Fachbeiträge & Kommentare zu Beförderung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücktransport (Abs 3).

Rn 10 Diese unverzüglich zu erfüllende Pflicht ist nur beispielhaft. Erfasst sind auch Organisation und Kosten einer erforderlichen (ggf teureren) Einzelrückreise, auch ein Linienflug, wenn die Beförderung zu den geschuldeten Leistungen gehörte. Der Veranstalter hat auch zB Kosten für Verpflegung und Unterbringung bis zur Rückreise zu übernehmen. Pflichtverletzungen können e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schiff oder Schiffsbauwerk.

Rn 1d Bei einem Schiff handelt es sich um einen schwimmfähigen Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, der zur Fortbewegung auf oder unter dem Wasser und zur Beförderung von Personen oder Sachen fähig und bestimmt ist (BGH NJW 52, 1135; BeckOGKBGB/Mock Rz 4; Hornung Rpfleger 03, 232, 232). Die Unterscheidung in See- und Binnenschiffe (vgl §§ 2, 3 SchiffRG) spielt dage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32008R0593 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl C 318 vom 23.12.06, S 56) gemäß dem Verfahren des Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zusätzliche Pflichten des Veranstalters (Abs 2).

Rn 3 Nr 1 nennt Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung. Der Veranstalter soll gewährleisten, dass die Unterkunft ortsüblich und entspr den durchschnittlichen Verhältnissen im Gastland, quasi nach mittlerer Art und Güte, ist (verneint für Schweinemastbetrieb LG Berlin NJW-RR 05, 361 [LG Berlin 03.06.2004 - 5 O 569/03]; vgl auch LG Berlin RRa 05, 227 [LG Berlin 19.04.200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Veranstalter haftet ab Vertragsschluss (BGH NJW 87, 1931, 86, 1748 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]) verschuldensunabhängig (LG Frankfurt RRa 11, 169, 172) für den Erfolg der Reise. Im Fall eines Mangels kann der Reisende Abhilfe verlangen (§ 651i III Nr 1) und ggf gegen Erstattung der Aufwendungen selbst Abhilfe schaffen (II 1). Erfolgreiche Selbstabhilfe schließt d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Konkurrenzen.

Rn 17 Das bisherige Verhältnis des reiserechtlichen Gewährleistungsrechts zu anderen Vorschriften sollte durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt und am Vorrang der reisevertraglicher Gewährleistung gem III festgehalten werden. Rn 18 Das allg Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff, 323 ff) ist bei einem Mangel, der nach Vertragsschluss auftritt, ausgeschlossen. Es handelt sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, teilweise gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schadensverursachung lässt sich nicht ermitteln.

Rn 11 Zweite Voraussetzung ist die Unaufklärbarkeit der Schadensverursachung entweder im Hinblick auf den Verursacher (Urheberzweifel) oder die Anteile der einzelnen Beteiligten (Anteilszweifel). Einerseits muss mit Sicherheit feststehen, dass der Schaden durch mindestens einen Beteiligten verursacht wurde (BGHZ 25, 271, 274), andererseits darf kein Beteiligter nachweislich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Leistungserbringer (§ 651b I 2).

Rn 32 Sie werden ggf vom Veranstalter eingeschaltet, um die einzelnen Reiseleistungen auszuführen. Bsp sind Hotels oder Beförderungsunternehmen wie Flug- oder Busunternehmen. Im Verhältnis zu ihnen ist der Veranstalter nicht Reisender iSd §§ 651a ff (Celle NJW-RR 04, 1698). Sie schließen als selbstständige Unternehmen nicht mit dem Reisenden, sondern dem Veranstalter einen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 42. Lagervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 41 Das Lagergeschäft richtet sich bei objektiver Anknüpfung nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts (Art 19) des Lagerhalters, da seine Leistung den Vertrag charakterisiert (vgl Hambg IPRspr 71, Nr 23 71). Für den internationalen Lagervertrag ist jedoch das nach Art 25 ggf vorrangige UNIDROIT-Üb vom 19.4.91 zu beachten. Dieses Übereinkommen betrifft die Verwahrung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Sonstige Werkleistungen – 634a I Nr 3.

