Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.8 Ermessensrichtlinien für einen Sozialplan

Betriebsrat und Arbeitgeber sind grundsätzlich frei, den Inhalt eines Sozialplans nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Sie können entscheiden, dass Nachteile als geringfügig anzusehen und daher nicht auszugleichen sind oder in welchem Umfang Nachteile abzumildern bzw. auszugleichen sind.[1] Die Betriebspartner sind dabei an das geltende Recht gebunden und müssen insbesond...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.3 Aufstellung des Sozialplans

2.3.1 Vorsorglicher Sozialplan Für noch nicht geplante aber in groben Umrissen abschätzbare Betriebsänderungen können die Betriebspartner einen Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Das Mitbestimmungsrecht ist hierdurch verbraucht, wenn eine entsprechende Betriebsänderung später tatsächlich vorgenommen wird. Hierin liegt kein unzulässiger Verz...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalabfindung aus Riester-Altersvorsorgevertrag lässt sich nicht ermäßigt versteuern

Leitsatz Das FG Berlin-Brandenburg urteilte, dass die kapitalisierte Auszahlung von Riesterverträgen in der Praxis typischerweise vorkommt und daher keine (ermäßigt zu besteuernden) außerordentlichen Einkünfte begründen kann. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage bis 2017. Sachverhalt Strittig war im vorliegenden Fall, ob Leistungen aus einem Riester-Altersvorsorgevertrag ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.1 Sozialplanfreier Personalabbau

Obwohl eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, ist bei einem reinen Personalabbau kein Sozialplan erzwingbar, wenn die in § 112a BetrVG genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Der Abschluss des Sozialplans bleibt somit eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle kann zwar angerufen werden; sie hat aber keine Kompetenz, einen Sozia...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.5 Sozialplan bei Zweifel über Betriebsübergang

Ist bei Kündigung eines Auftrags über bestimmte Dienstleistungen und Neuvergabe dieses Auftrags an einen anderen Auftragnehmer ungewiss, ob ein Betriebsübergang vom bisherigen auf den neuen Auftragnehmer vorliegt oder eine Betriebsstilllegung, für die der bisherige Auftraggeber seinen Arbeitnehmern – vorsorglich – betriebsbedingt kündigen muss, so können die Betriebspartner ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.3.1 Vorsorglicher Sozialplan

Für noch nicht geplante aber in groben Umrissen abschätzbare Betriebsänderungen können die Betriebspartner einen Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Das Mitbestimmungsrecht ist hierdurch verbraucht, wenn eine entsprechende Betriebsänderung später tatsächlich vorgenommen wird. Hierin liegt kein unzulässiger Verzicht auf zukünftige Mitbestimm...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.2 Gründerprivileg beim Sozialplan

In Betrieben neugegründeter Unternehmen können in den ersten 4 Jahren nach der Unternehmensgründung Betriebsänderungen durchgeführt werden, ohne dass ein Sozialplan über die Einigungsstelle erzwungen werden kann (§ 112a Abs. 2 BetrVG). Der Gesetzgeber wollte durch dieses "Gründerprivileg" das Risiko für neue unternehmerische Initiativen reduzieren, da in neuen Unternehmen no...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.4 Erzwingbarkeit des Sozialplans

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen verpflichten den Unternehmer, zunächst einen Interessenausgleich zu versuchen. Das Beteiligungsverfahren findet noch nicht sein Ende, wenn ein Interessenausgleich vereinbart wird oder der Unternehmer nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen vor der Einigungsstelle frei ist, die geplante Betr...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.10 Sozialplan im Insolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens suspendiert nicht die Vorschriften über das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats, über die Pflicht zum Versuch eines Interessenausgleichs und die Sanktion des Nachteilsausgleichs. An die Stelle des Unternehmers tritt dann der Insolvenzverwalter. Auch im Insolvenzverfahren über das Vermö...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.9 Auslegung von Sozialplänen

Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB, sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.3.2 Verspäteter Sozialplan

Nach der Konzeption der §§ 111, 112 BetrVG soll der Sozialplan vor Durchführung der Betriebsänderung zustande kommen. Gelingt dies nicht, werden weitere Verhandlungen nicht überflüssig. Der Unternehmer kann sich der Sozialplanpflicht nicht einfach dadurch entledigen, dass er die Betriebsänderung vor Aufnahme von Sozialplanverhandlungen oder deren Abschluss durchführt. Der Bet...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 1.4 Nachteilsausgleich

