Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außenanlagen / 3.1 Grundsätzliche steuerliche Behandlung

Aufwendungen für die Erstellung von Außenanlagen stellen aktivierungspflichtige Herstellungskosten dar. Eigene Außenanlagen sind daher auf der Aktivseite beim Anlagevermögen zu bilanzieren. Auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, der eine Außenanlage auf eigene Kosten errichtet, hat diese wie ein materielles Wirtschaftsgut mit den Herstellungskosten zu aktivieren.[1] A...mehr

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Außenanlagen / 3.3.5 Uferbefestigungen

Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem ­Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), die ausschließlich zur Stützung des Erdreichs und zu...mehr

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Außenanlagen / 3.3.3 Einfriedungen und Bodenbefestigungen

Im Unterschied zum Privatvermögen gilt eine Umzäunung des Betriebsgrundtücks als selbstständiges Wirtschaftsgut, da sie i. d. R. nicht dem Betriebsgebäude, sondern dem gesamten Betriebsgelände und der Sicherung des Betriebsablaufs dient.[1] Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören desh...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / I. Betriebsvermögen

Im Betriebsvermögen (BV) führt ein Tausch zu Gewinneinkünften; es gelten für die Einkünfteermittlung §§ 4 ff. EStG. Grundlegend ist dabei zu unterscheiden zwischen der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG und der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. 1. BV-Vergleich Weitgehend unstreitig [1] sind die Folgen eines ...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / 1. Abweichungen zum Betriebsvermögen

Keine Anwendung des § 6 Abs. 6 S. 1 EStG: Trotz der grundsätzlichen Einordnung des § 17 EStG bei den Gewinneinkünften findet § 6 Abs. 6 S. 1 EStG hier keine Anwendung, da die Norm ausschließlich für BV gilt.[20] Dies ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung als Ergänzung zu § 6 Abs. 1 EStG, der nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur die Bewertung von BV betrifft. Im Rahm...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Laurin Kühn, LL.M. / Dipl.-Finw. (FH) Kai Leßmann[*] Tauschvorgänge sind sowohl im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen denkbar. Allgemein hat der Tausch als Unterfall der Veräußerung Realisationswirkung. Abhängig von der betroffenen Vermögenssphäre ergeben sich jedoch unterschiedliche steuerliche Implikationen. Der vorliegende Beitrag untersucht die B...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / c) Zwischenfazit

Es ist also festzuhalten, dass bei Tauschvorgängen die AK des erhaltenen WG zwingend dem Veräußerungspreis für das hingegebene WG entsprechen müssen. Da mit § 6 Abs. 6 S. 1 EStG eine gesetzliche Regelung zur Bemessung der AK existiert, während eine Regelung zur Bemessung des Veräußerungspreises fehlt, ist die darin enthaltene Bewertungsregelung für die Beurteilung des Tausch...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / d) Tauschvorgänge mit Zuzahlung

Besonderheiten ergeben sich bei Tauschvorgängen mit Zuzahlung. Auswirkungen auf AK: Die Zuzahlungen sind bei der Ermittlung der AK zu berücksichtigen, d.h. eine erhaltene Zuzahlung mindert die AK bzw. eine geleistete Zuzahlung erhöht die AK (AK = gemeiner Wert des hingegebenen WG + geleistete bzw. ./. erhaltene Zuzahlung).[11] Auswirkungen auf Veräußerungspreis: Zugleich beeinflu...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / 1. BV-Vergleich

Weitgehend unstreitig [1] sind die Folgen eines Tauschvorgangs i.R.d. Gewinnermittlung durch BV-Vergleich. a) Gesetzliche Regelung für Tauschvorgänge Nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG bestimmen sich die Anschaffungskosten (AK) des erhaltenen Wirtschaftsguts (WG) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG. Aus der Systematik des BV-Vergleichs, den Gewinn durch eine Gegenüberstellung des...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / a) Gemeiner Wert des erhaltenen WG (h.M.)

