Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

Rn 3 Art 5 enthält für die Produkthaftung eine – dort gleichwohl nicht ganz vollständig wiedergegebene – Anknüpfungsleiter, aus der sich folgende fünfstufige Prüfungsreihenfolge ergibt (durch Unterteilung von Stufe drei kann man sogar zu sieben Einzelstufen gelangen): Rn 4 In erster Linie ist eine Rechtswahl iSd Art 14 zu berücksichtigen. Bei Beteiligung von Verbrauchern komm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Formularmäßige Zinsgleit- u -anpassungsklauseln.

Rn 45 sind grds zulässig (Art 247 § 15 EGBGB; BGHZ 185, 166 Rz 16; NJW 08, 3422 Rz 16 f; Oldbg ZIP 11, 1139, 1142). In Werbung für ein Tagesgeldkonto muss auf die Variabilität des Zinssatzes hingewiesen werden (Ddorf ZIP 15, 2266, 2267). Zinsanpassungsklauseln müssen, um einer Inhaltskontrolle nach § 307 standzuhalten, den allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Schadensersatz.

Rn 52 Bei Pflichtverletzungen ist unter den Voraussetzungen des § 280 I ein Schadensersatzanspruch denkbar (§§ 276, 278). Ersatzfähig ist der Schaden, der kausal durch das Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entstanden ist. Der Anleger ist bereits durch Erwerb einer Kapitalanlage geschädigt (BGH GWR 14, 107 [BGH 28.01.2014 - III ZR 423/12]). Der Geschädigte ist so zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vermögen.

Rn 3 Für die Beurteilung der Frage, ob der im Ausland ansässige Bekl inländisches Vermögen hat, kommt es zunächst auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit reicht es aber aus, wenn der Bekl bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung inländisches Vermögen erwirbt (München MDR 15, 728). Unter den Begriff des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 16 Verbraucher (Legaldefinition in Art 3 lit a VerbrKrRL u § 13) ist jede natürliche Person (BGHZ 149, 80, 83; NJW 02, 133, 134), die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Hamm WM 01, 2339), genauer bei Abgabe ihrer Vertragserklärung (Celle ZIP 11, 70, 71; LG Ddorf WM 11, 1990, 1991), überwiegend (Neufas...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 26 Es ist seit jeher höchst streitig, ob und inwieweit das Gericht ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde legen und im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwerten darf (zum Streitstand vgl nur Baumgärtel/Laumen/Prütting Grundlagen Kap 6 Rz 3; Kiethe MDR 05, 965 ff; Gehrlein VersR 11, 1350; Bergwitz NZA 12, 353 ff). Abzulehnen sind von vornherein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 § 569 III Nr 2 fingiert, dass die durch die wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 II 1 Nr 3) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend ›als nicht eingetreten‹ gilt (BGH NJW 18, 3517 [BGH 19.09.2018 - VIII ZR 231/17] Rz 24), wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten (Schonfrist) nach Eintritt der Rechtshängigke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erhebliche Gründe für die Friständerung.

Rn 5 Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 II erforderlichen ›erheblichen Gründe‹ sind ebenso zu verstehen wie in § 520 II 3 (BVerfG NJW 2007, 3342). Wegen des durch Art 2 II GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 III GG) verbürgten Rechts auf faire Verfahrensgestaltung dürfen die an die Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten einzuhaltenden Sorgfaltsanf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einseitig errichtete Urkunde nach vorhergehender Vereinbarung.

Rn 14 Beruht die einseitige Erstellung einer vollstreckbaren Unterhaltsurkunde auf einer vorhergehenden Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, dass ein bestimmter Unterhalt zu zahlen ist und dieser in einer Jugendamtsurkunde tituliert wird (kausaler Anerkenntnisvertrag), sind beide Beteiligten an die vereinbarten Grundlagen der Unterhaltsbemessung gebunden. IRd Abänderung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schuldnermehrheit.

