Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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B. AVB D&O / b. Regressfähigkeit von Verbandsgeldbußen

Rz. 153 Die Voraussetzungen des Rückgriffs beim Geschäftsführer ist Gegenstand einer langjährigen Diskussion.[1] Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor. Beim sog. Schienenkartell, hat das LAG Düsseldorf eine Regressfähigkeit einer Kartellbuße verneint[2], das BAG hielt den Arbeitsrechtsweg nicht für eröffnet und verwies auf den Zivilrechtsweg.[3] Dieser Rechtsweg hät...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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B. AVB D&O / 10. Nebenintervention des D&O-Versicherers

Rz. 24 In der Praxis tritt der D&O-Versicherer häufig – jedenfalls bei höheren Streitwerten - im Schadensersatzprozess auf Seiten der beklagten Organmitglieder als Streithelfer bei. Dies ist insbesondere bei mehreren Beklagten sinnvoll, um hier eine einheitliche Abwehr – soweit geboten – zu ermöglichen. Der Beitritt des D&O-Versicherers ist grundsätzlich zulässig.[1] Aufgrun...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Ve... / 1.3 Personalaustausch

Häufig wird in der Praxis vereinbart, dass der Entleiher nur zu Beginn der Überlassung die Auswechslung des jeweiligen Arbeitnehmers ohne die Angaben von Gründen verlangen kann. Eine mögliche Formulierung diesbezüglich könnte beispielsweise lauten: Zitat Der Entleiher kann während des ersten Arbeitstags ohne Angabe von Gründen die Auswechslung des Leiharbeitnehmers verlangen. A...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 1 Begriff der Haftung

Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht[1] geregelt. Sie gelten grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer. Seine Haftpflicht gegenüber a...mehr

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B. AVB D&O / IV. Einstweilige Verfügung auf Abwehrdeckung

Rz. 21 Die Erlangung von Leistungen des Versicherers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellt die Ausnahme dar. Benötigt wird eine Leistungsverfügung, bei der grundsätzlich die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache besteht. In der Praxis ergehen im Bereich des Versicherungsrechts Leistungsverfügungen bei der Personenversicherung, so im Bereich der Kranken- oder Kranke...mehr

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B. AVB D&O / I. Umfang des Versicherungsschutzes

Rz. 1 A-6 AVB D&O regelt den Umfang, also die inhaltliche Reichweite des Versicherungsschutzes. Die AVB enthält mehrere wichtige Regelungen, wie die Hauptleistungspflichten des Versicherers (A-6 Nr. 1 AVB D&O), dessen Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht (A-6 Nr. 2 AVB D&O) und Bestimmungen zur Einschränkung des Versicherungsschutzes bei einer Kapitalbeteiligung (A-6 N...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Er... / 2 Voraussetzungen für das Erteilen einer Überlassungserlaubnis

Die Überlassungserlaubnis kann bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.[1] Es wird unterschieden zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Erlaubnis. 2.1 Befristete Erlaubnis Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist die Erlaubnis zunächst auf ein Jahr zu befristen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Erlaubnis.[1] Begehrt der...mehr

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A. Einleitung / VI. Konstruktion der D&O-Versicherung, Direktanspruch, Schutzzweck und Eigenschadenversicherung

Rz. 29 Die D&O-Versicherung schützt die versicherten Organmitglieder (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte) vor einer Inanspruchnahme wegen Schäden, die sie durch ihre Amtstätigkeit verursacht haben. Die Organpersonen sind die versicherten Personen, die Gesellschaft ist die Versicherungsnehmerin und Prämienzahlerin. Man spricht hier auch von einer gesellschaftsfinanzier...mehr

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B. AVB D&O / 3. Auswirkungen von Verhalten und Kenntnissen der Versicherungsnehmerin bzw. anderer Versicherter