So geht die h.M. davon aus, der Veräußerungspreis bestimme sich bei einem Tausch ungleichwertiger WG nach dem gemeinen Wert des erhaltenen WG.[12] Zur Veranschaulichung dieser Sichtweise dient das folgende Beispiel. Beispiel 2 Wie Beispiel 1, jedoch ermittelt A ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Lösung nach h.M.: Die AK des erhaltenen WG (GruBo B-Str.) bemessen sich nach dem g...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / c) Zwischenfazit

Obgleich sich dies nicht denknotwendig aus der Systematik der Einnahme-Überschuss-Rechnung ergibt, muss auch i.R.d. § 4 Abs. 3 EStG bei Tauschvorgängen eine betragsmäßige Übereinstimmung bestehen zwischen den AK des erhaltenen WG und dem Veräußerungspreis für das hingegebene WG. Wie bei §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG besteht mit § 6 Abs. 6 S. 1 EStG lediglich eine Regelung zur Beme...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 4.2.1 Frühere Regelung

Bis 2007 war eine Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften in § 8 Abs. 4 KStG geregelt – der sog. Mantelkauf. Die Vorschrift griff ein, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen worden sind und sodann überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde. In diesem Fall galt die Gesellschaft als wirtschaftlich nicht mehr identisch mit der Gesellschaft, die den Verlust...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / a) Gesetzliche Regelung für Tauschvorgänge

Nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG bestimmen sich die Anschaffungskosten (AK) des erhaltenen Wirtschaftsguts (WG) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG. Aus der Systematik des BV-Vergleichs, den Gewinn durch eine Gegenüberstellung des End- und des Anfangsvermögens zu ermitteln, ergibt sich, dass der Wert des Vermögenszugangs zugleich den Veräußerungspreis für das hingegebene WG dar...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / 2. Einnahme-Überschuss-Rechnung

AK = gemeiner Wert des hingegebenen WG: Auch im Bereich der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmen sich die AK eines im Tausch erworbenen WG gem. § 6 Abs. 6 S. 1 EStG (i.V.m. § 6 Abs. 7 Nr. 1 EStG) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG. Wie bestimmt sich der Veräußerungspreis? Anders als bei der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich ergibt sich jedoch ...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / b) Problem: Tausch ungleichwertiger WG

Dogmatisch gilt dies auch bei einem Tausch gleichwertiger WG; Relevanz erlangt die Erkenntnis jedoch erst bei einem Tausch ungleichwertiger WG. Zwar wird vertreten, einen Tausch ungleichwertiger WG könne es nicht geben, da stets von einer Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auszugehen sei.[3] Unterpreis: Jedoch ist es offenkundig denkbar, dass WG – z.B. aus einer ...mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 4.2.3 Ausnahmeregelungen

Um die oftmals gravierenden Auswirkungen des § 8c KStG abzumildern, wurde diese Norm bereits mehrfach geändert. Dabei sind insbesondere folgende Ausnahmefälle aufgenommen worden: Sanierungsklausel Um sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Betrieben ein Fortbestehen steuerlich nicht zu erschweren, hat der Gesetzgeber die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG geschaf...mehr

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Tauschvorgänge im Ertragste... / b) (Verstoß gegen) Grundsatz der Totalgewinnidentität

Der Berücksichtigung eines abweichenden Totalgewinns steht jedoch das Gebot der Totalgewinnidentität entgegen. Demnach muss – unabhängig davon, ob der Gewinn durch BV-Vergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt wird – in der Totalperiode (d.h. vom Anfang bis zum Ende des Betriebs) der gleiche Gewinn besteuert werden, was durch Art. 3 Abs. 1 GG untermauert wir...mehr

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Körperschaften: Grundsätze ... / 7.3 Einlagen der Gesellschafter

Ausschließlich auf gesellschaftsrechtlichen Vorgängen beruhende Erhöhungen des Betriebsvermögens bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen Einzahlungen von Gesellschaftern, die freiwillig oder aufgrund eines Gesellschaftsvertrags geleistet werden; das sind vor allem Einlagen durch die Gesellschafter. Dies können offene Einlagen, wie z. B. Einlagen bei Kapitalerhöhungen, Nachschü...mehr

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Aktuelles zum Vorsteuerabzu... / bb) Finanzverwaltung

Rz. 135 Dieser BFH-Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen. So lautet Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE: Satz 1: Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. Satz 2: Die Zuordnungsentscheidung ist jedoch eine innere Tatsache, die erst durch äuße...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / § 6 EStDV Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs

(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Sch...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 [1] (1) 1Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / § 82b EStDV Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

(1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwec...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / § 8 EStDV Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20 500 Euro beträgt.mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 [1] (1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereed...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / EStR 15.1 Selbständigkeit

Versicherungsvertreter (1) 1Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge selbst vermitteln (sog. Spezialagenten), sind in vollem Umfang als selbständig anzusehen. 2Das gilt auch dann, wenn sie neben Provisionsbezügen ein mäßiges festes Gehalt bekommen. 3Soweit ein Spezialagent nebenbei auch Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Prämien oder Beiträgen übernommen hat,...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 (1)[1] 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistun...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 51 EStG Ermächtigungen