§ 113 BetrVG sieht in zwei Fällen vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für die Verletzung von Beteiligungspflichten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern individualrechtlich zum Nachteilsausgleich verpflichtet wird: Der Unternehmer weicht ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab, der Unternehmer führt eine geplante Betri...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.7 Persönlicher Geltungsbereich des Sozialplans

Ein Sozialplan erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die durch Verlust ihres Arbeitsplatzes oder in anderer Weise infolge der Betriebsänderung voraussichtlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Unerheblich ist es, ob die Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden sind.[1] Einzubeziehen sind auch diejenigen, die aufgrund der Betriebsänderung fre...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Inte... / 2.6 Wirkung des Sozialplans

Der Sozialplan hat nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Es gelten allerdings folgende Besonderheiten: Abweichend vom generellen Tarifvorbehalt können von einem Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.[1] Individualregelungen über namentlich genannte Arbeitnehmer sind zulässig.[2] Der Sozialplan begründet unmittelbare Ansprüche d...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 10 Sozialplan in der Insolvenz

Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Dabei bestehen die insolvenzspezifischen Begrenzungen zusätzlich zu den Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG. Das maximale Volumen des Sozialplanes ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.[1] Dabei ist die Monats...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6 Restschuldbefreiung

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach § 286 Abs. 1 InsO besteht nur für natürliche Personen, die selbst Insolvenzschuldner sind. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht mangels Masse eingestellt worden ist. Es empfiehlt sich für den Schuldner also im Zweifelsfall die Verfahrenskosten selbst aufzubringen (inne...mehr

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Jung, SGB VII § 164 Beitrag... / 2.2 Sicherheitsleistungen (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 regelt Beitragsabfindungen oder Sicherheitsleistungen bei einem Unternehmerwechsel. Die Beitragsabfindung dient nicht nur der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. Den Beitragseinzug beim alten Unternehmer nicht erst im Folgejahr, sondern mittels Abfindung im laufenden Jahr, schützt zudem vor möglichen Beitragsausfällen aufgrund einer negativ veränderten Fina...mehr

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Anwachsung eines GbR-Anteils kann Schenkung sein

Zusammenfassung Stirbt bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einer der beiden Gesellschafter und ist für diesen Fall vereinbart, dass dem überlebenden Gesellschafter der Anteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben anwachsen soll, kann eine solche Vereinbarung eine Schenkung darstellen, die den Pflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.1.2 Beteiligung mehrerer Personen

Rz. 23 Einkünfte werden nach Nr. 2a nur festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen mehreren Personen steuerrechtlich zuzurechnen sind. Das Feststellungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob mehrere Personen an den Einkünften beteiligt sind und wenn die möglichen anderen Beteiligten unbekannt oder schwer zu erm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Zurechnung des Gegenstands der Feststellung

Rz. 24 Beteiligt am Feststellungsverfahren ist derjenige oder sind diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise nach dem jeweiligen Steuergesetz zuzurechnen ist ("Inhaltsadressaten"). Im Fall eines negativen Feststellungsbescheids sind auch diejenigen Personen Beteiligte und damit Inhaltsadressaten, über deren Nichtbeteiligung am Gegenstand der Fests...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.2 Höhe der Einkünfte

Rz. 55 Gesondert festgestellt wird die Höhe des Gesamtgewinns oder -verlustes. Die Feststellung enthält daher bindende Entscheidungen über alle Vorgänge, die den Gesamtgewinn beeinflussen. Damit erfasst werden sowohl die Faktoren, die den Gesamthandsgewinn beeinflussen, als auch die Faktoren, die nur einzelne Gesellschafter betreffen (Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetrieb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Abfindungen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zu der Frage, ob die Abfindung an einen Ges-GF wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Annahme einer vGA führt, s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 818ff. Die dort erläuterten Grundsätze gelten im Übrigen auch bei Abfindungszahlungen an eine nahe stehende Persn eines Gesellschafters. Wegen der Behandlung von Abfindungen für Pensionszusagen s § 8 Abs 3...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.2 Abspaltung

Tz. 122 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Abspaltung von gGmbH wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung. Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin, die sich nicht stellt, weil die Übertragerin weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und ...mehr

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Versorgungsausgleich / 6.2 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (schuldrechtlicher Ausgleich)

Beim Ausgleich nach der Scheidung richtet sich der Ausgleich nicht mehr gegen den Versorgungsträger, sondern gegen den ausgleichspflichtigen Partner. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst. Betroffen vom schuldrechtlichen Ausgleich sind vor allem Anrechte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Lebenspartnerschaftsaufhebung noch nicht ausgleichsreif sind (§ 19 V...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder

