Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

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AGS 06/2021, Umfang der Ang... / II. Nur eine Angelegenheit

1. Keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Grundsätze in tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers betreffend den Gesamtschuldnerausgleich in derselben Angelegenheit erfolgte wie seine Tätigkeit bezüglich der übrigen finanziellen Auswirkungen der Trennung und der Scheidung. Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Die Vergütung

Rz. 92 Die Vergütung für Erinnerungen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerden und sofortige Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren sowie im Verfahren gegen den Kostenansatz sind in VV Teil 3 Abschnitt 5 geregelt (VV 3500 ff.). Das gilt auch in den Verfahren, in denen Beschwerden ansonsten durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten werden, z.B. in Straf- ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Bindung an die Wertfestsetzung nach dem GKG, FamGKG, GNotKG, KostO

Rz. 139 Ist der Wert für die Gerichtsgebühren nach den Gerichtskostengesetzen (GKG, FamGKG, GNotKG, KostO [48]) festgesetzt worden, so ist die Festsetzung nach Abs. 1 auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Abs. 1 bestimmt in Ergänzung zu § 23 Abs. 1 S. 1 den Grundsatz, dass der Anwalt im gerichtlichen Verfahren den Wert für seine Tätigkeit nicht vorrangig aus dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Fallbeispiele

Rz. 53 Die Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen lässt sich weder erschöpfend erfassen noch auf allgemeine Bewertungsprämissen reduzieren. Kein Fall gleicht in seiner individuellen Gestaltung dem anderen. Die nachstehende alphabetische Zusammenstellung einschlägiger Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen bietet Anhaltpunkte für die Bewertung konkreter Angelegenheite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Erstattung

Rz. 157 Die Erstattung der Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner geführten Prozesses richtet sich nach der in diesem Prozessverfahren getroffenen Kostenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO. Unterliegt der Drittschuldner ganz oder teilweise, besteht insoweit ein Erstattungsanspruch gegen den Drittschuldner. Rz. 158 Die Kosten eines vom Gläubiger gegen den Drittschuldner gef...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 1. Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 60 Kosten, die nicht aus dem gerichtlichen Verfahren herrühren und bei denen die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG gescheitert ist, sind im Rahmen eines Klageverfahrens gegen den Mandanten durchzusetzen. Wegen § 11 Abs. 5 S. 2 RVG ist die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG oder die Erhebung von Einreden und Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Ar...mehr

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Schweigepflicht / 2.2 Anordnung des Arbeitsgebers

Es gibt aber auch Vorgänge, die nicht vorzeitig bekannt werden dürfen. So beispielsweise die Vorbereitung eines Bebauungsplans, in dem jetzige Wiesen und Äcker als Bauerwartungsland oder Bauland eingestuft werden sollen. Diese Fälle sind durch den Vorgesetzten generell oder im Einzelfall durch Geheimhaltungsanweisung zu regeln. Praxis-Tipp In den Arbeitsvertrag generell die Ve...mehr

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Elternzeit / 7 Vorzeitiges Ende der Elternzeit

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, wenn ein weiteres Kind geboren wird oder ein Härtefall, wozu insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder der Tod eines Elternteils oder eines Kindes des Arbeitnehmers und die erhebliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Eltern z...mehr

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Elternzeit / 4.1 Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber

Für den Zeitraum der Elternzeit kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit (Teilzeit) und ihre Verteilung beantragen, § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG. Die beabsichtigte reduzierte Arbeitszeit darf dabei 30 bzw. ab dem 1.9.2021 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten, es sei denn der Arbeitnehmer will als Tagespflegeperson nach § 23...mehr

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Jung, SGB VII § 108 Bindung... / 2.1 Bindung der Gerichte

Rz. 5 Die Norm richtet sich an Arbeitsgerichte und je nach Streitwert an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit sie über den Ersatz von Personenschäden zu entscheiden haben, die im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden sind. Bei Streitigkeiten über den Ersatz von Sachschäden gilt die Vorschrift nicht (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rz. ...mehr

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Jung, SGB VII § 108 Bindung... / 2.1.1 Unanfechtbare Entscheidung

Rz. 7 Bei der die Zivilgerichte bindenden Entscheidung kann es sich um eine Verwaltungsentscheidung oder ein Anerkenntnis des zuständigen Unfallversicherungsträgers, um einen Vergleichsvertrag oder eine Entscheidung des Sozialgerichts handeln (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 108 Rz. 4). Die Entscheidung muss im Verhältnis Unfallversicherungsträger – Verletzter (oder Hinte...mehr

