Fachbeiträge & Kommentare zu Beurteilung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (d) Stellungnahme

Rz. 237 Auch wenn die Sichtweise der Rechtsprechung dogmatisch nur eingeschränkt überzeugen kann, weil sie zu eng ist, bleibt festzuhalten, dass qualitative Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedenfalls eine Rolle spielen können. Außerdem ist dem BFH zuzustimmen, dass die quantitative Grenze der Finanzverwaltung (jedenf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Ausführung bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Rz. 50 Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Wert des Erworbenen das Entgelt/die Gegenleistung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung deutlich übersteigt. Dies kann in der Praxis regelmäßig angenommen werden, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 v.H. unterschreitet.[153] Bei einer gemisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Personengesellschaften als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 23 Personengesellschaften sind gewöhnlich Gesamthandsgemeinschaften i.S.d. BGB. Der BFH hat für die Erbschaft-/Schenkungsteuer die zivilrechtliche Entwicklung, der GbR zunehmend Rechtsfähigkeit und sogar Grundbuchfähigkeit zu attestieren, nicht aufgegriffen.[12] Rz. 24 Zuwendungen an Personengesellschaften sind nach inzwischen st. Rspr.[13] immer Zuwendungen an die betref...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerb weiteren Vermögens innerhalb von zehn Jahren, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Rz. 44 Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Ant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 21 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Soweit dieselben in einer ausländischen Rechtsform organisiert sind, richtet sich ihre Steuersubjektqualifikation zunächst nach einem Vergleich des ausländ...mehr

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FoVo 03+04/2023, Doppelte G... / 2 II. Die Entscheidung auf den Punkt gebracht

Die Grundsätze des BGH Der BGH hält dagegen die beiden Verfahren für nebeneinander zulässig. Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vermögensübergang auf eine Stiftung oder einen Trust nach ausländischem Recht, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 88 Die Vermögensübertragung durch den Erblasser auf eine Stiftung, die von ihm angeordnet ist, kann sich sowohl auf eine gemeinnützige als auch auf eine Familienstiftung beziehen, wobei für Letztere die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zu beachten ist. Eine Stiftung entsteht gem. § 80 Abs. 1 BGB durch das Stiftungsgeschäft nach § 81 BGB und die Anerkennung durc...mehr

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zfs 01/2023, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen:

1. Die Klage ist unbegründet. Der Kl. hat für den Zeitraum ab 1.6.2017 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a und b AVB-BU. Denn die Bekl. hat ihre Leistungen gemäß § 13 Abs. 4 AVB-BU wirksam eingestellt. Die Bekl. hatte ihre Leistungspflicht zuletzt im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens am 14.6.2016 unbefristet anerk...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 15 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[48] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[49] K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abschmelzung beim "ersten" Erwerb i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 6 Wenn bei einem Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR)[11] überschritten ist, kann auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen ein reduzierter Verschonungsabschlag angewendet werden. Dabei reduziert sich der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag (8...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Rz. 376 [Autor/Stand] Vgl. zunächst § 385 Rz. 152 ff. sowie § 392 Rz. 251 ff. Gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des "Beistandes eines Verteidigers" zu bedienen. Die Praxis zeigt, dass von dieser gesetzlich verbrieften Möglichkeit im Ermittlungsverfahren nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Auch hier spie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Beteiligungen – Verbundvermögensaufstellung

Rz. 340 Wenn in mehrgliedrigen Beteiligungsstrukturen oder gar in Konzernverbünden das Verwaltungsvermögen jeweils auf Ebene der einzelnen Holding- bzw. nachgeordneten Gesellschaften ermittelt würde, könnten hierdurch unerwünschte Mitnahmeeffekte erzielt bzw. sogar missbräuchliche Gestaltung ermöglicht werden. Denn beispielsweise der Sockelbetrag nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 5. Die Grenzen des Betreuungsrechts

Aber auch da passierte nichts. Man wurde angehört, dass ja, hat die Bedenken geteilt, aber es gebe keinen Grund und im Übrigen keine Handhabe. Es bestehe eine Vollmacht. Für die Pflegerin! Ob der Vater dazu noch imstande war? Warum sollte es nicht so sein? Ein Gutachten zu seiner Geschäftsfähigkeit? Er habe es abgelehnt, bei ihm sei alles in Ordnung. Und außerdem habe er unt...mehr

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ZErb 01/2023, Grundbuchberi... / 1 Gründe