Rn 19 Bei einer Mehrheit von Schuldnern kommt neben echter Mitdarlehensnehmerschaft eine einseitig verpflichtende Mithaftungsübernahme (Schuldbeitritt) in Betracht. Die Unterscheidung ist insb für die Frage der Sittenwidrigkeit (§ 138) von Bedeutung. Echter Mitdarlehensnehmer ist idR nur, wer für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches o persönliches Interesse an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schadensersatzprozess.

Rn 29 Zuständig für eine isolierte Klage auf Schadensersatz nach § 840 II 2 sind grds die ordentlichen Gerichte (LAG Baden-Württemberg NZA-RR 05, 273 [LAG Baden-Württemberg 23.08.2004 - 15 Ta 21/04]). Ausnahmsweise kann bei der Umstellung auf eine Schadensersatzklage (BSG NJW 99, 895) bzw bei einer Verbindung mit einer Lohnklage (ArbG Dessau-Roßlau InsbürO 12, 496) etwas and...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Einschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung (Abs 1).

Rn 1 Zum Begriff der Entscheidung vgl. Art 2. Unter die Vorschrift fallen kraft Verweises auch öffentliche Urkunden (Art 58 Abs 1 S 1) und Vergleiche (Art 59). Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung führt nicht automatisch zur Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen. Erst auf besonderen Antrag des Schuldners kann das Gericht auf den Maßnahmenkatalog in Abs 1 lit a bis c zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Untersuchungsgrundsatz.

Rn 29 Der Untersuchungsgrundsatz galt bisher im 6. Buch der ZPO (Ehe- und Familiensachen). Ohne wesentliche Änderungen in der Sache gilt hierzu nun § 127 FamFG. Darüber hinaus gilt der Untersuchungsgrundsatz iRd Rechtsanwendung (iura novit curia sowie § 293). Ebenso galt und gilt der Untersuchungsgrundsatz im Aufgebotsverfahren (vgl früher § 952 III; heute § 439 I FamFG iVm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. ›Unvertretbare‹ Überschreitung des Beurteilungsrahmens.

Rn 16 Da es sich bei den beiden genannten Fallkonstellationen um eher seltene Extremfälle handeln dürfte, kommt der dritten in der verfassungsgerichtlichen Rspr aufgezeigten Fallkonstellation der ›unvertretbaren Überschreitung des Beurteilungsrahmens‹ bei ›unvollständiger Rspr‹ in der Praxis die wesentliche Bedeutung zu. Sie kennzeichnet die Fälle, in denen Rspr des EuGH für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anpassung.

Rn 9 Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens ist nicht die nochmalige Überprüfung einer früheren Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfung des Rechtsweges, sondern die Anpassung an inzwischen eingetretene oder bekannt gewordene, nachhaltige und gewichtige Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Die Abänderung einer formell rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Pauschalierung (S 3).

Rn 17 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt sich unschwer, dass die Anforderungen an die Darlegung eines kündigungsbedingten Vergütungsanspruchs hoch sind. Um dem gekündigten Unternehmer die Abrechnung zu erleichtern, enthält 3 eine widerlegbare Vermutung (BTDrs 16/511 18) des Inhalts, dass dem Unternehmer 5% der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Fehlen der Beweiswirkung.

Rn 3 Formale Mängel der Protokollierung (§§ 162, 163, 130b) hindern die Beweiswirkung. Bei offensichtlicher Lückenhaftigkeit greift die Beweiskraft – soweit die Lücke reicht – nicht durch (BGHZ 26, 340, 343; Zö/Schultzky Rz 6). Auch bei widersprüchlichem Protokollinhalt ist der Beweis ohne Einschränkung mit allen zulässigen Beweismitteln nach § 286 zu führen. Das Verkündungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Abs 2 S 2).

Rn 5 Erfasst werden Post-, Fernsprech- Telefax- und Telegrafengebühren. Statt qualifizierter Glaubhaftmachung iSv § 294 I genügt diesbzgl die Versicherung des Rechtsanwalts, dass sie entstanden sind, Abs 2 S 2 (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 15). Nicht ausreichend ist eine Erklärung durch die Partei. Die schlichte Unterzeichnung der Kostenberechnung durch den Rechtsanwalt enthält k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung des Schutzgesetzes.

Rn 233 Die Verletzung des Schutzgesetzes ist grds nach den im Schutzgesetz selbst aufgestellten Regeln zu beurteilen (s insb BGHZ 46, 17, 21) und vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 64, 166, 167; NZG 15, 645 Rz 11 mwN; Brandbg BeckRS 08, 9678; zu einer etwaigen sekundären Darlegungslast des Beklagten bei Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes – k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Stundenlohnvertrag.

Rn 43 Beim Stundenlohnvertrag ist nicht der Leistungsumfang, sondern der Aufwand an Zeit und Material maßgebend für die Preisbildung. Solche reinen Aufwandsverträge sind wegen der damit für den Besteller verbundenen Kalkulationsrisiken in der Praxis selten; gebräuchlich sind hingegen Einheits- und Detailpauschalverträge mit sog angehängten Stundenlohnarbeiten, woraus ein Lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Näheverhältnis.

Rn 21 Weiter ist erforderlich, dass der Hinterbliebene (str, ob hierunter auch der nasciturus fällt, abl München r+s 21, 598) zu dem Getöteten in einem ›besonderen persönlichen Näheverhältnis‹ stand, und zwar im Zeitpunkt der Verletzung. Dies wird in S 2 gesetzlich vermutet für den Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner, die Kinder und Eltern. Zwar steht der Beweis des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift schützt den Zeugen. Die Pflicht zur Aussage kann mit mancherlei anderen Interessen oder moralischen und rechtlichen Pflichten des Zeugen kollidieren. So eröffnet die Norm für den Zeugen das Recht, die Aussage insgesamt verweigern zu dürfen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht allein dem Zeugen, nicht aber der Partei zu; eine Einschränkung der seku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Glaubhaftmachungslast.

Rn 6 Für die Darlegung und Glaubhaftmachung gelten die allgemeinen Beweislastregeln ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner (nach Anberaumung mündlicher Verhandlung) vollwertig am Verfahren beteiligt ist (Karlsr WRP 83, 170; 88, 631; KG WRP 11, 611 [KG Berlin 02.03.2011 - 5 W 21/11]; Schuschke/Walker/Walker Rz 26; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 45). Bis dahin trifft den An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Frist, Form, Wirkung.

Rn 5 Die Anfechtung der Fristversäumung muss innerhalb von 6 Wochen ggü dem Nachlassgericht erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte gesicherte Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist und ihrer rechtlichen Wirkungen (Hamm FamRZ 85, 1185) erlangt hat (zur Darlegungslast vgl Köln FamRZ 14, 1576). Wird die Versäumung der Ausschlagungsfr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt.

Rn 6 Weil ein Großteil der Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes gerichteten Antrages vorgenommen wird, kann zusätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beansprucht werden. Dieser Anspruch bildet die Grundlage für die Beweislastumkehr nach § 1375 II, wobei Rechtsschutzbedürfnis für den Aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Dokumentationspflicht.

Rn 19 Das Gericht ist verpflichtet, sämtliche erteilten Hinweise aktenkundig zu machen. Die Dokumentation soll es dem Rechtmittelgericht ermöglichen, die Hinweiserteilung durch die Vorinstanz zuverlässig zu überprüfen. Auch wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist, sind die Hinweise vor dem Hintergrund der Verfassungsbeschwerde und der Gehörsrüge (§ 321...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Objektiver Tatbestand.