Rn 10 I Nr 3 stellt einen Auffangtatbestand dar. Hierunter fallen sämtliche nicht von Nr 1 oder Nr 2 erfassten Werkleistungen, dh Leistungen an Personen (Tätowierung, Operationen, Friseur) sowie unkörperliche Leistungen (Auskunft, Beratung, Gutachten soweit sie nicht Planungs- und Überwachungsleistungen an Sachen oder Bauwerken darstellen; auch Beförderung, Individual-Softwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Internationales Recht.

Rn 37 Der innergemeinschaftliche vertragliche Luftfrachtführer haftet vorrangig gem dem Montrealer Abkommen (MÜ; s dort Art 29) und nach dem EU-Luftfahrtrecht der (an das MÜ angepassten) VO (EG) Nr 2027/97. Das MÜ löste am 28.6.04 für Flüge mit Personen-, Gepäck- oder Verspätungsschäden (Art 19 [dazu BGH 13.10.15 – X ZR 126/14 Rz 8], 22) aufgrund luftfahrttypischer Unfälle (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stellvertretung.

Rn 4 Auch bei der direkten Stellvertretung kann ein am Vertragsschluss Unbeteiligter vertragliche Leistungsansprüche erhalten. So können etwa die Eltern einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ihres Kindes als Vertreter des Kindes oder im eigenen Namen auf Leistung an das Kind schließen. Für die erste Alternative ist Vertretungsmacht nötig; andererseits können dem Dritte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Übermittlungsprobleme.

Rn 10 Der Antragsteller darf damit rechnen, dass sein Antrag innerhalb der üblichen Postlaufzeiten beim Gericht eingeht. Verzögert sich die Beförderung, ist die Fristversäumung unverschuldet. Bei einer Übermittlung des Antrags per Telefax muss das Sendeprotokoll dahingehend überprüft werden, ob die Versendung erfolgreich war und an die richtige Empfängernummer erfolgt ist (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen fest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personenbeförderungsverträge, VIII.

Rn 36 Der Abs wurde mWv 28.5.22 neu eingefügt (Rn 1); er entspricht inhaltlich weitgehend II Nr 5 aF. Bei der Beförderung von Personen bieten europarechtliche Vorgaben (zB nach FluggastrechteVO) und bestehende öffentlich-rechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz (BTDrs 17/12637, 47), sodass über einen Teilverweis in § 312a nur ein Basisschutz gewährt wird. Von VIII er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Besondere Gerichtsstände.

Rn 6 Hierunter fallen alle Gerichtsstände außer dem allg Gerichtsstand und den ausschl Gerichtsständen. Die besonderen Gerichtsstände, die das Gesetz kennt, knüpfen an bestimmte Verfahrensgegenstände an. Bsp: Allgemeine Versorgungsbedingungen für Wasser, Elektrizität, Gas und Fernwärme (jew § 34 AVBWasserV, AVBFernwärme; jew § 22 Strom/GasGVV); § 17 Verordnung über die Allge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveransta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zu § 447 Abs 1 (Abs 2).

Rn 3 II setzt Art 20 S 2 VerbraucherrechteRL um und korrigiert partiell den vorherigen richtlinienexzessiven vollständigen Ausschluss des § 447 aus dem Verbrauchsgüterkauf (s 8. Aufl Rn 13). Organisiert der Käufer selbst die Beförderung der Sache durch Beauftragung eines Dritten, zB eines Spediteurs, der nicht vom Unternehmer benannt wurde, geht die Gefahr des zufälligen Unt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationale Zuständigkeit.

