Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke , KSchG, BetrVG § 102 Mitbestimmun ... / 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen
Rz. 3 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung, der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung anzuhören (vgl. BAG, Urteil v. 28.2.1974, 2 AZR 455/73 [1]). Die Anhörungspflicht besteht auch bei Änderungskündigungen (BAG, Urteil v. 3.11.1977, 2 AZR 321/76[2]). Rz. 4 Der Betriebsrat ist auch anzuhören, wenn das KSchG keine Anwendung findet, d. h. auch in den ersten 6 Monate...mehr