Rn 11 Es werden nur unrichtige Angaben berücksichtigt, die die Partei in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem §§ 115, 117 gemacht hat. Berücksichtigt werden fehlerhafte Angaben über das Einkommen. Auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist ein Entscheidungskriterium, ebenso wie die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Aufhebung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Substantiierung des Tatsachenvortrags.

Rn 7 Aus dem Begriff der Bezugnahme und der vom Normzweck zwingend veranlassten Begrenzung der Vorlage von Urkunden, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ist zugleich eine genaue Substantiierung des Tatsachenvortrags derjenigen Partei zu fordern, die nicht im Besitz der Urkunde ist (BGH NJW 17, 3304 [BGH 16.03.2017 - I ZR 205/15]). Basis dieser Voraussetzung ist die f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 21 Im Geltungsbereich des KSchG gilt die Drei-Wochenfrist (§§ 4, 13 I, 23 I KSchG), außerhalb des KSchG Verwirkung (uU schon nach 10 Wochen, LAG Meckl-Vorp v 7.6.05, 3 Sa 17/05; vgl auch LAG Hamm EEK 3160). Rn 22 Beweislastverteilung: Der Kündigende muss alle Voraussetzungen des § 626 darlegen und beweisen (BGH NJW-RR 07, 690 [BGH 12.02.2007 - II ZR 308/05]), namentlich da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren der Auskunftserteilung.

Rn 6 Der Auskunftspflichtige hat sich bei der Abgabe der Auskunft auf alle Erkenntnisquellen zu stützen (etwa Grundbuch: Braunschw ZEV 19, 581) und ggf Hilfspersonen hinzuziehen (Einzelh München FamRZ 16, 1877). Bei Bereitschaft des Pflichtigen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach §§ 410, 412, 413 FamFG. Die Kosten (KV Nr 15212 GNotKG) hat der Antr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 8 Abs 2 ist Ausfluss des im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatzes (Beibringungsgrundsatz, s.o. Einl Rn 28) und der Prozessförderungspflicht und ergänzt Abs 1 sowie die allg Grundlagen der Darlegungslast (s.u. Rn 9). Sie dient der Klärung der Beweisbedürftigkeit der von der anderen Partei vorgetragenen Tatsachen. Abs 2 stellt keine prozessuale Pflicht, sondern led...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 27 Als vAw zu berücksichtigende Einwendung ist die Minderung auch bei Säumnis des Mieters zu beachten. Die Minderungshöhe fällt nicht in die Darlegungslast des Mieters (BGH NJW 17, 1877 [BGH 21.02.2017 - VIII ZR 1/16]), sondern ist gerichtlich mit Hilfe von Sachverständigen oder Schätzung nach § 287 ZPO zu klären. Der Mieter kann auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftsfeststellungsklage Kosten 91a ZPO 35 Vaterschaftstest heimlicher 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot 772 ZPO 1 Verbandsgericht 1059 ZPO 4 Verbandsklage 50 ZPO 47 konkurrierende 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung 5 UKlaG 15 Verbesserungsverbot 528 ZPO 11 Verbindung Geltungsbereich 20 FamFG 2 Zweck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO R

Rangänderung 836 ZPO 15 Rangverhältnis 850d ZPO 4 räumliche Beschränkung 758a ZPO 6 Räumung 721 ZPO 3; 762 ZPO 2 Ehewohnung 200 FamFG 3 nach 758a ZPO 17 von Wohnraum 721 ZPO 3 Räumungsfrist 721 ZPO 10; 751 ZPO 2 Kostenentscheidung 93b ZPO 28 Räumungsgut Haustiere 885 ZPO 28 Herausgabe 885 ZPO 30 Verkauf 885 ZPO 34 Vernichtung 885 ZPO 37 Verwahrung 885 ZPO 27 Verwertung 885 ZPO 33 Räumungskl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906 f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne T...mehr

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ZErb 06/2023, Zur Erbaussch... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet (I.) und unterliegt lediglich im Hinblick auf Zinsansprüche und Nebenforderungen einer teilweisen Abweisung (II.). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gem. den §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2306 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Höhe des zugesprochenen Betrags von 542.731,70 EUR. Die nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Scheinehe (Abs 2 Nr 5).