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 [1] (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesmehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sindmehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); [1] die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfa...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 43b EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 (1) 1 [1] Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochterges...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 5 Anteile im Betriebsvermögen

Sind die GmbH-Anteile einem Betriebsvermögen zuzurechnen, ist die Versteuerung eines Gewinns oder Verlustes aus deren Veräußerung im Rahmen dieser jeweiligen Gewinneinkünfte nach §§ 13, 15, 16 bzw. 18 EStG stets vorrangig. § 17 EStG und auch die nachrangigen Regeln der §§ 20, 23 EStG treten dann zurück. Eine grundsätzliche Differenzierung in der steuerrechtlichen Behandlung d...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4.1.1 Höhe der Beteiligung

Um die prozentuale Höhe der gehaltenen Anteile zu bestimmen, werden diese ins Verhältnis zu dem in der Satzung festgelegten nominellen Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft gesetzt. Dabei ist der Umfang der Stimmrechte oder eine besondere Gewinnbeteiligung unerheblich.[1] Hält die Gesellschaft eigene Anteile, werden diese vom Gesellschaftskapital abgezogen.[2] Anwartschaf...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 5.2 Körperschaft

Gehören die GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, sind diese bereits dadurch steuerverstrickt und die Besteuerung der Veräußerung damit sichergestellt. Für § 17 EStG ist – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – wie für GmbH-Anteile im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens "kein Bedarf". Der Unterschied zu Personenunternehmen besteht aber in der Sonder...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4.3 Steuerverstrickte Anteile

Eine weitere steuerrechtliche Sonderstellung nehmen GmbH-Anteile ein, die im Zusammenhang mit einer Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG gewährt worden sind – die sog. einbringungsgeborenen Anteile. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Anteilen einge...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 5.1 Personenunternehmen

Gehören die GmbH-Anteile zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen eines Personenunternehmens, resultiert aus der Veräußerung der Anteile ein laufender Gewinn des Betriebs. Hierfür gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze entsprechend der jeweiligen Gewinnermittlungsart der §§ 13, 15 oder 18 EStG. Der Gewinn aus der Veräußerung fällt unter das Teileinkünfteve...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 1.4 Veräußerung

Eine Veräußerung erfordert, dass das Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere übertragen wird. Basis dieser Übertragung ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind.[1] Im wirtschaftlichen Sinne mit einer Veräußerung vergleichbar und dieser damit gleichgestellt werden: eine steue...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 6.2 Grunderwerbsteuer

Gehört zum Betriebsvermögen einer GmbH auch Grundbesitz, gilt es beim Erwerb bzw. Verkauf von GmbH-Anteilen die Grunderwerbsteuer nicht außer Acht zu lassen. Vorsicht ist vor allem bei einem asset deal geboten, denn hierbei werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, sodass unmittelbar der Erwerb eines Grundstücks gegeben ist. Dieser Vorgang löst dann Grunderwerbsteuer aus.[...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag gibt einen Überblick über die unterschiedlichen steuerrechtlichen Folgen, die sich aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen ergeben können. Je nach der Zuordnung der GmbH-Anteile – Privatvermögen oder Betriebsvermögen – ergeben sich erhebliche Unterschiede für die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bzw. die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts. Aufge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung von GmbH-Anteilen / 3 Steuerliche Relevanz einer Veräußerung

Wie eingangs bereits erwähnt, ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung und den sich ergebenden Folgen danach zu differenzieren, welchen Vermögensbereichen die veräußerten GmbH-Anteile zugeordnet waren. Insbesondere ist relevant, ob die veräußerten Anteile dem Privatvermögen, dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft oder dem Betriebsvermögen ...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4 Anteile im Privatvermögen

GmbH-Anteile sind dem Privatvermögen zuzurechnen, wenn diese nicht vorrangig(!) als Betriebsvermögen auszuweisen sind. Kann Privatvermögen bejaht werden, erfolgt bereits die nächste Differenzierung nach der Höhe der gehaltenen GmbH-Anteile, dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Dauer des Zeitraums, in welchem die Anteile gehalten worden sind. 4.1 Wesentliche Beteiligung Damit die...mehr

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Internationale Aspekte des ... / 2.7 Umwandlungssperre Drittstaatengesellschafter