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Jung, SGB VII § 108 Bindung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Arbeitsgerichte und Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die über Schadensersatzansprüche der in §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden haben, sind an die unanfechtbar gewordene Beurteilung des Unfallversicherungsträgers und ggf. des angerufenen Sozialgerichts gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welche Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfall...mehr

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Jung, SGB VII § 108 Bindung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gewährleistet die Einheitlichkeit der Rechtsordnung in den Entscheidungen der Träger der Unfallversicherung und der Sozialgerichte einerseits und den Zivilgerichten (einschließlich der Arbeitsgerichte) andererseits. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen erbracht werden und welcher Versicherungsträger zuständig ist, so...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2.3 Nicht versicherte Unternehmer (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 Satz 1 nimmt auch die nicht versicherten Unternehmer mit in den Kreis der Geschädigten, die sich das Haftungsprivileg eines Schädigers desselben Betriebes entgegenhalten lassen müssen. Aus der Sicht des Schädigers soll es nicht vom Zufall abhängen, ob das Haftungsprivileg greift, je nach dem, ob der Unternehmer kraft Gesetzes oder Kraft Satzung versichert ist o...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1 Örtlich zuständiges Arbeitsgericht

Rz. 68 Aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben muss.[1] Rz. 69 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln der §§ 12 bis 38 ZPO. Einen ausschließlichen Gerichtsstand für Kündigungsschutzklagen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann wählen, bei welchem Arbeitsgeri...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichtes

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 8 Entscheidung des Arbeitsgerichts

Rz. 175 Im Fall der Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG entscheidet das Arbeitsgericht ausschließlich über die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung. Wird die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, weil die Kündigung nach materiellem Recht wirksam ist oder der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig gem. §§ 4 ff. KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht die Bee...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1 Zustellung der Klage

Rz. 144 Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zugestellt werden. Zwar wird die Klage erst mit der Zustellung an den Beklagten rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Für die rechtzeitige Klagerhebung ist aber ausreichend, dass die Klage fristgemäß beim Arbeitsgericht eingeht und das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Klage "...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.3 Klageeinreichung beim unzuständigen Gericht

Rz. 76 Gem. § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Reicht der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht ein, hat dieses seine Unzuständigkeit gem. § 17a Abs. 2, 4 GVG festzustellen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. In einem solchen Fall bleib...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 3-Wochen-Frist

Rz. 142 Der Arbeitnehmer wahrt die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht.[1] Spätestens an diesem Tag muss der Arbeitnehmer seine Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklären oder eine entsprechende Klageschrift einreichen. Rz. 143 Bei der schriftl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.2 Besonderer Gerichtsstand

Rz. 73 Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht seit dem 1.4.2008 der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts gem. § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Falls ein gewöhnlicher Arbeitsort i. d. S. nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Klageerhebung

Rz. 67 Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einreichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen (§ 496 ZPO [1]). Grundsätzlich ist gem. § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung beim Arbeitsgericht erforderlich. Die Bestimmung soll gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ebenso für die Klage gegen eine außero...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.6.3 Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Rz. 139 Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst ist, hat es auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gleichwohl aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsgericht d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Rz. 70 Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, richtet sich dessen allgemeiner Gerichtsstand gem. § 13 ZPO nach seinem Wohnsitz. Dagegen soll ein ausländischer Staat in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten zugefallen sind. Dies gilt nach dem BAG gr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.3 Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle

Rz. 90 Der Arbeitnehmer kann seine Kündigungsschutzklage gem. § 496 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts anbringen. Die Aufnahme der Klage erfolgt durch den Rechtspfleger, vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG. Der Arbeitnehmer muss persönlich beim Arbeitsgericht erscheinen; eine telefonische Klageerhebung ist unzulässig. Eine Erklärung zu Pro...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 9 Weiterbeschäftigungsanspruch

Rz. 180 Während des bestehenden Anstellungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dieser aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG abgeleitete Anspruch besteht grds. auch für einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist (BAG,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.3.1 Kündigungsschutzklage

Rz. 121 Gegenstand der Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz KSchG ist nach dem "punktuellen Streitgegenstandsbegriff" des BAG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (BAG, Urteil v. 12.5.2005, 2 AZR 426/04 [1]). Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2 Einreichung einer Klageschrift

Rz. 78 Die schriftliche Einreichung der Kündigungsschutzklage erfordert grds. die Übermittlung eines "Schriftstücks" (BAG, Beschluss v. 14.1.1986, 1 ABR 86/83 [1]) an das zuständige Arbeitsgericht. Die Klageschrift muss in deutscher Sprache verfasst sein (vgl. § 184 GVG). Eine Kündigungsschutzklage in anderer Sprache hat keine fristwahrende Wirkung.[2] 6.2.2.1 Unterschriftserf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.2 Telegramm und Telefax

Rz. 83 Auch die Einreichung von Schriftsätzen per Telefax[1] genügt gem. § 130 Nr. 6 ZPO den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und damit fristwahrende Klageerhebung. Dabei wird das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift insoweit eingeschränkt, als dies in technischer Hinsicht erforderlich ist. Wird die Klageschrift z. B. per Telefax beim Arbeitsgericht eingereicht, mu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Direktionsrecht

Rz. 14 Mit der Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) konkretisiert der Arbeitgeber die bestehenden vertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers.[1] Damit unterscheidet sich die arbeitsvertragliche Weisung systematisch nicht nur von der Beendigungskündigung, sondern auch von der Änderungskündigung, die auf eine einseitige Änderung der vertraglichen Vereinbarungen g...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6 Nichtverlängerungsmitteilung und Befristung

Rz. 23 Eine tarifvertraglich vorgeschriebene Mitteilung des Arbeitgebers, ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht über den vereinbarten Zeitraum hinaus fortsetzen zu wollen ("Nichtverlängerungsmitteilung"), ist keine Kündigung. Die Nichtverlängerungsmitteilung kann der Kündigung wegen der unterschiedlichen Erklärungsinhalte auch nicht gleichgestellt werden (BAG, Urteil v. 6....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Urteilsverfahren

Rz. 66 Das Arbeitsgericht entscheidet gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 5 ArbGG im Urteilsverfahren. Einzelheiten des Urteilsverfahrens sind in den §§ 46 ff. ArbGG geregelt. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die ZPO (vgl. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 72 Abs. 5 ArbGG [1]). Hinweis Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die No...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.8 Muster

Rz. 141 Eine Kündigungsschutzklage ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entwerfen. Eine kurze Kündigungsschutzklage zur Wahrung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG könnte jedoch wie folgt aussehen: Muster Vorab per Telefax: (Fax-Nr.) Arbeitsgericht (Ort und Anschrift) (Ort, Datum) In Sachen Peter Muster, (Anschrift) Prozessbevollmä...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.8 Betriebsübergang

Rz. 113 Bei einer Kündigung durch den alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang bleibt der alte Arbeitgeber für das Kündigungsschutzverfahren auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert. Der Arbeitnehmer muss die Klage selbst dann gegen den alten Arbeitgeber richten, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BAG, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.5.2 Änderungskündigung (Satz 2)

Rz. 135 Die Änderungskündigung wirkt wie eine Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt gem. § 2 KSchG annimmt. In diesem Fall ist die Änderungskündigung auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.[1] Beispiel Es wird beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2 Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung

Rz. 55 In besonderen Fällen bedarf die Kündigung der Zulässigerklärung bzw. Zustimmung durch eine Behörde, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG für die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, § 18 Abs. 1 Sätze 4-6 BEEG für die Kündigung von Mitarbeitern vor und...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.3 Computerfax

Rz. 84 Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes[1] können sog. "bestimmende Schriftsätze" (z. B. Klageschriften) auch als Computerfax eingereicht werden.[2] Rz. 85 Die Besonderheit dieser Übertragungsform liegt darin, dass das Telefax direkt aus dem Computer des Ausstellers über die Telefonleitung an das Faxgerät des Gerichts gesende...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Stellvertretung aufseiten des Arbeitgebers

Rz. 28 Wird die Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der nicht über die erforderliche Berechtigung zur Stellvertretung (Vertretungsmacht) verfügt, ist die Kündigung bei entsprechender Rüge durch den Arbeitnehmer nach § 180 Satz 1 BGB nichtig. § 4 Satz 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter die K...mehr