Rn 33 Eine Scheinehe liegt vor, wenn beide Eheleute nur formal geheiratet haben (Zweibr FamRZ 06, 1201), in Wirklichkeit aber eine eheliche Lebensgemeinschaft iSe Verantwortungsgemeinschaft (§ 1353 I 2 Hs 2) ablehnen. Hierbei handelt es sich nicht um einen beeinflussten Eheschließungswillen, sondern die Missbilligung für dessen Motiv. Nach dem Wortlaut ist die Regelung nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bezugspersonen.

Rn 3 Gem II 1 sind alle engen Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, vorausgesetzt sie tragen für das Kind tatsächlich Verantwortung oder haben dies getan (KG FamRZ 12, 647; Bambg FamRZ 13, 710; Bremen FamRZ 21, 435). Dabei bedarf es keiner aktuellen persönlich vertrauten Beziehung zum Kind, vielmehr genügt es, wenn die umgangsbegehrende Person für das Kind in der Verg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Überlastung.

Rn 37 Die Überlastung oder ungenügende Auslastung wird grds zu Recht daran gemessen, ob und inwieweit der Geschäftsanfall – das sind die Eingänge, nicht die unerledigten Bestände – für den Richter oder den Spruchkörper ober- oder unterhalb des rechnerischen Solls liegt. Das rechnerische Soll ergibt sich aus den ›Pensenschlüsseln‹, mit denen die Ministerialbürokratie beim Hau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Erteilung.

Rn 5 Der Gläubiger muss, um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 zu erhalten, hieran ein berechtigtes Interesse haben (München FamRZ 05, 1102, 1103). Es besteht in den Fällen des Verlusts der ursprünglichen Ausfertigung oder dann, wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat (Kobl NJW-RR 13, 1019). Di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Nr 7b, Auffinden einer Urkunde.

Rn 14 Bei dem Auffinden oder Benutzbarwerden einer bislang nicht greifbaren Urkunde, die eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, handelt es sich um den praktisch bedeutsamsten Restitutionsgrund. Der Urkundenbegriff meint sowohl öffentliche als auch private Urkunden iSv §§ 415 ff, denen die dort jeweils beschriebene formelle Beweiskraft zukommt. Es g...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 701 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Nach § 16 Abs 2 S 2 EStG ist für den Zeitpunkt der Veräußerung der Wert des (anteiligen) BV nach § 4 Abs 1 EStG oder nach § 5 EStG zu ermitteln (zum Zeitpunkt s Rn 706ff). Das bedeutet in erster Linie, dass die Ansatz- und Bewertungsregeln des BV-Vergleichs anzuwenden sind (BFH v 11.12.1980, I R 119/78, BStBl II 1981, 460; FG Nds v 26.10.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung nach § 1578b.

Rn 11 Die Billigkeitsregelung des § 1578b gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 (BGH FamRZ 11, 188; 09, 1207; Schlesw FamRZ 11, 302). § 1578b ist neben § 1579 (vgl Rn 10) anwendbar. § 1578b ist auch im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig (BGH FamRZ 10, 1414). Der Befristungs- und Begrenzungseinwand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anspruchsbegründende Umstände.

Rn 14 Erforderlich ist die Kenntnis der einen Anspruch begründenden Umstände (BGH NJW 10, 1195 [BGH 14.01.2010 - VII ZR 213/07] Rz 13), dh derjenigen Tatsachen, die zusammen den Tatbestand eines gesetzlichen Anspruchstatbestandes ausfüllen, zB im Fall der §§ 171f Unkenntnis, dass Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde nicht vorlag (BGH NJW-RR 09, 547 [BGH 23.09.2008 ...mehr