Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Rechtslage für Stichtage vom 1.1.1993 bis 31.12.2008

Rz. 373 [Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte ab 1.1.1993 bis 31.12.2008 waren grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie alle sonstigen aktiven Ansätze aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Hierzu gehörten auch die (entgeltlich erworbenen) immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z.B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Betriebsaufspaltung

Rz. 227 [Autor/Stand] Die Vermietung oder sonstige Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung geht regelmäßig nicht über den Bereich der privaten Vermögensverwaltung hinaus (näher dazu Rz. 164 f.). Eine Ausnahme gilt aber in den Fällen der (echten und unechten) Betriebsaufspaltung. Rz. 228 [Autor/Stand] Die Grundsätze zur Betriebsaufspaltung wurden von der Rechtsprechung k...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Betriebsverpachtung

Rz. 246 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.1992 wurde ein verpachtetes gewerbliches Unternehmen bewertungsrechtlich als gewerblicher Betrieb des Verpächters angesehen. Voraussetzung war, dass die Verpachtung die wesentlichen Betriebsgegenstände umfasste.[2] Ohne Belang für diese Beurteilung war, ob die Verpachtungstätigkeit mit wesentlichen Verwaltungsarbeiten des Verpächters verbu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 564 [Autor/Stand] Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft dienen (§ 97 Abs. 2 BewG). Solchen Rechtsgebilden (vgl. dazu au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Land- und Forstwirtschaft kein Gewerbebetrieb

Rz. 554 [Autor/Stand] § 95 Abs. 3 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 ist unter redaktioneller Angleichung an den neu in das Bewertungsrecht eingeführten Begriff "Gewerbebetrieb" ansonsten unverändert ab 1.1.1993 als § 95 Abs. 2 BewG fortgeführt worden. Damit wird klargestellt, dass die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet, nicht als Gewerbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Bewertungsrechtliche Beurteilung bis 31.12.2008

Rz. 466 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des Betriebsvermögens waren die Erbbauzinsansprüche, aber auch die Erbbauzinsverpflichtungen, zusätzlich zu den Posten in der Steuerbilanz anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BewG a.F.). Der Ansatz des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte auf der Überlegung, dass das Recht auf die Erbbauzinsen nach der Sonderregelung in § 92 Abs. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

aa) Rechtslage für Stichtage vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 Rz. 373 [Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte ab 1.1.1993 bis 31.12.2008 waren grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie alle sonstigen aktiven Ansätze aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Hierzu gehörten auch die (entgeltlich erworbenen) immateriellen Wirtsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.)

aa) Rechtslage bis 31.12.2008 Rz. 444 [Autor/Stand] Im Fall der Organschaft wurden bei dem Organträger Ausgleichsposten gebildet, wenn die Organgesellschaft aus ihrem Jahresüberschuss Beträge in eine Gewinnrücklage einstellt oder steuerlich nicht anzuerkennende stille Reserven bildet.[2] Der Zweck dieser Ausgleichsposten bestand darin, eine Doppelbesteuerung bzw. eine Nichtbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / h) Sonderposten nach dem D-Mark-Bilanzgesetz

Rz. 496 [Autor/Stand] Bei Gewerbebetrieben, die Betriebsstätten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern unterhalten, kann sich durch die Fortführung des Sonderverlustkontos, des Beteiligungsentwertungskontos und des Kapitalentwertungskontos – hierbei handelt es sich um Bilanzposten aus der DM-Eröffnungsbilanz für Betriebe oder Betriebsstätten in den neuen Bun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen

aa) Ertragsteuerrecht Rz. 458 [Autor/Stand] Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt; denn das Erbbaurechtsverhältnis stellt sich ertragsteuerrechtlich als schwebendes Geschäft dar mit der Folge, dass grundsätzlich weder der Erbbauzinsanspruch zu aktivieren noch die Erbbauzinsverpflichtung zu passivieren sind.[2] Folglich führt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundsatz der Bestandsidentität

1. Rechtslage bis 31.12.2008 Rz. 95 [Autor/Stand] Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen (erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Betriebsvermögen wurde nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage insbesondere durchbrochen beimehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Bedeutung der Abgrenzung der Tierhaltung

Rz. 95 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 241 BewG über die Abgrenzung der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnenden Tierbestände hat grundsätzlich die gleiche Bedeutung und Auswirkung wie die Abgrenzung jedes anderen Wirtschaftsguts in Bezug auf die Frage, ob es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt oder die Wirtschaftsgüter einer anderen Vermögensa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Mehrheit von Betrieben