Rz. 10 Auf der Grundlage eines jeweils zu Gunsten des betroffenen Versicherten einzeln bestehenden Versicherungsvertrags ist zu beurteilen, wie sich Verhaltensweisen und die Kenntnis bzw. das Wissen anderer Versicherter bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Direktanspruch bzw. den Bestand des Versicherungsschutzes auswirken. Rz. 11 Die Parteien wollten bei der D&O-Versicheru...mehr

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B. AVB D&O / VI. Verzicht auf Ersatzansprüche

Rz. 44 A-8.3 AVB D&O sieht vor, dass dann, wenn eine versicherte Person auf einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, der Versicherer dem Versicherten gegenüber nur insoweit verpflichtet bleibt, als dieser Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. Dies kann indes nur insoweit ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.6.2.3 Unschädlichkeit vorzeitigen Ausscheidens

Rz. 50 Ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern ist unschädlich, wenn dies durch den Ablauf der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts[1] oder durch höhere Gewalt (z. B. durch Brand, Diebstahl usw.) veranlasst ist. Gleiches gilt bei einem beweglichen Wirtschaftsgut, das gegen ein anderes gleicher oder besserer Qualität umgetauscht wird, weil es mangelhaft ist und nicht im...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Überblick

Rz. 44 Diese Vorschrift aus dem zum 1.1.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch mag antiquiert klingen, sie hat aber durchaus praktische Bedeutung. Die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird von der Rechtsprechung auf immer weitere Anwendungsfälle erstreckt. Diese gehen weit über das Gesellschaftsrecht oder die Organhaftung hinaus. Bei einer Kapitalg...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Zahlungsverbot bei Insolvenzrecht und Ausnahmen

Rz. 4 Verbotene Zahlungen sind solche, die die Insolvenzmasse zu Lasten der Insolvenzgläubiger schmälern. Dadurch wäre im ersten Schritt jeder Zahlungsausgang oder Abfluss umfasst, auch soweit vorher für die Zahlung eine Vorleistung in die Masse erfolgte.[1] Der Insolvenzverwalter, der den Anspruch geltend macht, könnte also anhand der Kontoauszüge der Gesellschaft im ersten...mehr

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A. Einleitung / c. Zuständigkeit für den Abschluss des D&O-Versicherungsvertrags

Rz. 48 Gegenüber dem D&O-Versicherer ist die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl für den Abschluss der D&O-Versicherung zuständig. Dessen Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Der Versicherer kann grundsätzlich auf diese Vertretungsmacht vertrauen und muss sich nicht vergewissern, ob der Geschäftsführer im I...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Verschulden

Rz. 22 Die Haftung wegen Masseschmälerung setzt ein Verschulden voraus. Das Verschulden muss sich auf sämtliche den Anspruch begründende Tatsachen beziehen.[1] Besonders wichtig ist hierbei das Verschulden bezüglich der Insolvenzreife. Das Verschulden wird bejaht, wenn die Insolvenzreife positiv bekannt oder erkennbar gewesen ist. Das heißt, der Geschäftsleiter handelt schul...mehr

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B. AVB D&O / VI. Selbstbehalt (A-6.5 AVB D&O)

Rz. 61 A-6.5 AVB D&O regelt den Selbstbehalt. In der Praxis werden Policen mit und ohne Selbstbehalt angeboten. Bei der AG ist bei der Versicherung der Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen (93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Für diesen Se...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick-Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden

Rz. 42 Die D&O-Versicherung versichert Vermögensschäden. In der Praxis der Haftpflichtversicherung unterscheiden die Deckungskonzepte zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Soweit wie in der D&O-Versicherung nur Vermögensschäden versichert werden, handelt es um eine sog. Vermögensschaden-Versicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (auch oh...mehr

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B. AVB D&O / VI. Ausschluss wegen Rückzahlung von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen (A-7.2 AVB D&O)

