsverfahren stattgefunden hat, das die Forderung des Gläubigers betraf. Hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Nachlasses ist der Erbe für den Anfangsbestand und für alle Abzüge, die er vornehmen möchte, beweispflichtig....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 6 Die Vorschrift des § 2029 BGB ist nur anwendbar, wenn der Beklagte Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, aus welcher sich die Stellung des Beklagten als Erbschaftsbesitzer ergibt, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Erbe ist also nicht etwa verpflichtet, die Tatsache des Erbschaftsbesitzes vorzutragen, noch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beweislast

Rz. 8 Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast für seine Behauptung, d.h. er muss das Scheitern der Eh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Feststellungslast/Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, dann wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Dem Bedachten obliegt der Nachweis der Unbedingtheit des Vermächtnisses, wenn der Beschwerte behauptet, das Vermächtnis sei unter einer aufschiebenden Bedingung ausgesetzt worden. Ohne rechtliche Bedeutung ist jedoch die Behauptung des Beschwerten, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine aufschiebende Bedingung hergibt.[6] Rz. 9 Den Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ans...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 44 Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.[97] Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser.[98] Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 6 Dass der Erbschaftsanspruch bereits verjährt ist, muss der Erbschaftsbesitzer beweisen, wie sich aus der Wortstellung "solange nicht" ergibt.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Beweislast

I. Örtliche Zuständigkeit Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO. II. Beweislast Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 29 Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.[70]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 19 Bestreitet der (ursprüngliche) vorläufige Erbe den endgültigen Erbschaftsanfall oder beansprucht ein Dritter die Erbenstellung in Folge der (angeblichen) Ausschlagung der Erbschaft des ursprünglich vorläufigen Erben, muss dieser die Voraussetzungen der wirksamen Ausschlagungserklärung – einschließlich einer etwaigen Hemmung des Ablaufes der Ausschlagungsfrist[66] – da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 30 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Dreizeugentestaments beruft, trägt hierfür die Beweislast.[35] Ebenso trägt derjenige die Beweislast dafür, dass ein unter Verstoß gegen einfache Formvorschriften zustande gekommenes Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt, der sich auf Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 17 Der Beschwerte hat, weil die Vermutung des Abs. 1 zu seinen Gunsten wirkt, zu beweisen, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Sofern dem Beschwerten dieser Beweis gelingt, obliegt es dem Bedachten, Umstände vorzutragen, die den Willen des Erblassers erkennen lassen, ihm, dem Bedachten, ggf. auch einen nachlassfremden Gegenstand zuzuwenden.[44] Hierbei ist die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Prozessuales/Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen im Errichtungszeitpunkt trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Anordnung beruft, vielfach der betroffene Abkömmling selbst.[132] Ebenso kommen natürlich auch eine Berufung der Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer oder des Testamentsvollstreckers (§§ 2336 Abs. 3, 2238 Abs. 2 S. 1 BGB) auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 38 Steht zwischen den Parteien das Vorliegen eine Teilungsanordnung im Streit, so gibt es keine Zweifelsregelung in der einen oder anderen Richtung: Es gelten die Grundsätze zur Pflicht der Testamentsauslegung durch das Gericht nach §§ 133, 2084 BGB mit dem Ziel, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.[97] Anhaltspunkte jenseits des reinen Wortlauts der letztwilli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 13 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[38] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 5 Die Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wird i.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eine Erbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandtschaft zum Erblasser, im Falle der g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Die Beweislastregeln bestimmen sich nach dem Kaufrecht, sodass § 363 BGB einschlägig ist. Der Beschwerte trägt die Beweislast dafür, dass die Sache frei von Sachmängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung) war. Danach muss der Bedachte den aufgetretenen Sachmangel beweisen sowie die Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits gegeben war.[11]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 16 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB trifft den Vertragserben. Dies gilt auch für den Schenkungscharakter der Zuwendung und die Beeinträchtigungsabsicht.[59] Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert[60] oder es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Benachteiligungsabsicht schließen la...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 1000–1003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 156 Der Anspruchsberechtigte hat im Prozess substantiiert darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass bestimmte lebzeitig zugewendete Gegenstände ohne die erfolgten Schenkungen Bestandteile des Nachlasses geworden wären.[570] Darüber hinaus trägt er auch die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen[571] und für die von ihm behaupteten Werte der Zuwendungsgegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 22 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[44] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[45] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 55 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[238] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[239] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen. Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[28] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 6 Darlegungs- und beweispflichtig für die Dürftigkeit des Nachlasses ist stets der Erbe (vgl. § 1990 Rdn 8). Demgegenüber müssen die Nachlassgläubiger darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Erbe gem. § 1991 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1978, 1979 BGB persönlich haftet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen oder eines anderen Anspruchs, der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 14 Für die Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) – Aufwendungsersatz, Herausgabe oder Auskunft usw. – ist derjenige für die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisverpflichtet, der diese Ansprüche geltend macht.[34] Bei Abs. 2 muss derjenige die Voraussetzungen – insbesondere die Unaufschiebbarkeit – beweisen,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Zum Umfang des Vermächtnisses enthält § 2164 BGB zwei Auslegungsregeln. Derjenige, der behauptet, die Auslegungsregeln seien nicht einschlägig und das Vermächtnis umfasse nach dem Willen des Erblassers daher nicht das Zubehör oder die Ersatzansprüche, hat dies darzutun und zu beweisen.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 14 Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 8 Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1969 BGB sowie für Art und Umfang der Unterhaltsleistungen des Erblassers ist der Anspruchssteller. Wer sich auf eine abweichende letztwillige Verfügung des Erblassers beruft, ist für deren Wirksamkeit beweispflichtig.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Verlangt der Bedachte das Vermächtnis vor der vermuteten Fälligkeit, hat er die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der der Auslegungsregel entgegenstehende Wille des Erblassers ergibt. Rz. 8 Solange der Anspruch des Bedachten nicht fällig ist, kann eine Leistungsklage nur bei Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung nach § 259 ZPO erhoben werden. Die Klag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 10 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Die Erbfolge kann nicht über das Seetestament nachgewiesen werden; es ist ein Erbschein erforderlich.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 19 Der Erbe muss beweisen, dass der ursprüngliche Gegenstand zum Nachlass gehört hat und der erworbene Gegenstand mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde. Hierüber ist der Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB auskunftspflichtig, und auch von demjenigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erben gelebt hat, kann Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen gefo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Maßgebender Zeitpunkt – Darlegungs- und Beweislast