Rz. 217 [Autor/Stand] Vgl. hierzu zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung in R.2.4 GewStR, der folgenden Wortlaut hat: R 2.4 Mehrheit von Betrieben R 2.4 (1) Mehrere Betriebe verschiedener Art (1) Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z.B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb als Steuergegenstand i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG anzus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Rechtslage bis 31.12.2008

Rz. 444 [Autor/Stand] Im Fall der Organschaft wurden bei dem Organträger Ausgleichsposten gebildet, wenn die Organgesellschaft aus ihrem Jahresüberschuss Beträge in eine Gewinnrücklage einstellt oder steuerlich nicht anzuerkennende stille Reserven bildet.[2] Der Zweck dieser Ausgleichsposten bestand darin, eine Doppelbesteuerung bzw. eine Nichtbesteuerung im Fall der Veräuße...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tätigkeitsmerkmale

Rz. 29 [Autor/Stand] § 96 BewG bestimmt den Begriff des freien Berufs nicht selbst, sondern verweist auf die Beschreibung der freiberuflichen Tätigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG . Die dortige Aufzählung der sog. Katalogberufe ist nicht erschöpfend, wie sich aus der Formulierung "und ähnliche Berufe" ergibt. Ein Oberbegriff für die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten – mehr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Einnehmer einer staatlichen Lotterie (Halbs. 2)

Rz. 74 [Autor/Stand] Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch die Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, "wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind". Der Lotterieeinnehmer unterhält dann einen Gewerbebetrieb, wenn er zum Absatz der Lose einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führt oder wenn er die Los...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Kapitalgesellschaften

Rz. 56 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG bilden alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden die inländischen Kapitalgesellschaften als Gewerbebetriebe und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt (zur entsprechenden Regelung im Ertragsteuerrecht vgl. § 8 Abs. 2 KStG). ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorbemerkung

Rz. 281 [Autor/Stand] Zu den allgemeinen Grundsätzen wird auf die Ausführungen in Rz. 80 ff. verwiesen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Betriebsvorrichtungen und deren Abgrenzung von den Betriebsgrundstücken

Rz. 413 [Autor/Stand] Der Wert eines Betriebsgrundstücks umfasst den Grund und Boden, das Gebäude, die sonstigen Bestandteile, das Zubehör und die Außenanlagen. Betriebsvorrichtungen werden dagegen bei der Bewertung des Grundstücks ausgeschieden und sind somit nicht im Grundstückswert enthalten. Ertragsteuerlich rechnen die Betriebsvorrichtungen zu den beweglichen Wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Rechtslage ab 1.1.2009

Rz. 446 [Autor/Stand] § 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F., wonach Ausgleichsposten im Fall der Organschaft nicht anzusetzen waren, ist durch Art. 2 Nr. 5 ErbStRG v. 24.12.2008[2] mit Wirkung ab 1.1.2009 gestrichen worden, weil für diese Regelung im Hinblick auf das neue Bewertungsregime mit seiner grundsätzlichen Maßgeblichkeit des im Wege der Gesamtbewertungsmethode zu ermittelnde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Bewertungsrechtliche Beurteilung ab 1.1.2009

Rz. 477 [Autor/Stand] Bereits durch Art. 18 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2007[2] ist § 148 BewG neu gefasst worden. Allerdings ist die bisherige Regelung des § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 inhaltlich unverändert in § 148 Abs. 6 BewG übernommen worden. Danach werden – in Übereinstimmung mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung – das Recht au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Ertragsteuerrecht

Rz. 458 [Autor/Stand] Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt; denn das Erbbaurechtsverhältnis stellt sich ertragsteuerrechtlich als schwebendes Geschäft dar mit der Folge, dass grundsätzlich weder der Erbbauzinsanspruch zu aktivieren noch die Erbbauzinsverpflichtung zu passivieren sind.[2] Folglich führt die kapitalisierte Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Selbstständige Gebäudeteile

Rz. 433 [Autor/Stand] Im Ertragsteuerrecht werden Gebäudeteile unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Grund und Boden und dem Gebäude als eigenständige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gesondert in der Steuerbilanz ausgewiesen. Zu diesen selbständigen Gebäudeteilen gehören die Scheinbestandteile, die Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalter...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung

aa) Verwaltung eigenen Vermögens Rz. 155 [Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff des Gewerbebetriebs

a) Allgemeines Rz. 120 [Autor/Stand] § 95 Abs. 1 BewG bestimmt, dass das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG umfasst, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Nach der Begründung zur Regierungsvorlage zu § 95 BewG sollen grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gewerbebetrieb