I. Der am 5.3.2019 verstorbene eingetragene Eigentümer errichtete am 11.9.2017 zur UR-Nr. (…) des Notars T. (…) von Todes wegen die Beteiligte als gemeinnützige Stiftung und bestimmte sie zu seiner Alleinerbin. Unter Nr. 3 der Urkunde heißt es u.a.: Zitat Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sofern ich nicht selbst eine/n Testamentsvollstrecker/in bestimme, soll das zuständige...mehr

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zfs 01/2023, Privatgutachte... / 2 Aus den Gründen:

[1] I. Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zutreffend den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 47 Abs. 1 RVG beantragten Kostenvorschuss für die Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung bzw. Erschütterung des gerichtlichen Gutachtens zurückgewiese...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / III. Was muss der Arzt in das Gespräch nach § 1928 BGB (§ 1901b BGB a.F.) einbringen?

Rz. 73 Die Berechtigung zur ärztlichen Behandlung beruht neben der " informierten Einwilligung " des Patienten auch auf der auf " medizinischen Indikation ". Auch an einem einwilligungsunfähigen Patienten muss jeder ärztlichen Maßnahme die Feststellung der medizinischen Indikation vorausgehen. Medizinisches Handeln, ohne dass der Arzt eine Indikation gestellt hat, ist selbst dan...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Voraussetzungen/Grenzen und Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung

Rz. 126 Handlungen/Erklärungen des Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. sind strenge Voraussetzungen im Gesetz gebunden; sie bedürfen zudem in bestimmen Fällen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB, § 1832 Abs. 2 BGB).[197] Die Darstellung der Voraussetzungen etc. inkl. der entsprechenden Behandlung in der betreuungsger...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG wurde durch das ErbStG 2016[1] neu in das Gesetz aufgenommen, um der verfassungsgerichtlichen Forderung nach einer differenzierten Behandlung von Erwerben, die über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgehen,[2] gerecht zu werden.[3] Die Vorschrift ist somit Teil des seit dem ErbStG 2016 geltenden, nach dem Wert des erworbenen begünstigten Verm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigtes Vermögen

Rz. 8 Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 ErbStG ist zunächst, dass überhaupt begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG erworben wurde.[14] Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Vorgaben des § 13b ErbStG; § 28a Abs. 1 ErbStG enthält hierzu keine eigenständigen Regelungen. Entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 2 ErbStG sind aus dem be...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / d) Zusätzlich erforderlich: genehmigungspflichtige Gefahrensituationen

Rz. 42 Der Genehmigungsvorbehalt des § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) greift nur dann, wenn vorgenannte Maßnahmen mit einer qualifizierten Gefahrensituation verbunden sind.[42] Dazu muss eine objektive, ernstliche und konkrete Gefahrenlage bestehen, die wahrscheinlich und mit gravierender Folge eintreten wird.[43] Rz. 43 Zu den qualifizierten Gefahrensituationen gehört die Todesg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 11 ErbStG erklärt für die Wertermittlung[1] grundsätzlich den Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) als maßgebend, an dem die Steuer entsteht; die Entstehung ist wiederum in § 9 ErbStG geregelt,[2] Näheres dazu siehe Kommentierung des § 9 ErbStG. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Bewertung sind somit stichtagsabhängig. Der Stichtag wird auch Besteuerungszeitpunkt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (4) Rechtsfolgen der Poolung

Rz. 139 Soweit eine den Anforderungen von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG genügende Poolvereinbarung vorliegt,[387] werden die vom Erblasser/Schenker unmittelbar gehaltenen Anteile mit den Anteilen der übrigen durch die Poolvereinbarung gebundenen Gesellschafter zusammengerechnet. Übersteigt die sich so ergebende Summe die Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 % des Nennkapit...mehr

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zfs 01/2023, Vorlage eines ... / 1 Aus den Gründen:

Zitat 1. Der zulässige, … auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid v. 1.8.2022 verfügte Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gerichtete Antrag hat in der Sache Erfolg. Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Betriebsvorrichtung

Rz. 11 Die Betriebsvorrichtungen gelten bewertungstechnisch als bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst dann, wenn sie zivilrechtlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Übrigens: Auch im Ertragsteuer- und Investitionszulagerecht gelten Betriebsvorrichtungen als bewegliche Wirtschaftsgüter. Zur Frage, welche Bestandteile zu einer Betriebsanlage gehören, d.h. Betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit

Rz. 21 Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG). Davon abweichend bestimmt § 26 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Prinzip/Rechenlogik (Abs. 2 S. 1)