Rz. 7 Wie bei § 1990 BGB kommt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Nachlass überschwert ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Verfahren über die Geltendmachung des Anspruchs in Betracht und nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung (Erhebung) der Einrede (vgl. hierzu § 1990 Rdn 9). Im Streitfall ist es Sache des Erben dar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 17 Der Erbe muss den Wert der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers beweisen sowie dessen ggf. verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.[28] Der Erbschaftsbesitzer muss hingegen die Unmöglichkeit der Herausgabe sowie den Wegfall der Bereicherung beweisen.[29] Ist die Herausgabe unmöglich, begründet dies für den Erbschaftsbesitzer eine rechtsvernichtende Einwendung....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beweislast, Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 8 Im Zweifel gilt der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Etwas anderes muss in dem Verzicht ausdrücklich vereinbart werden. Im Zweifel ist von der Erstreckung gem. § 2349 BGB auszugehen.[4] Trotzdem ist es sinnvoll, in einem Verzicht klarzustellen, dass dieser "für mich und meine Abkömmlinge" gilt, um jegliche Zweifel zu beseitigen und auch durch die mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Dem in Anspruch genommenen Hauptvermächtnisnehmer obliegt zunächst der Beweis dafür, was er i.R.d. Vermächtnisses bereits erhalten hat bzw. noch zu erhalten habe. Darüber hinaus trifft ihn die Erbringung des Nachweises dafür, dass das, was er bereits erhalten hat oder noch zu erhalten habe, nicht ausreicht, das Untervermächtnis zu erfüllen.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 14 Für die Frage der Beweispflicht, dass der Erwerb der Erbschaftssache durch eine Straftat erfolgte, gelten die Beweisgrundsätze der ZPO, nicht der strafprozessuale Grundsatz des "in dubio pro reo".[25]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic...mehr