1. Begriff des Gewerbebetriebs a) Allgemeines Rz. 120 [Autor/Stand] § 95 Abs. 1 BewG bestimmt, dass das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG umfasst, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Nach der Begründung zur Regierungsvorlage zu § 95 BewG sollen grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter dem Betrieb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Selbstständigkeit

Rz. 122 [Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung muss selbständig ausgeübt werden (Gegensatz: nichtselbständige Tätigkeit = Arbeitnehmertätigkeit). Das setzt voraus, dass die sich betätigende Person Unternehmerrisiko trägt (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr) und Unternehmerinitiative entfalten kann.[2] Maßgebend für die Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel

Rz. 156 [Autor/Stand] Maßgebend ist, ob die Grundstücksgeschäfte noch als Nutzung des Grundbesitzes durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz anzusehen sind oder ob die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen in den Vordergrund tritt.[2] Zur praktischen Handhabbarkeit dieser abstrakten Formel greift der BFH zur "Drei-Objekt-Grenze". Danach überschreitet der Steuerpflic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Wertpapierhandel

Rz. 173 [Autor/Stand] Der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, selbst in größerem Umfang, stellt regelmäßig keine gewerbliche Betätigung dar, sondern bewegt sich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Erst wenn besondere Umstände hinzutreten (z.B. persönlicher Arbeitseinsatz, fachliche Qualifikation durch entsprechenden Beruf, Beschäftigung von Hilfskräften, erh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 575 [Autor/Stand] Die Tätigkeit von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist – von den Kreditanstalten des öffentlichen Rechts abgesehen – grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Rz. 576 [Autor/Stand] Betreibt aber die Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Gewerbe i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG, so liegt auch bewertungsrechtlich ein Gewerbebetrieb vor. Als Gewerbebetrieb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Nachhaltigkeit

Rz. 128 [Autor/Stand] Die zu beurteilende Tätigkeit muss (subjektiv) von der Absicht getragen sein, sie zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen und sich (objektiv) – i.d.R. durch Wiederholung – als nachhaltig darstellen.[2] Auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Wiederholungsabsicht kann nur aus den objektiven, nach außen hin erkennbaren Ums...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Verwaltung eigenen Vermögens

Rz. 155 [Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Betriebsunterbrechung im engeren Sinne

Rz. 274 [Autor/Stand] Vergleichbare einkommensteuer- und bewertungsrechtliche Grundsätze wie zur Betriebsverpachtung im Ganzen, die letztlich als Unterfall der Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne zu charakterisieren ist, gelten für den Fall der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne. Eine solche Betriebsunterbrechung im engeren Sinn, bei der die Rechtsprechung ebenfalls ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Rz. 136 [Autor/Stand] Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass der Steuerpflichtige – für Dritte erkennbar – am Markt Güter und Leistungen anbietet.[2] Die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, seine Leistungen jedem zu erbringen, der die geforderte Gegenleistung erfüllt, genügt.[3] Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Leistunge...mehr

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FF 07+08/2022, Latente Ertr... / 2. Steuerrechtliche Grundlagen zur Ertragsteuer

Ertragsteuern sind die Steuern, die bei einer Veräußerung auf den Veräußerungsertrag entfallen. Ausgangspunkt ist § 16 Abs. 1 EStG, welcher unter anderem den Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs der Einkommensteuer unterstellt. Veräußerungsgewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den (Buch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Entstehung und Beendigung des Gewerbebetriebs

a) Allgemeines Rz. 203 [Autor/Stand] Für die Beantwortung der Frage, ab wann und bis wann von einem Gewerbebetrieb i.S.v. § 95 BewG gesprochen werden kann, ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, nicht hingegen die – engere – gewerbesteuerrechtliche Sichtweise zu übernehmen. b) Beginn des Gewerbebetriebes Rz. 204 [Autor/Stand] Anders als im Gewerbesteuerrecht, nach dem e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Vermietung von Grundstücken und beweglichen Sachen

Rz. 164 [Autor/Stand] Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt regelmäßig bloße Vermögensverwaltung dar und führt zu Einkünften i.S.v. § 21 EStG.[2] Dabei ist die Mitüberlassung von Inventar i.d.R. unschädlich. Auch die Vermietung bzw. Untervermietung von möblierten Zimmern führt im Regelfall nicht zu gewerblichen Einkünften.[3] Nach dem BFH-Urteil v. 14.7.2016...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 3. Übergang zur Liebhaberei und stille Reserven