Rz. 103 Dieser Ausschluss in A-7.2 AVB D&O betrifft Ersatzansprüche gegen die versicherten Organpersonen, die im Zusammenhang mit Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen stehen. Es wird sich häufig nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln. Der Ausschluss betrifft, so sein Wortlaut, die Rückzahlung oder Rückg...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Vers...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 1 Einleitung

Am 1.1.2014 ist der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)) in Kraft getreten. Er löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) für den Bereich des Bundes ab. Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT/BAT-O mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellt...mehr

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B. AVB D&O / 3. Erweiterte Deckung von Vermögensschäden

Rz. 56 In vielen in der Praxis verbreiteten Bedingungen wird klarstellend bzw. erweiternd die Klausel zu den Vermögensschäden angepasst, sie lautet dann mit vollständigem Wortlaut oft wie folgt: Erweiterte Vermögensschäden Rz. 57 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten ins...mehr

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B. AVB D&O / II. Klauseln zur Abtretung in Anstellungsverträgen

Rz. 3 Es gibt Klauseln in Anstellungsverträgen von Leitungsorganen, durch die das Organmitglied im Voraus seinen etwaigen künftigen Freistellungsanspruch abtritt oder sich hierzu im Schadensfall verpflichtet. So könnte eine solche Klausel als Bestandteil bzw. Ergänzung einer D&O-Verschaffungsklausel vereinbart werden, wobei diese Verschaffungsklausel zunächst nur die Verpfli...mehr

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B. AVB D&O / 1. Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht

Rz. 25 In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden können. Dies betrifft auch die Prozessführung. Man...mehr

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B. AVB D&O / a. Grundlagen der Verbandsgeldbußen

Rz. 146 Gegen juristische Personen können Bußgelder, nicht jedoch Kriminalstrafen verhängt werden, in vielen anderen Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU und nach dem Strafrecht vieler US-Bundesstaaten ist dies hingegen möglich. Auch in Deutschland soll dies durch das neue Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) künftig möglich sein. Sobald dieses in Kraft tritt, wird der Aus...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Die Ermittlung des Übernahmeergebnisses beim übernehmenden Rechtsträger ist im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person in § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG geregelt. § 5 UmwStG enthält Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses für Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zum steuerlichen Übertragung...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Begrenzung der Haftung auf den Gesamtgläubigerschaden

Rz. 27 Die Haftung des Geschäftsleiters für die Erstattung der verbotenen Auszahlungen ist gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 2 InsO auf den Gesamtgläubigerschaden beschränkt, das heißt auf den Schaden, der insgesamt durch die Verschleppung den Gläubigern entstanden ist.[1] Ist also der Gläubigerschaft der insolventen Gesellschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die...mehr

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B. AVB D&O / II. Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Pflichtverletzungen (A-5.2 AVB D&O)

Rz. 10 Sowohl die Organpersonen als auch die Gesellschaft werden in der Praxis daran interessiert sein, dass auch Schadensfälle versichert werden, die auf Pflichtverletzungen der Organmitglieder beruhen, die bereits vorvertraglich begangen wurden oder dort ihren Anfang genommen haben. Wird materiell Versicherungsschutz gewährt, der vor dem formellen Vertragsbeginn des D&O-Ve...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung auf bzw. für fremde Rechnung i.S.d. §§ 43 ff. VVG.[1].Versicherungsschutz wird damit den Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten als versicherten Personen gewährt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Versicherten sind materiell-rechtlich Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bei einem Haftpflichtversicherungsver...mehr

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Überblick über die erbrecht... / d) Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Auskunft

1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. 2. Bei entsprechender Anwendun...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / a) Die Vermögensteuer

Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die in Spanien nichtansässigen natürlichen Personen unterliegen seit dem 29.12.2022 nunmehr auch der Besteuerung nach dem spanischen Vermögensteuergesetz , span. VStG (Gesetz 19/1991 v. 6.6.1991, veröffentlicht im BOE Nr. 136 v. 7.7.1991, i.d.F. v. 29.12.2022), wenn die Immobilien direkt oder indirekt mindestens ...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / 1. Problemaufriss

Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem allgemeinen spanischen Erbrecht, das im Código Civil (im Folgenden CC; verabschiedet durch Königliches Dekret v. 24.7.1889, veröffentlicht in der GACETA v. 25.7.1889, in Kraft getreten am 1.5.1889) geregelt ist, bestehen mehrere Teilrechtsordnungen mit Partikular- oder Foralrechten (Reckhorn-Hengemühle in NK-BGB, Länderb...mehr

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Überblick über die erbrecht... / d) Auslegung einer Pflichtteilsklausel

Wird eine Pflichtteilsklausel von den testierenden Ehegatten nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt desselben geknüpft ("Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat"), setzt die Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. OLG Frankfurt v. 21.2.2023 – 21 W 104/22 BGB § 2269, § 2314 Beraterhinweis Mit e...mehr

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Finanzierung eines BGM / 1 Aufwand und Kosten eines BGM

Die Durchführung und insbesondere der Einstieg in ein BGM ist immer auch mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Häufig starten genau deshalb viele Unternehmen – insbesondere KMU – kein BGM, da trotz Notwendigkeit dieser Thematik oftmals weder die Zeit noch finanzielle Möglichkeiten vorhanden sind. Hinzu kommt die Tatsache, dass durch das zeitliche Engagement auch interne ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finanzierung eines BGM / 3 Kosten-Nutzen-Prognose eines BGM

Bei der Planung eines BGM gilt es nun, den möglichen, prognostizierten internen und externen Kosten einen Nutzen gegenüberzustellen. Wie bereits in Abschn. 2 dargestellt, wird der primäre Nutzen eines BGM i. d. R. über eine Reduktion der krankheitsbedingten Fehlzeiten ermittelt. Für die in Tab. 3 zuerst genannte Ausgangssituation "Probleme lösen + Risiken mindern" ist dies m...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 2 Nichtberücksichtigung von Schachtelprivilegien (§ 7a Abs. 1 GewStG)

Rz. 9 Im Rahmen von gewerbesteuerlichen Organschaften gelten Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätten des Organträgers. Organträger und Organgesellschaften sind selbstständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge getrennt voneinander zu ermitteln sind. Erst danach erfolgt eine Zusammenrechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften mit dem Gew...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 7a GewStG regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Organgesellschaften. Rz. 2 Nach § 7a Abs. 1 S. 1 GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft die Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht anzuwenden. Stehen mit den Schachteldividenden Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang, erfolgt insoweit na...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3 Ermittlung des Zurechnungsbetrags (§ 7a Abs. 2 GewStG)

Rz. 12 Auf der Grundlage des nach § 7a Abs. 1 GewStG ermittelten Gewerbeertrags wird nach § 7a Abs. 2 GewStG der Zurechnungsbetrag ermittelt. Liegen Gewinnanteile i. S. d. § 9 Nr. 2a, 7 bzw. 8 GewStG sowie von unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen vor, gelten nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG §§ 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 bis 4 KStG, 8 Nr. 1, 5 GewStG sowie 9 Nr. 2a, 7 bzw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verdienstausfallentschädigu... / 6 Rentenversicherung

Erhalten versicherungspflichtige Arbeitnehmer eine Entschädigung, besteht die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fort.[1] Unbedeutend ist, ob die Entschädigung auf das Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder auf die Absonderung i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG zurückgeht. Wird die Entschädigungszahlung für die Daue...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufwandsentschädigung / 1 Steuerfreier Auslagenersatz

Zahlt der private Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwandsentschädigungen, zählen sie grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Handelt es sich um durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz, kommt eine Steuerfreiheit in Betracht.[1] Pauschaler Auslagenersatz hingegen führt i. d. R. zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verdienstausfallentschädigu... / 2 Bemessungsgrundlage der Entschädigung