Rz. 166 § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG definiert das "begünstigte Vermögen", auf das die Verschonungen nach §§ 13a, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG anzuwenden sind. Um dieses zu ermitteln, ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) der Netto-Wert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 7 ErbSt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Aufschiebende Bedingungen, Befristungen, Betagungen bei Schenkungen

Rz. 48 Unentgeltliche Erwerbe/freigebige Zuwendungen können im Ganzen oder teilweise zeitlich versetzt erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Zuwendung selbst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgeführt werden soll oder ob die Zuwendung sofort, aber deren Erfüllungen zu einem oder mehreren späteren Zeitpunkten erfolgen sollen. In ersterem Fall entsteht die E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Sonderfall: Nießbrauch

Rz. 35 Der Nießbrauch (als dingliches Recht) an einem Personengesellschaftsanteil kann bei entsprechender Ausgestaltung (also der Vermittlung sowohl von Mitunternehmerinitiative als auch von Mitunternehmerrisiko) die mitunternehmerische Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG vermitteln.[87] Die Beurteil...mehr

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zfs 01/2023, Festsetzung vo... / 2 Aus den Gründen:

… .“ II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.11.2021 gegen den am 15.11.2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2021 ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Klägerin vom 10.5.2015 auf Festsetzung der Kosten des außergerichtlichen vorprozessualen Privat...mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / 2. Antwort

Rz. 9 Da der Angelegenheitsbegriff gesetzlich nicht definiert ist, kommt es bei der Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls an. Ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Das ...mehr

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zfs 01/2023, Festsetzung vo... / 3 Anmerkung:

Das vom OLG Köln behandelte Problem kommt zwar häufig im Baurecht zum Tragen, kann den beteiligten Prozessbevollmächtigten aber auch bei anderen Rechtsgebieten erhebliche Kopfschmerzen bereiten. Es geht im Kern darum, ob Privatgutachtenkosten aufgrund materiellen Rechts in dem Schadensersatzprozess gleich mit eingeklagt werden sollen und ob bei Erfolglosigkeit dieses Vorgehe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bekanntgabe an den Nachlasspfleger (Abs. 2)

Rz. 22 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des künftigen Erben, falls dieser noch unbekannt ist oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist. Die Erbschaftsteuerbescheide können an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter auch für die unbekannten Erben gerichtet werden, ohne dass dies zur Nichtigkeit des Bescheides wegen fehlender Bestimmtheit führte.[41...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung der tatsächlich zu entrichtenden Steuer

Rz. 22 Abzuziehen ist anstelle der fiktiven Steuer die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende richtig ermittelte Steuer, wenn diese höher als die fiktiv ermittelte Steuer auf den Vorerwerb ist. Der Steuerpflichtige soll für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in dieser Höhe zu entrichten hatte. Die "tatsä...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / e) Der Verzicht auf die Genehmigung

Rz. 58 § 1829 Abs. 4 BGB (§ 1904 Abs. 4 BGB a.F.) regelt, dass unter besonderen Voraussetzungen ein Verzicht auf die richterliche Genehmigung möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn zwischen dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten nach § 1829 Abs. 4 und 5 BGB (§ 1904 Abs. 5 BGB a.F.) und dem behandelnden Arzt des Betroffenen Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, ...mehr

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Die Patientenverfügung / 1.3.1.1 Beachtung in jedem Krankheitsstadium

In § 1827 Abs. 3 BGB wird klargestellt, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des Patientenwillens nicht auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt.[36] Dem Patienten soll das Recht, Behandlungen abzulehnen, auch für Krankheiten zustehen, für deren Ausbrechen noch keinerlei Symptome vorhanden sind. das betrifft vor allem Koma und Demenz.[37] Nach Auffassung des Gesetzgeb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille, insbesondere Betriebsaufspaltung

Rz. 197 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG ist eine schädliche Nutzungsüberlassung (von Grundbesitz) an Dritte nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann oder der Grundbesitz zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Weggezogene deutsche Staatsangehörige

Rz. 10 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG unterwirft solche Erblasser/Schenker und Erwerber der sog. erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, die als deutsche Staatsangehörige ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. In den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 191 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kunstgegenstände, Sammlungen etc.

Rz. 265 § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG erklärt (bereits seit dem ErbStG 2009) Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine zu Verwaltungsvermögen.[700] Durch das ErbStG 2016 wurden zusätzlich Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensfüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr