Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2 Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zum Buchwert (§ 23 Abs. 1 UmwStG)

2.1 Allgemeines Rz. 11 § 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Damit werden sowohl der Ansatz mit dem Buchwert (ggf. den Anschaffungskosten) als auch der Ansatz mit einem Zwischenwert erfasst. Rz. 12 § 23 Abs. 1 UmwStG gilt sowohl für die Einbringungen i. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 23 UmwStG

Rz. 1 Nach den §§ 20 bzw. 21 UmwStG kann die Einbringung von Unternehmensteilen bzw. der Anteilstausch grundsätzlich unter Fortführung der bisherigen Buchwerte oder Anschaffungskosten steuerneutral, unter Ansatz eines Zwischenwerts teilweise steuerneutral oder durch Ansatz des gemeinen Werts unter Aufdeckung aller stiller Reserven steuerwirksam durchgeführt werden. Die §§ 20...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.2 Anrechnung von Vorbesitzzeiten in einem Privatvermögen

Rz. 34 Streitig ist, ob die "entsprechende" Geltung i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG dahin gehend zu verstehen ist, dass die Vorbesitzzeiten auch dann anrechenbar sind, wenn der Einbringende die im Rahmen eines Anteilstauschs gem. § 21 UmwStG eingebrachten Anteile in seinem Privatvermögen gehalten hatte.[1] Rz. 35 Für die Einbeziehung der Vorbesitzzeiten im Privatvermögen spricht,...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.1 Allgemeines

Rz. 30 Gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des Einbringenden der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen, sofern die Dauer der Zugehörigkeit für die Besteuerung von Bedeutung ist. Durch die Besitzzeitanrechnung wird die übernehmende Gesellschaft für Fragen der Zugehörigkeitsdauer im Erge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Anwendungsbereich

Rz. 88 § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Zwischenwert ansetzt. Rz. 89 einstweilen frei Rz. 90 Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasst sowohl die eingebrachten Unternehmensteile i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG als auch die Anteile an der erworbenen Gesellschaft i. S. d. § 21 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 15 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann gefolgert werden, dass die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG identisch ist mit der übernehmenden Gesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG bzw. des § 21 Abs. 1 UmwStG. Daher kann § 23 Abs. 1 UmwStG nur zur Anwendung komme...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Anwendungsbereich

Rz. 108 § 23 Abs. 4 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt. Rz. 109 einstweilen frei Rz. 110 Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasst sowohl die eingebrachten Unternehmensteile i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG als auch die Anteile an der erworbenen Gesellschaft i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG.[1] Rz. 111 E...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.4 Buchwertansatz

Rz. 22 Soweit trotz eines Antrags auf (einheitliche) Buchwertfortführung gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG der gemeine Wert anzusetzen ist, z. B. da das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt bzw. ausgeschlossen[1] oder erstmals begründet[2] wurde, ist § 23 Abs. 1 UmwStG zwar nicht anwendbar, da insoweit der gemeine Wert angesetzt wurde. Diese gesetzlich zulässige Durchbrechung de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 14 § 23 Abs. 1 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (oder einem Zwischenwert) ansetzt.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Damit werden sowohl der Ansatz mit dem Buchwert (ggf. den Anschaffungskosten) als auch der Ansatz mit einem Zwischenwert erfasst. Rz. 12 § 23 Abs. 1 UmwStG gilt sowohl für die Einbringungen i. S. d. § 20 UmwS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen

Rz. 59 Der Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden bewirkt, dass die Realisierung von steuerrelevanten Tatbeständen in Bezug auf das eingebrachte Betriebsvermögen durch den Einbringenden vor dem Einbringungszeitpunkt nicht nur dem Einbringenden selbst, sondern zusätzlich auch der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen ist, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.2.1 Allgemeines