Rn 19 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). § 29 ist danach wie alle Gerichtsstandsregelungen doppelfunktional (BGH NJW 81, 2642, 2643; BGHZ 132, 105, 107; 188, 85; BAG AP Nr 21 zu § 38 ZPO; MüKoZPO/Patzina Rz 105; St/J/Roth Rz 52). Internationale Abkommen gehen stets der Anwendung des § 29 vor, so etwa die Brüssel Ia-VO (vgl BGHZ 132, 105, 107; BGHZ 188, 85 Tz 13,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / baa) Betrieb

Rn. 96 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Betreiben eines Seeschiffes bzw Luftfahrzeuges umfasst die Beförderung von Personen und Sachen. Es muss als tatsächliche Handlung vorliegen (vgl BFH BStBl II 1973, 610); eine rein wirtschaftliche Betätigung ist nicht ausreichend. Das bloße zivilrechtliche Eigentum genügt nicht, sondern ein Betreiben erfordert als Kernbereich ua den techn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Personalhoheit.

Rn 14 Nicht erfasst sind schließlich die zum Hausgut der Exekutive zählenden Entscheidungen der Personalhoheit, also die Einstellung, Zuweisung, Ernennung oder Beförderung von Richtern bzw deren Abordnung, Versetzung oder Entlassung, ferner die Ausstattung der Gerichte mit den dafür notwendigen Planstellen, die der Haushaltsgesetzgeber bewilligt hat; hier zeigt sich die Abhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anfechtungsgründe.

Rn 2 In einem mehrphasigen Modell mit vier gesetzlich geregelten Kategorien entlang den Stadien einer wirksamen Willenserklärung ermöglichen die §§ 119, 120 eine Anfechtbarkeit der Erklärung wegen Irrtums. Der bei der Willensbildung eingetretene Motivirrtum ist als Folge der Selbstverantwortung grds unerheblich, argumentum e contrario zu den geregelten Fällen (Medicus/Peters...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abs 1 S 1.

Rn 2 Der sachliche Anwendungsbereich von § 833 erfasst die Pfändung von Diensteinkommen, also von Lohn, Gehalt und sonstigen Einkünften iSd §§ 850 ff. Auf ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen gem § 832 Alt 2 ist die Regelung nicht entspr anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 833 Rz 1). Die Regelung gilt bei der Versetzung in ein and...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sicherungsschein/Direktanspruch (IV).

Rn 4 Der Veranstalter sichert den Reisenden, indem er ihm einen unmittelbaren einwendungsunabhängigen Direktanspruch gegen den Absicherer verschafft (§ 328; § 44 I VVG; vgl BGH 2.11.11 – X ZR 44/11) und einen von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten (deklaratorischen) Sicherungsschein (Art 252 EGBGB) übergibt; zudem ist vor dem Vertragsschluss ein Formblatt nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gerichtsstandsvermehrung gem § 30 I 2, 3.

Rn 5 § 30 I 2, 3 soll die gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Beförderer erleichtern und effektiviert die Prozessführung des durch die Norm privilegierten Kl dergestalt, dass beim Zusammenwirken von Frachtführer und ausführendem Frachtführer bzw. Verfrachter und ausführendem Verfrachter bei der Beförderung ein gegen einen der beiden bestehender Gerichtsstand seitens des Kl r...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wechsel.

Rn 46 Der Wechsel eines Richters meint die im Geschäftsjahr eintretende Veränderung im richterlichen Personalbestand des Gerichts. Gemeint ist die Veränderung durch Abzug oder Neuzuweisung von Richtern oder durch Veränderung der individuellen Arbeitskraftanteile (etwa durch Beginn oder Beendigung von Elternzeiten). Entscheidend ist nicht die Änderung des Planstellenbestandes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Änderung des Dienstherrn (Abs 1 S 2).

Rn 3 § 833 schützt die Interessen des Gläubigers, solange der Drittschuldner wirtschaftlich identisch bleibt. Wechselt jedoch der Dienstherr oder Arbeitgeber, ist nach § 833 I 2 ein neuer Pfändungsbeschluss erforderlich. Die Pfändung endet daher, wenn der Schuldner vom Kommunal- in den Landes- oder Bundesdienst bzw in ein anderes Unternehmen selbst innerhalb eines Konzerns o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenstand.

Rn 2 § 651r zielt darauf, den Preis für eine Reise iSd § 651a (§ 651a Rn 6, 9) für nicht erbrachter Reiseleistungen abzusichern (BGH NJW 02, 2238 [BGH 16.04.2002 - X ZR 17/01]). § 651r gilt nicht, auch nicht analog, wenn der Reisende keine Reise bucht, sondern eigenverantwortlich Buchungen bei verschiedenen Firmen (Fluggesellschaft, Hotelbetreiber, Mietwagenunternehmen) zusa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gegenstand.

