Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

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AGS 03/2022, Keine Gerichts... / IV. Bedeutung für die Praxis

In Verfahren nach der ZPO ist die Gerichtskostenfreiheit für Träger der Sozialhilfe allgemein anerkannt (s. BGH AGS 2006, 251; OLG München JurBüro 1995, 651 = AnwBl. 1996, 413). Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden in der die Gerichtskostenfreiheit regelnden Vorschrift des § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X hingegen gerade nicht aufgeführt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit üb...mehr

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Organisatorische und diszip... / 2.1 Zum Sachverhalt

Die Parteien streiten über die organisatorische und disziplinarische Einordnung der als Sicherheitsingenieurin (Fachkraft für Arbeitssicherheit) beschäftigten Klägerin. Die Klägerin ist seit 1.3.2000 bei der beklagten Landeshauptstadt beschäftigt und übt dort seit dem 1.7.2006 kraft entsprechender Bestellung die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus. Seit 1999 war d...mehr

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Organisatorische und diszip... / 2.2.2 Anwendung in der öffentlichen Verwaltung

Diese Grundsätze gelten gem. § 16 ASiG auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (bzw. die leitende Fachkraft wenn für eine Dienststelle oder Behörde mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind) muss als Stabsstelle unmittelbar dem Leiter der Dienststelle oder Behörde unterstellt werden, für die sie bestellt ist. Dieser Leite...mehr

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Betriebliche Mitbestimmung ... / 2.5 BAG vom 8.11.2011 – 1 ABR 42/10

Das bestätigt das BAG nochmals mit seinem Beschluss vom 8.11.2011, in dem es ausführt: Zitat Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, mitzubestimmen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art u...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 10.2 Folgen aus dem Arbeitsvertrag

Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gehört zu den wechselseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten jedes Arbeitgebers und aller Beschäftigten. Dazu zählt für Vorgesetzte auch die ordnungsgemäße und vollständige Wahrnehmung der Unternehmerpflichten in den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereichen. Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten (z. B. Weigerung, Persönlich...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 2 Verpflichtungen und Konsequenzen

Wie ein Blick auf den Sanktionskatalog der §§ 25 und 26 ArbSchG ergibt, ist ein Verstoß gegen die aus §§ 15 und 16 ArbSchG resultierenden Verantwortungen nicht strafbewehrt nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder gar nach Strafnormen. Wenngleich nicht sanktioniert, bleiben Unterlassungen und Versäumnisse im Bereich der §§ 15 und 16 ArbSchG aber nicht folgenlos. Mit den §§ 15...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Zuständigkeit

Rz. 11 Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO ist es das künftige zur Pfändung zuständige Gericht; bei der Sachpfändung das Gericht des Pfändungsorts, auch noch nach Wegschaf...mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einer Frau ist unzulässig während ihrer Schwangerschaft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG), bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG), bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der ...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.1 Grundsätzliches: Mitwirkung und Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich. Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungshandlungen, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu betreiben sind, soweit nicht diese selbst (ausnahmsweise) das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 421) hat (§§ 887 ff. ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.8.2021, 1 W 28/21, juris). Auch wenn für den Erlass des Titels ein besonde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Zuständigkeit

Rz. 24 Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht, und zwar auch dann, wenn ein Titel des Arbeitsgerichts oder eines Familiengerichts vollstreckt werden soll (aber OLG München, FamRZ 1978, 196), für Schutz gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts (§§ 987, 888, 890 ZPO; LG Frankenthal, Rpfleger 1984, 28) ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2 Kündigung/Änderungskündigung

Wesentliche Inhalte Die ordentliche Kündigung ist nach § 622 BGB unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Fristen möglich und muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Die Kündigungsschutzregelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3 Abfindung

Im Rahmen der Lohnabrechnung sind Abfindungen vom Steuerberater auf der Lohnsteuerbescheinigung richtig zu erfassen und auch sozialversicherungsrechtlich korrekt zu behandeln. Der Steuerberater muss daher die arbeitsrechtlichen Grundsätze kennen und darf diese dem Mandanten mitteilen. Wesentliche Inhalte Eine Abfindung ist die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus An...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.4 Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters

Hält der Arbeitnehmer die gegen ihn ergangene Kündigung für ungerechtfertigt, kann er dagegen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) vor dem Arbeitsgericht erheben. Nach Erhalt der Kündigungsschutzklage wird der Mandant als Arbeitgeber auch damit seinen Steuerberater konfrontieren. Hinweis Verweisungen an Rechtsanwalt/Fachanwalt für ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.6 Datenschutz für Bewerber

Wesentliche Inhalte Seit dem 25.5.2018 gelten die DS-GVO und die neue Fassung des BDSG. Bewerbungen erfolgen größtenteils "online" über Job-Portale, E-Mails oder eigens auf den Internetseiten des Unternehmens befindliche Bewerbungsformulare, aber auch noch "klassisch" in Papierform per Post. Dabei werden personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet wie Name, Adresse, Wohnor...mehr

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Abberufung eines Leitenden ... / 2 Urteil des LAG Berlin vom 2.2.1998, 9 Sa 114/97

Zum Sachverhalt Die Klägerin wurde im Wege der Versetzung als Betriebsärztin für den Bereich der Beklagten, die damals noch ein Eigenbetrieb von Berlin war, übernommen. Für das Arbeitsverhältnis galt der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Beklagte erstellte – wie auch schon in der Vergangenheit – mit Wirkung vom 2. Dezember 1996 ein Organigramm, nach dem die Klägerin a...mehr

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Fachkraft für Arbeitssicher... / 2 Urteil des LAG Köln vom 3.4.2003, 10 (1) 1231/02

Zum Sachverhalt Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den bei ihr als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) beschäftigten Kläger organisatorisch nicht mehr unmittelbar an die Geschäftsleitung, sondern an die Abteilungsleitung eines Fachbereichs (Umwelt/Qualitätsmanagement) anzubinden. Der Kläger steht seit dem 1.1.1986 als vollzeitbesc...mehr

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Fachkraft für Arbeitssicher... / 1 Vorbemerkung

1. "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs." Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 ASiG ist klar und eindeutig. Er lässt dem Arbeitgeber keinen org...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht

5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.[1] Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.3 Beschluss des Arbeitsgerichts

Rz. 98 Das Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss.[1] Wenn es dem Antrag stattgibt, wird die Zustimmung des Betriebsrats durch den Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt. Rz. 99 Verliert der Arbeitnehmer seine Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder die sonst das Zustimmungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KSchG voraussetzende Funktion, so kann d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.2 Begründetheit des Antrags

Rz. 92 Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Es hat also zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.[1] Rz. 93 Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, alle Umstände zu berü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.[1] Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Betei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.4 Bedeutung der Zustimmungsersetzung für die Kündigung und einen Rechtsstreit über die Kündigung

Rz. 105 Die Zustimmungsersetzung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam[1], sofern sich ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen den die Zustimmung ersetzenden Beschluss nicht als offensichtlich aussichtslos darstellt[2]. Dabei ist unerheblich, ob man den Beschluss des Arbeitsgerichts einem Leistungsurteil oder einem Gestaltungsurteil gleichstellt.[3] Zieht man die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.1 Fehlende Zustimmung nach § 103 BetrVG

Rz. 117 Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats und ist sie nicht durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt, so ist die Kündigung unwirksam.[1] Dieser Mangel kann jederzeit geltend gemacht werden.[2] Eine zeitliche Grenze zieht nur das Rechtsinstitut der Verwirkung. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung nach...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.1 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 79 Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Das BAG und die nahezu einhellige Lehre im Schrifttum verlangen, dass die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.[1] Rz. 80 Stellt man nur auf den Gesetzestext des § 103 Abs. 1 BetrVG ab, so ist es unerheblich, ob der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung vorher oder...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.2 Fehlen eines wichtigen Grundes