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Straftat / 4 Entlassung auf Verlangen des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder die Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn der Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.[1] Zum gesetzwidrigen Verhalten rechnen insbesondere Straftaten des Arbeitnehmers. Eine ein...mehr

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§ 3 Prozessrecht / cc) Zuständiges Arbeitsgericht

Rz. 15 Die Kündigungsschutzklage ist durch Schriftsatz oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle bei dem Arbeitsgericht zu erklären. Damit ist das örtlich zuständige Arbeitsgericht gemeint.[44] Für die örtliche Zuständigkeit sind die §§ 12–37 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG maßgebend. Zuständig ist in jedem Fall das Gericht am Sitz des Arbeitgebers. Ist der Arbe...mehr

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§ 3 Prozessrecht / a) Notwendigkeit der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht

Rz. 1 Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam sein. Aber selbst wenn ein Unwirksamkeitsgrund vorliegt, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr ist ihre Wirkung zunächst offen. Die Kündigung ist "schwebend unwirksam".[1] Es ist Sache des Arbeitnehmers, den Bestandsschutz geltend zu machen, d.h. er...mehr

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§ 3 Prozessrecht / c) Antragstellung des Arbeitgebers und Entscheidung des Arbeitsgerichts

Rz. 368 Ist unklar oder streitig, ob der Betriebsrat der personellen Maßnahme innerhalb der Wochenfrist ordnungsgemäß widersprochen hat, so sollte dies bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber kann dann die Feststellung beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt.[868] Hilfsweise beantragt er, erstens die Zustimmung des Betriebsrats...mehr

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§ 3 Prozessrecht / d) Entscheidungsmaßstab des Arbeitsgerichts

Rz. 369 Das Arbeitsgericht prüft nicht, ob die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich oder nicht dringend erforderlich war. Entscheidungsmaßstab ist vielmehr, ob die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen offensichtlich nicht dringend erforderlich war. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Notwend...mehr

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§ 3 Prozessrecht / e) Antragstellung des Arbeitgebers und Entscheidung des Arbeitsgerichts

Rz. 361 Antragsteller ist der Arbeitgeber. In einem Gemeinschaftsbetrieb müssen die beteiligten Unternehmen gemeinsam die Zustimmung zu einer Versetzung beantragen; dagegen ist für eine etwaige Umgruppierung mitbestimmungsrechtlich nur der Vertragsarbeitgeber zuständig.[846] Das müsste entsprechend auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren bei einer Einstellung gelten. Im ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / aa) Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde

Rz. 517 Die Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen alle Instanz beendenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren. Hierzu zählen auch Teil- und Zwischenbeschlüsse, sofern ihnen verfahrensbeendende Funktion zukommt. Das gilt auch für Einstellungsbeschlüsse des Vorsitzenden nach § 81 Abs. 2 S. 3 und § 83a Abs. 2 ArbGG. Rz. 518 Die Beschwerde hat nach...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Wahrung der Klageerhebungsfrist

Rz. 9 Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Klagefrist von drei Wochen, § 4 S. 1 KSchG. Die Frist ist auch bei der außerordentlichen Kündigung (§ 13 Abs. 1 S. 2 KSchG), der Änderungskündigung (§ 4 S. 2 KSchG) und der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen[20] zu beachten. Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, liegt ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / dd) Berufungseinlegung

Rz. 141 Für die Einlegung der Berufung gelten neben § 66 ArbGG über § 64 Abs. 6 ArbGG ergänzend die Vorschriften der ZPO. Die Berufung wird danach durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 519 Abs. 1 ZPO). Berufungsgericht ist ausschließlich das zuständige LAG. Die maßgebliche Anschrift ist der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteil...mehr

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§ 3 Prozessrecht / aa) Anforderungen an den Zulassungsantrag

Rz. 59 War der Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert, kann er unter engen Voraussetzungen in formeller sowie in materieller Hinsicht und innerhalb bestimmter Fristen beantragen, dass seine verspätete Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht doch noch zur Entscheidung zugelassen wird. § 5 KSchG gilt für alle Fälle, in denen die Klagefrist des § 4 KSchG ver...mehr

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§ 3 Prozessrecht / c) Muster: Antrag auf Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Rz. 591 Muster 3.45: Antrag auf Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs Muster 3.45: Antrag auf Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs An das Arbeitsgericht _________________________ In dem Rechtsstreit _________________________ (Kurzrubrum) Az. _________________________ fügen wir die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts ___________________...mehr