Rn 19 Mit der zweiten Regelungsalternative werden nunmehr auch sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen bilden, dem Pfändungsschutz unterstellt. Dieser auf die sonstigen Einkünfte ausgeweitete Pfändungsschutz bildet eine Auffangregelung, die Lücken im Pfändungsschutz schließen soll. Der Oberbegriff der Einkünfte (Rn 3) umfasst die eigenständig erwirtschafteten Einkünfte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstaltersmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verhinderung.

Rn 47 Die dauernde Verhinderung meint den Fall, dass ohne Richterwechsel ein Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für immer oder auf unabsehbare Zeit ganz oder tw nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben der Rspr wahrzunehmen (BGHZ 164, 87, 90; weniger streng: Kissel/Mayer § 21e Rz 114; MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 50)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Abs 1 legt mit Gesetzesvorrang für das Präsidium fest, dass es den Vorsitz bei den Kollegialgerichten mit dem Präsidenten und den ernannten Vorsitzenden Richtern einschließlich des Vizepräsidenten besetzen muss, und zwar in allen Spruchkörpern, dessen Vorsitz der Präsident nicht gem § 21e I 3 übernommen hat. Abs 2 S 1 verpflichtet das Präsidium darüber hinaus, auch den S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie (2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 4 Für Verträge begründet Nr 1 in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Klägers am vertraglichen Erfüllungsort. Die Vorschrift beruht zwar auf dem Gedanken der Sach- und Beweisnähe, greift aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Zuständigkeitsklarheit auch ein, wenn es hieran im Einzelfall fehlt (EuGH Slg 94 I-2913). Für die Auslegung gilt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beispiele.

Rn 12 Wirksam +, nicht –: unverzügliche Anzeigepflicht (–BGH NJW 99, 1031 [BGH 21.01.1999 - III ZR 289/97]) oder zweiwöchige Ausschlussfrist (–BGH NJW-RR 05, 247 [BGH 28.10.2004 - VII ZR 385/02]) für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Bauvertrag; Auferlegung der Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz auf den Auftr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Faktischer Vertrag.

Rn 46 Die Lehre vom faktischen Vertrag wurde begründet, um auch in Fällen des Massenverkehrs, in denen die Parteien keine ausdrücklichen Willenserklärungen abgeben, einen Vertragsschluss konstruieren zu können (vgl noch BGHZ 21, 334). Heute wird sie allg abgelehnt, da das gewünschte Ergebnis auch über die Annahme konkludenter Willenserklärungen erreicht werden kann (BGHZ 95,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung.

Rn 3 Für I war ua der Gedanke maßgeblich, die bei Nichtvermögensschäden nahezu unvermeidbare Freiheit der Schätzung sei bedenklich (Mot II 22 f). Dieser Gedanke trifft aber nicht zu, wenn ein Nichtvermögensgut (zB der Genuss einer Opernaufführung) einen festen Preis hat, also kommerzialisiert ist. Größte praktische Bedeutung hat dieser Gesichtspunkt bei der Nutzungsentschädi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 16 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 16 Brüssel Ia-VO0 Die in Artikel 15 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zivilsachen.

Rn 13 Die Programmgestaltung der durch Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird privatrechtlich qualifiziert (BGHZ 66, 182; BVerwG NJW 94, 2500); für Ansprüche auf Gegendarstellung gibt es regelmäßig Sonderzuweisungen für den Zivilrechtsweg (§ 9 VI 1 ZDF-StaatsV). Interne Streitigkeiten über Beschlüsse und Maßnahmen einer politischen Partei sind nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Pauschalreisevertrag (I).

Rn 26 Er ist formfrei möglich und nach Art 2 Nr 3 der RL (Rn 1) ›ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen‹, wobei sich durch ihn nach I 1 der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden (Rn 13) die Gesamtheit von Reiseleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:mehr