Rz. 119 Hat der Betriebsrat dagegen die Zustimmung erteilt, so kann der Arbeitnehmer das Fehlen eines wichtigen Grundes nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5–7 KSchG geltend machen.[1] Er muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist; an...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 63 Soweit kein Betriebsrat bzw. keine Bordvertretung oder kein Seebetriebsrat besteht, ist niemand vorhanden, der das Zustimmungsrecht ausüben kann. Bei den Beteiligungsrechten unterliegt deshalb der Arbeitgeber keiner betriebsverfassungsrechtlichen Begrenzung. Das Zustimmungsrecht hat hier jedoch eine andere Funktion als sonst ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats; es ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.2 Zuständigkeit innerhalb des Betriebsrats

Rz. 68 Der Betriebsrat kann die Ausübung seines Zustimmungsrechts dem Betriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen.[1] Jedoch genügt es nicht, dass der Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Kündigungen dem Betriebsausschuss übertragen oder zu diesem Zweck einen Personalausschuss gebildet hat. Wegen der Bedeutu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.1 Form

Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet insoweit ni...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zuständigkeit

Rz. 4 Die Klage nach § 731 ZPO ist statthaft, wenn der mit einem Nachweiserfordernis konfrontierte Kläger als Titelgläubiger oder dessen Rechtsnachfolger zu einem vorliegenden Vollstreckungstitel in Schließung einer Lücke des Vollstreckungstitels (§ 726 Abs. 1 ZPO) oder in Geltendmachung einer Vollstreckungsnachfolge (§§ 727-729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2, 749 ZPO) die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.5 Beschäftigungsanspruch und Amtsausübung des Arbeitnehmers während des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Rz. 113 Solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder rechtskräftig ersetzt ist, hat der Arbeitnehmer die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er hat deshalb an sich auch den Anspruch auf Beschäftigung. Ein Arbeitgeber ist aber bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen von seiner Beschäftigungspflicht befreit. Ein derartiger Fall ist im Allgemeinen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 4 Die Erinnerung ist an sich statthaft, wenn der Schuldner mit ihr Einwendungen gegen eine bereits erteilte Klausel, die Fehler formeller Art im Klauselerteilungsverfahren betreffen, erhebt (OLG Düsseldorf, MDR 2020, 882; BayVGH, BayVBl 2018, 139; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 739; BGH, Rpfleger 2006, 27; Rpfleger 2005, 612; Rpfleger 2005, 33; OLG Koblenz, NJW 1992, 378). Mat...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.2 Verhältnis zu § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung gen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber (Abs. 3)

Rz. 16 Gem. Abs. 3 der Vorschrift unterfallen auch Mitglieder eines Wahlvorstands und die Wahlbewerber für die Wahl zu den in Abs. 1 und 2 genannten Arbeitnehmervertretungen dem besonderen Kündigungsschutz.[1] Rz. 17 Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand erfordert eine wirksame Bestellung nach §§ 16, 17, 17a BetrVG.[2] Diese erfolgt durch den Betriebsrat bzw. bei Nichtbestehen e...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Verbot der ordentlichen Kündigung

Rz. 121 Abgesehen von der Kündigung aus wichtigem Grund erklärt § 15 Abs. 1–3a KSchG die Kündigung für unzulässig. Nur unter der Voraussetzung des § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG ist sie zulässig. Maßgebend ist daher deren Zeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der durch sie herbeigeführten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Während des Zeitraums, in dem der Kündigungsschutz im Rahmen der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Ende des vollen Kündigungsschutzes

Rz. 34 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats endet der volle besondere Kündigungsschutz spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Organs. Er entfällt aber bereits vorher bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft. Rz. 35 Werden die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG weitergeführt, bleibt der b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.3 Frist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung

Rz. 85 Erteilt der Betriebsrat nach Anrufung durch den Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb der 3-tägigen Äußerungsfrist, so ist die außerordentliche Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären. Die dem Arbeitgeber verbleibende Überlegungsfrist verkürzt sich im Ergebnis um die 3 Tage, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Stellungnahme einräumen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Nachwirkender Kündigungsschutz

Rz. 40 Der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht nicht nur für die Amtszeit oder die Zeit der Kandidatur, sondern er erstreckt sich auch auf einen Nachwirkungszeitraum. Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitglieder eines Seebetriebsrats haben noch innerhalb eines Jahres, Mitglieder einer Bordvertretung innerhal...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2 Wichtiger Grund