Die Regelung des § 1a Abs. 2 KStG erklären §§ 20, 25 UmwStG für anwendbar. Für Fälle der §§ 20, 25 UmwStG bleibt es bei der reinen "Europäisierung des UmwStG". Die weltweite Öffnung betritt nur Umwandlungen. Infolgedessen ist der Anwendungsbereich des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG (§§ 20 ff. UmwStG) nur insoweit eröffnet, als die an der optierenden Gesellschaft beteili...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung von GmbH-Anteilen / 6.1.1 Laufende Aufwendungen

Wurde der Erwerb von GmbH-Anteilen fremdfinanziert, stellen die Finanzierungskosten, insbesondere die zu zahlenden Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen, dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG dar. Jedoch ist ab 2009 ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten angesichts der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich; ein Abz...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4.4 Gewerbliche Betätigung

Der Vollständigkeit halber soll auch noch eine weitere denkbare Besonderheit kurz erwähnt werden. Im Einzelfall können GmbH-Anteile ggf. einem gewerblichen Wertpapier- bzw. Anteilshandel zuzurechnen sein. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Hürden für einen gewerblichen Wertpapierhandel recht hoch liegen; selbst relativ häufige Kauf- und Verkaufstransaktionen erfüllen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4.3.1 Einbringung bis zum 12.12.2006

Für eine Einbringung nach §§ 20, 21 UmwStG a. F. sichert § 17 Abs. 6 EStG die Besteuerung der auf die Kapitalgesellschaft übergegangenen stillen Reserven. Diese Norm regelt, dass Anteile, die durch eine Einbringung unterhalb des gemeinen Werts entstanden sind, auch bei einer Beteiligung unter der 1 %-Schwelle und zeitlich unbegrenzt, also auch noch nach einem 5-Jahreszeitraum,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
"Aktueller Stand" der §§ 8c... / 8. Stille-Reserven-Klausel

Verluste gehen nicht unter, soweit im Betriebsvermögen (BV) der Kapitalgesellschaft stille Reserven vorhanden sind (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff. KStG). Dies ist gerechtfertigt, denn wenn diese stillen Reserven vor dem Anteilserwerb aufgedeckt würden, könnten vorhandene Verluste mit diesen Gewinnen verrechnet werden. Die stillen Reserven ermitteln sich grundsätzlich als Differenz zwis...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Veräußerungsgewinne in einf... / b) ESt-Recht

Der laufende Gewinn des Betriebs einer Mitunternehmerschaft wird durch das gesamthänderisch gebundene Vermögen in seiner Gesamtheit als Betrieb erzielt (Betrieb der Personengesellschaft). Diese Gewinnanteile sind die Berechtigung des Gesellschafters (steuerlich: Mitunternehmers) zur Einforderung der Mehrung[5] seines gesamthänderisch (in einer Personengesellschaft) gebundene...mehr

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Bewertung der Erbbaurechte ... / 3. Steuerrechtliche Einstufung

Erbschaftsteuerrechtlich ist zuerst zu prüfen, ob der entspr. Rechtsvorgang überhaupt unter das ErbStG fällt. Dabei sind die beiden Varianten aus den §§ 3 und 7 ErbStG zu prüfen. Beraterhinweis Sofern die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschritten werden und/oder keine Steuerbefreiung eingreift, ist der Erwerb auch steuerpflichtig. In Betracht kommen dabei z.B. die Steue...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.3.3 Vorgehensweise bei der Bilanzberichtigung – Grundsätzliches und Einzelfälle

Rz. 85 Die Bilanz wird bis zur Fehlerquelle (die Bilanz, in der der Fehler entstanden ist) berichtigt, wenn die Steuer noch nicht festgesetzt wurde, wenn sich die Bilanzberichtigung nicht auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirkt und wenn die durchgeführte Festsetzung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann.[1] Kann eine Änderung verfahrensrechtlich nicht mehr e...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.2.3.3 Einlagen und Entnahmen

Rz. 111 Nachträglich getroffene Willensentscheidungen können regelmäßig nicht auf vergangene Bilanzstichtage rückbezogen werden. Entnahmen und Einlagen von Wirtschaftsgütern aus einem oder in ein Betriebsvermögen können steuerlich als tatsächlich durchgeführte Vorgänge nicht rückgängig gemacht werden. Ansonsten könnte unter Zuhilfenahme der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 ESt...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.3 Unrichtiger respektive unzulässiger Bilanzansatz

Rz. 56 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG ist die Vermögensübersicht (Bilanz) des Steuerpflichtigen unrichtig, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht, sodass insoweit eine Korrektur der betroffenen Bilanzansätze erforderlich wird. Demnach ist ein Bilanzansatz unrichtig bzw. unzul...mehr