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt. Das Nettoarbeitsentgelt wird dabei entsprechend den Regelungen berechnet, die für die Ermittlung des Arbeitsentgelts bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden sind.[1] Dies gilt für die ersten 6 Wochen. Vom Beginn der 7. Woche an wird d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verdienstausfallentschädigu... / 1.3 Quarantäne während der Kurzarbeit

Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Virus infiziert haben, können vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, in Quarantäne zu bleiben. Sie erhalten in dieser Zeit entweder ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt oder sie haben Anspruch auf Entschädigung.[1] Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die sich während einer Kurzarbeit in Quarantäne begeben müssen. Besteht ke...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufwandsentschädigung / 4 Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Betreuer und Pflegschaften

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Betreuer und Pflegschaften[1] sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten den Freibetrag von jährlich 3.000 EUR [2] nicht überschreiten.[3] Nach der neuen Gesetzessystematik verweist das Vormundschaftsrecht auf das Betreuungsrecht, nicht wie bis zum 31...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finanzierung eines BGM / 2 Nutzen eines BGM

Bei der Planung eines BGM sollten aber nicht nur die damit verbundenen Kosten betrachtet werden, sondern auch der daraus resultierende Nutzen. Letztlich sollte sich eine derartige Investition im Laufe der Zeit auch rechnen. Aus unternehmensökonomischer Sicht lauten daher die zentralen Fragen: Übersteigt der Nutzen betrieblicher Gesundheitsförderungsprogramme bzw. die Einführu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufwandsentschädigung / 2.1 Zahlung aus öffentlichen Kassen

Im öffentlichen Dienst gezahlte Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich festgelegt und im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes ausgewiesen sind.[1] Andere Aufwandsentschädigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Gemeinden, Landkreise) sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leis...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finanzierung eines BGM / 4 Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen

Grundsätzlich ist eine finanzielle Unterstützung in einem BGM nur bedingt möglich, da kein gesetzlicher Anspruch auf Fördermöglichkeiten besteht. Im Nachfolgenden sind jedoch Möglichkeiten dargestellt, die von den Unternehmen zur finanziellen, sowie auch zur fachlichen Unterstützung geprüft werden können. Gesetzliche Krankenkassen Gemäß den §§ 20, 20b und 20c Sozialgesetzbuch ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finanzierung eines BGM / 5 Fazit

Die Einführung und Umsetzung eines BGM ist immer mit einem Aufwand und folglich auch mit Kosten verbunden. Wird dieses jedoch effektiv und nachhaltig gestaltet, sollte der Nutzen die Kosten überkompensieren. Zur Absicherung vor allem in der Startphase können Unterstützungsmöglichkeiten verschiedener Institutionen einbezogen werden. Insbesondere können Unternehmen von der fin...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finanzierung eines BGM / Zusammenfassung

Überblick "Ohne Moos nix los." Oftmals werden BGM-Projekte in Unternehmen nicht gestartet, weil für solche Maßnahmen kein Geld vorhanden ist und zudem auch die personellen Ressourcen nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Hinzu kommt noch die Unsicherheit, ob die Maßnahmen wirklich die gewünschte und auch versprochene Wirkung zeigen. Aus diesem Grund bieten verschiedene Ins...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2 Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers (Abs. 1a Satz 1)

3.2.1 Allgemeines Rz. 93 Nicht zum – fortzuzahlenden – Arbeitsentgelt nach § 4 Abs. 1 EFZG gehören Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitnehmer sie im Falle der Arbeitsfähigkeit nur beanspruchen kann, wenn ihm die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Da diese Aufwendungen dem Arbeitnehmer folglich bei Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen, sind sie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fahrten Wohnung - erste Tät... / 3 Abzug der tatsächlichen Aufwendungen

Unabhängig von der Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen.[1] Folgende 4 Fallgruppen sind zu unterscheiden, auf die sich der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tä...mehr