Rz. 51 Nach § 626 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsv...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.1 Gegenstand des Zustimmungsrechts

Rz. 59 Nur die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Eine außerordentliche Kündigung ist nur anzunehmen, wenn sie aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 BGB erfolgt. Rz. 60 Soweit die Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zulässig ist, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die nicht unter § 103 BetrVG fällt, sondern bei...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.3 Dringender Tatverdacht

Der Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers muss bei einer Verdachtskündigung dringend sein. Bei kritischer Prüfung durch einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber muss sich ergeben, dass eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die Tat gerade dieses Arbeitnehmers besteht.[1] Hierbei ist einerseit...mehr

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FoVo 02/2022, Vollstreckung... / 1 Der Fall

Streit um speicherbare Daten Die Parteien streiten über die Erteilung einer Datenkopie. Der Kläger war bei der Beklagten im Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er u.a. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gem. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Daten...mehr

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zfs 02/2022, Voraussetzunge... / 2 Aus den Gründen:

Zitat … . II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende "befristete Erinnerung" des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Da der Beschwerdegegenstand den Wert von 200,00 EUR überschreitet, ist die befristete Erinnerung unzulässig. Sie war umzudeuten in eine sofortige Beschwerde … . 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 4 Tatkündigung oder Verdachtskündigung?

Auch wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, die Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer seien erdrückend, kann er sich dennoch auf den Ausspruch einer Verdachtskündigung beschränken, z. B., wenn er den Arbeitnehmer schonen oder vor Abschluss eines Strafverfahrens nicht einer Straftat bezichtigen möchte.[1] Der Arbeitgeber kann aber auch, wenn er objektiv nur einen Verdacht ha...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 3 Beurteilungszeitpunkt

Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer Verdachtskündigung ist zunächst die Sachlage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Maßgeblich sind die unstreitigen oder im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Umstände, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Für die rechtliche Beurteilung, welche Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorgelegen ...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / 1. Einzelfälle

Rz. 51 Ein interessanter Rechtsstreit wurde vor einiger Zeit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf[74] verhandelt. Eine Auszubildende postete auf ihrer Facebook-Seite den Satz "Ab zum Arzt und dann Koffer packen". Nach ihrer Krankmeldung machte sie Urlaub auf Mallorca und stellte später ihre Urlaubsbilder ins Netz. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos mit ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Beweisverwertung bei Internet- und E-Mail-Missbrauch

Rz. 68 Bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot von Kenntnissen besteht, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Internet- und E-Mail-Nutzung des Arbeitnehmers erlangt hat, kommt es wieder wesentlich darauf an, ob die private Internet- und E-Mail-Nutzung erlaubt oder verboten wurde. Ist nur die dienstliche Nutzung erlaubt, so hat der Arbeitgeber ein Kontrollre...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / IV. Kostenerstattung für Überwachungseinrichtungen

Rz. 15 Wird eine Videoanlage präventiv eingesetzt, trägt der Arbeitgeber die damit verbundenen Kosten selbst. Setzt der Arbeitgeber die Videoanlage hingegen repressiv ein und kann er den Arbeitnehmer aufgrund eines konkreten Verdachts einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführen, hat er einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen.[19] Es genügt indes nic...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 3. Verdachtskündigung

Rz. 112 Die Verdachtskündigung ist ein besonderes Institut des Arbeitsrechts.[137] Ihr liegt nicht eine bereits erwiesene strafbare Handlung oder erhebliche Vertragsverletzung des Arbeitnehmers zugrunde, sondern der bloße Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben könnte. Das notwendige Vertrauen des Arbeitgeb...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / a) Exzessive Nutzung

Rz. 124 Unter einem Exzess versteht man eine das gewöhnliche Maß erheblich überschreitende Handlung. Dies gilt auch bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel. Nutzt ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, insbesondere den Internetzugang und/oder das E-Mail-Programm in einer Art und Weise, die das übliche Maß erheblich überschreitet, handelt er e...mehr