Rz. 152 Gem. § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwStG kommt es nur dann zur Aufstockung der Buchwerte bei der übernehmenden Gesellschaft, wenn bzw. soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 UmwStG, Antrag der übernehmenden Gesellschaft, soweit der Einbringende die Steuer auf den Einbringungsgewinn I nachweislich entrichtet hat, soweit die eingebracht...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.1 Allgemeines

Rz. 191 Bei (Mit-)Einbringung von Anteilen gem. der §§ 20 oder 21 UmwStG [1] kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II[2],wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert[3] oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird.[4] Rz. 192 In Höhe des Einbringungsgewinns II kommt es zu einer Erhöhun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 194 Es gelten die gleichen Anwendungsvoraussetzungen wie im Fall der Aufstockung durch den Einbringungsgewinn I, jedoch mit zwei Abweichungen: Zum einen muss ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 UmwStG [1] vorliegen; zum anderen kommt es nicht darauf an, dass die (mit)eingebrachten Anteile noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören. Rz. 195 Zu einer Er...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.3.1 Aufstockung der Buchwertansätze (§ 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 197 Nach dem Gesetzeswortlaut sind die "Anschaffungskosten" der eingebrachten Anteile zu erhöhen. Dieser Satz ist insoweit missverständlich, als nicht die Anschaffungskosten, sondern (nur) die Buchwerte der eingebrachten Anteile gemeint sein können, und als die eingebrachten Anteile überhaupt nicht mehr zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören. Rz. 198...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.2 Keine generelle Verneinung eines entgeltlichen Übertragungsvorgangs

Rz. 55 Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung schließt es hinsichtlich der weiteren steuerlichen Behandlung des eingebrachten Betriebsvermögens aus, die Übernahme der Wirtschaftsgüter als Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft zu beurteilen. Es handelt sich um einen Vermögensübergang eigener Art. Steuerliche Regelungen, die einen Anschaffungsvorgang vorausse...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.2.6 Weiterübertragung zum gemeinen Wert

Rz. 173 Unschädlich für die Noch-Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist es jedoch, wenn die Weiterübertragung zum gemeinen Wert erfolgte. In diesem Fall kommt es dann statt der Aufstockung zu einem sofort abzugsfähigen Aufwand im entsprechenden Übertragungsjahr.[1] Rz. 174 Eine Weiterübertragung zum gemeinen Wert liegt vor, wenn alle stillen Reserven aufgedeckt wurden.[2] Rz. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.3.1 Aufstockung der Buchwertansätze (§ 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 182 § 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG besagt lediglich, dass der versteuerte Einbringungsgewinn I im Wirtschaftsjahr des die Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösenden schädlichen Ereignisses als Erhöhungsbetrag anzusetzen ist, wenn bzw. soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der erstmalige Ansatz des Erhöhungsbetrags soll ohne Auswirkung auf den Gewinn bleiben. Rz. 183 D...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft

3.3.1 Allgemeines Rz. 93 Da § 23 Abs. 1 UmwStG aufgrund seines unstreitigen Wortlauts auch beim Zwischenwertansatz anzuwenden ist, sind auch in diesem Fall die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entsprechend anwendbar und es kommt mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem (modifizierten) Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4 Auswirkungen hinsichtlich ausgewählter Rechtsfolgen

2.3.3.4.1 Bewertung Rz. 67 Die übernehmende Gesellschaft hat die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen und die Abschreibungen des Einbringenden fortzuführen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der AfA-Methode, des AfA-Satzes als auch hinsichtlich der ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Wechsel der AfA-Methode ist nur zulässig, soweit auch der Einbring...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 114 Die Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft unterscheiden sich danach, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG erfolgt. Rz. 115 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3 Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft

2.3.1 Allgemeines Rz. 27 Soweit die Voraussetzungen einer Einbringung zum Buchwert vorliegen, erklärt § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG für entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft kommt es mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbrin...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2 Anrechnung der Vorbesitzzeiten (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG)