Steuerneutraler Strukturwandel: Die Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht führt zu einem steuerneutralen Strukturwandel. Dieser stellt noch keine Betriebsaufgabe dar. Folgerichtig wird das Betriebsvermögen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Privatvermögen überführt. Beachten Sie: Eine Betriebsaufgabe liegt nur vor, wenn diese vom Stpfl. oder der Mitunternehmerschaft selbst e...mehr

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Anliegerbeiträge und ihre e... / 9. Fazit

Der vorstehende Überblick über die zu "Beiträgen rund um das Grundstück" ergangene Rechtsprechung zeigt, dass es entscheidend von der Art der durchgeführten Maßnahme abhängt, ob die Aufwendungen einkommensteuerrechtlich als nicht abziehbare AK des Grund und Bodens zu behandeln sind, die sich lediglich bei der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks bzw. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.2 Gesamt- und Teilbetriebsstätte

Rz. 12 Des Weiteren müssen nach Auffassung der Rechtsprechung im Rahmen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte i. S. d. § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO nicht nur bei der Gesamtbetriebsstätte, sondern auch bei allen ihren Teilen in den verschiedenen Gemeinden – also den Teilbetriebsstätten – vorliegen.[1] Danach können z. B. Bauausführung...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.3 Räumlicher Zusammenhang

Rz. 16 Der räumliche Zusammenhang wird durch die Grundstücksflächen der Betriebsstätte, also durch die Erdoberfläche, hergestellt.[1] Wird der räumliche Zusammenhang unterbrochen, z. B. durch Wasserläufe, Bahndämme oder Straßen, ist nach der Verkehrsanschauung trotzdem eine einheitliche Betriebsstätte gegeben, wenn über entsprechende Vorrichtungen, z. B. Überbrückungen, eine...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4 Zerlegung

Rz. 24 Für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags oder des Zerlegungsanteils bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nennt § 30 GewStG keinen bestimmten Maßstab, sondern lediglich Grundsätze, die bei der Zerlegung berücksichtigt werden müssen.[1] § 30 GewStG schreibt vor, dass sich die Zerlegung nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Lasten zu r...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei eigenem Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft von nicht ganz untergeordneter Bedeutung

Leitsatz 1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. 2. Danach ist die (Mehrheits‐)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH ...mehr

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Telekommunikation und deren... / 2.1.1 Einkommensteuerliche Behandlung: Private Nutzung als Betriebseinnahme zu erfassen

Werden Telekommunikationsgeräte privat genutzt dann gilt: Beträgt die private Nutzung 90 % oder weniger, können, bei weniger als 50 % privater Nutzung müssen die entsprechenden Geräte als Betriebsvermögen behandelt werden. Damit sind sie entweder bei Buchführungspflichtigen zu bilanzieren oder bei Einnahme-Überschussrechnern in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Die anteilige p...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ergänzungsbilanzgewinn als selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

Leitsatz 1. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen str...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.2.1 Einordnung

Rz. 34 Zinsen sind als Betriebsausgaben grundsätzlich sofort abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu müssen sie auf Schulden beruhen, die zum Betriebsvermögen gehören. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Schulden mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder zu dem Zweck übernommen wurden, dem Betrieb Mittel zuzuführen (be...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.1 Einordnung

Rz. 26 Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung von Kaufleuten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Demgemäß ist zur Ermittlung des Gewinns für den Schluss eines Wirtschaftsjahrs das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisende Betriebsvermögen anzusetzen. Anwendung findet diese Norm auf Gewerbetreibende, die aufgrund ge...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 2.1.1 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

Rz. 26 Im Kontext sowohl betrieblich als auch privat genutzter beweglicher Wirtschaftsgüter (sog. gemischt genutzte Wirtschaftsgüter) besteht bei einem betrieblichen Nutzungsgrad zwischen 10 % und 50 % faktisch ein Wahlrecht, das gesamte[1] Wirtschaftsgut entweder dem (gewillkürten) Betriebsvermögen oder dem (gewillkürten) Privatvermögen zuzuordnen (R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbilanzpolitik / 1.3 Adressaten der Steuerbilanzpolitik

Rz. 9 Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG entspricht der steuerliche Gewinn dem "… Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen." Ein solcher unvollständiger Betriebsvermögensvergleich erfordert die...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Darlehen a... / 3 Privataufwendungen sind keine Betriebsschulden

Die Aufwendungen für die neuen Fenster bzw. die Dachreparatur des Privathauses und die Zahlung der Geldstrafe wegen Körperverletzung führen nicht zu Betriebsschulden. Obwohl der Pkw nur zu 80 % betrieblich genutzt wird, sind die Finanzierungsaufwendungen Betriebsschulden. Der Pkw ist notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 EStR).mehr