2.3.2.1 Allgemeines Rz. 30 Gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des Einbringenden der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen, sofern die Dauer der Zugehörigkeit für die Besteuerung von Bedeutung ist. Durch die Besitzzeitanrechnung wird die übernehmende Gesellschaft für Fragen der Zugehöri...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3 Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft

4.3.1 Allgemeines Rz. 114 Die Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft unterscheiden sich danach, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG erfolgt. Rz. 115 einstweilen frei 4.3.2 Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge 4.3.2.1 Allgemeines Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2 Modifikation der Abschreibungsmodalitäten

3.3.3.2.1 AfA nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwStG) Rz. 99 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwStG schreibt eine Modifikation der Bemessungsgrundlage vor und gilt für folgende AfA-Methoden: die lineare AfA gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG für bewegliche, unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, die lineare AfA gem. § 7 Abs. 4 und 5...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

4.3.3.1 Allgemeines Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossens...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3 Modifizierter Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 23 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG)

3.3.3.1 Grundsatz Rz. 95 Trotz der teilweisen Aufdeckung der stillen Reserven tritt die übernehmende Gesellschaft gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG grundsätzlich auch in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Dies führt zur Anwendung der sog. Fußstapfentheorie mit der Folge, dass aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsvor...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2 Anwendungsbereich

2.2.1 Allgemeines Rz. 14 § 23 Abs. 1 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (oder einem Zwischenwert) ansetzt. 2.2.2 Übernehmende Gesellschaft Rz. 15 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann gefolgert werden, dass die übern...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2 Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge

4.3.2.1 Allgemeines Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1] Rz. 117 Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden K...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3 Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG)

2.3.3.1 Allgemeines Rz. 50 Gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Rz. 51 Sofern dem nicht an anderer Stelle ausdrücklich widersprochen wird, ist in der Einbringung zum Buchwert aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsgeschäft zu sehen, obgleich auch die Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.4 Umgekehrte Anrechnung auf Verbleibensfristen des Einbringenden

Rz. 44 Nach herrschender und durch den BFH bestätigter Auffassung führt die Besitzzeitanrechnung auch dazu, dass die weitere Besitzzeit der übernehmenden Gesellschaft auf etwaige für den Einbringenden geltende Verbleibensfristen angerechnet wird.[1] Rz. 45 – 49 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Kein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 121 Aufgrund der allgemeinen Grundsätze ist die Einbringung als normales Anschaffungsgeschäft mit Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts mit allen sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen zu behandeln.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 85 Die Anrechnung der Vorbesitzzeiten und der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden gelten gem. § 23 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt einen Zwischenwert ansetzt. Rz. 86 Im Fall eines Zwischenwertansatzes gelten gem. § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG die Rechtsfolgen des Eintritts in die steuerl...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.1 Grundsatz

Rz. 95 Trotz der teilweisen Aufdeckung der stillen Reserven tritt die übernehmende Gesellschaft gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG grundsätzlich auch in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Dies führt zur Anwendung der sog. Fußstapfentheorie mit der Folge, dass aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsvorgang vorliegt.[1]...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2 Anrechnung der Vorbesitzzeiten (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG)

Rz. 94 Trotz der teilweisen Aufdeckung stiller Reserven sind der übernehmenden Gesellschaft gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG wie auch beim Buchwertansatz die Vorbesitzzeiten des Einbringenden zuzurechnen, sofern diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.2 Pensionsrückstellung

Rz. 71 Gehört zu dem eingebrachten Unternehmensteil eine Pensionsrückstellung, tritt die übernehmende Gesellschaft auch insoweit in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Bei der Berechnung und Fortführung der Rückstellung sind die Dienstzeiten des Pensionsberechtigten beim Einbringenden anzurechnen. Eine Nachholung von bislang unterbliebenen Zuführungen ist u...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2.2 AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwStG)

Rz. 103 Wenn der Einbringende ein Wirtschaftsgut degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben hat, so führt die übernehmende Gesellschaft auch diese AfA-Methode fort. Bemessungsgrundlage der degressiven AfA ist gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwStG der von der übernehmenden Gesellschaft angesetzte Zwischenwert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Restnutzungsdauer im ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.1 Allgemeines

Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1] Rz. 117 Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden Konsequenzen richten...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.6 Schachtelbeteiligungen

Rz. 84 Die Ausführungen zur Organschaft gelten sinngemäß für gesetzlich geforderte Schachtelbeteiligungen z. B. i. S. d. GewStG, des KStG oder des Abkommensrechts. Nur soweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schachtelprivilegien vor dem Einbringungszeitpunkt entweder in der Person des Einbringenden oder in der Person der übernehmenden Gesellschaft erfüllt wurd...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.2 Modifizierter Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 127 Da § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG lediglich auf § 23 Abs. 3 UmwStG, nicht aber auch auf § 23 Abs. 1 UmwStG verweist, kommt es im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zwar zu einem modifizierten Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden, anders aber als im Fall eines Zwischenwertansatzes nicht zur Anrechnung der Vorbesitzzeiten. Rz. 128 Zwar wird die Anrechnung ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 50 Gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Rz. 51 Sofern dem nicht an anderer Stelle ausdrücklich widersprochen wird, ist in der Einbringung zum Buchwert aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsgeschäft zu sehen, obgleich auch die Einbringung zum Buchw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.1 Bewertung

Rz. 67 Die übernehmende Gesellschaft hat die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen und die Abschreibungen des Einbringenden fortzuführen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der AfA-Methode, des AfA-Satzes als auch hinsichtlich der ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Wechsel der AfA-Methode ist nur zulässig, soweit auch der Einbringende, z. B. bei ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.1 Allgemeines

Rz. 106 Gem. § 23 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der übernehmenden Gesellschaft angeschafft, wenn die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Rz. 107 Erfolgt die Einbringung dagegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des UmwG, tritt gem. § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG die überneh...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 93 Da § 23 Abs. 1 UmwStG aufgrund seines unstreitigen Wortlauts auch beim Zwischenwertansatz anzuwenden ist, sind auch in diesem Fall die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entsprechend anwendbar und es kommt mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem (modifizierten) Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden. Die M...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.3 Steuerfreie Rücklagen

Rz. 72 Die übernehmende Gesellschaft tritt auch hinsichtlich der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein, und zwar auch dann, wenn sie die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht erfüllt hat. Die steuerfreie Rücklage ist in der Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft so fortzuentwickeln, wie dies beim Einbringen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2.3 Nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte

Rz. 104 § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG enthält keine Regelung für die erhöhte AfA gem. der §§ 7c ff. EStG, welche nicht zusätzlich zur regulären AfA, sondern nur alternativ berücksichtigt werden kann. Aufgrund der fehlenden Regelung sind die aufgedeckten stillen Reserven wohl wie nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln, sodass der Aufstockungsbetrag der Bemessungsgrundlage fü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 27 Soweit die Voraussetzungen einer Einbringung zum Buchwert vorliegen, erklärt § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG für entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft kommt es mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden. Rz. 28 Nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug / 3.2.1 Leistung für Zwecke des Unternehmens

Der Unternehmer kann die Vorsteuer nur dann abziehen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Ist die Leistung nicht für das Unter­nehmen, sondern für den Privatbereich ausgeführt worden, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Praxis-Beispiel Kein Vorsteuerabzug für private Garage Der Freiberufler F hat zwei Garagen steuerpflichtig ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.3 Anrechnung nur auf zeitraumbezogene Tatbestandsmerkmale

Rz. 42 Gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nur der "Zeitraum" anzurechnen, und dies auch nur, wenn (soweit) die "Dauer" der Zugehörigkeit (wirtschaftliches Eigentum) von Bedeutung ist. Dies bedeutet, dass die Vorbesitzzeit sich ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal "Zugehörigkeitsdauer" einer fraglichen gesetzlichen Regelung positiv auswirkt. Rz. 43 Die A...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[1] Rz. 122a Z...mehr