Tz. 77 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Verschmelzung von gemeinnützigen eV wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Verschmelzung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf. Problem 1: Vereinbarkeit der Verschmelzung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des Übertragers Die – sich beim eV bereits aufgr des § 99 Abs 1 UmwG stellende – Frage, ob die Vereinbarkeit gegeben ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Kapitalabfindung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur Kapitalabfindung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 818. Zur Abfindung von Pensionszusagen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 690 ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Gemeinnützige Genossenschaft als übertragender Rechtsträger

Tz. 66 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Ist eine gemeinnützige Gen übertragender Rechtsträger wie in folgender Abbildung, gelten die Tz 29–111 entspr. Tz. 67 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung ist allerdings von Bedeutung, dass Abfindungen iSd §§ 29, 31 UmwG an die anlässlich der Verschmelzung ausscheidenden Genossen einer übertragenden Gen n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.4.2 Abspaltung

Tz. 144 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Abspaltung von gemeinnützigen eV wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung. Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des übertragenden Vereins, die sich nicht stellt, weil dieser weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Abfindungsverbot

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur Ablösung einer Pensionsverpflichtung gegen Abfindung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 690ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.4.1 Aufspaltung

Tz. 143 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Aufspaltung von gemeinnützigen eV wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Aufspaltung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf. Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder: Problem 1: Vereinbarkeit der Aufspaltung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des Übertragers Die – sich beim eV bereits aufgr des § 149 Abs 1 UmwG stellende ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.3 Besteuerung der Gesellschafter der Übertragerin (§ 13 UmwStG)

Tz. 63 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 13 UmwStG regelt die Rechtsfolgen des verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs bei den AE der Übertragerin. Dabei ist das Grundprinzip der Vorschrift die Vermeidung einer Realisierung und Besteuerung der in den Anteilen an der Übertragerin ruhenden stillen Reserven (s § 13 UmwStG Tz 1 und 2). Die Vorschrift gilt auch in den Fällen der Ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Rückdeckungsversicherung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Pensionszusage wird in vielen Fällen eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Begünstigter dieser Rückdeckungsversicherung ist die Kö und nicht der Pensionsberechtigte. Die von der Kö geleisteten Versicherungsprämien sind grds in voller Höhe abzb BA. Die Versicherungsprämien begründen jedoch einen Anspruc...mehr

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Ergänzungsbilanzen nach EStG / 2.4 Entbehrlichkeit der Ergänzungsbilanz

Rz. 26 Keine Ergänzungsbilanz ist zu erstellen, wenn die Anschaffungskosten für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils mit den steuerlichen Buchwerten der von dem Geschäftsanteil repräsentierten Wirtschaftsgüter übereinstimmen oder wenn der Geschäftsanteil unentgeltlich übertragen wird (in letzterem Fall ist eine zwingende Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG einschlägig)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verschmelzung von Unterstützungskassen

Tz. 9 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die nachfolgende Darstellung behandelt hinsichtlich der Verschmelzung auf das Trägerunternehmen, hinsichtlich der Verschmelzung zwischen UK und hinsichtlich der Verschmelzung auf eine gemeinnützige Kö sowohl stfreie UK als auch partiell stpfl UK und voll stpfl UK als übertragende Rechtsträger. Im Einzelnen: Tz. 10 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei bis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1 Aufspaltung

Tz. 116 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Aufspaltung von gGmbH wirft die gleichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme auf wie die Verschmelzung. Im Einzelnen stellen sich folgende Fragen: Vereinbarkeit der Aufspaltung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin (s Tz 117)? Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO (s Tz 118)? zulässiges Ausmaß der Anteilsge...mehr

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Versorgungsausgleich / 2.1 Durch Arbeit oder Vermögen erworbene Anrechte

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die Anrechte auf eine Versorgung für den Fall des Alters oder der Invalidität.[1] Ausgleichspflichtig sind vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen und gleichgestellte Versorgungen,[2] Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung und andere Versorgungsrenten, z. B. aus berufsständischen Versorgungseinri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Formwechsel in eine AG oder eine Genossenschaft

Tz. 91 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Der Formwechsel einer gGmbH in eine AG oder eine Gen führt uE dazu, dass ihre bisherige StBefreiung, da sie in der neuen Rechtsform weiterbesteht (s § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG), grds fortgilt (Wahrung der Identität des Rechtsträgers; s Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 190 UmwG Rn 6; S/H/S, Rn 2 zu § 202 UmwG; und s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.11). Tz. 9...mehr

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Versorgungsausgleich / 7.2.5 Weitere Vereinbarungsmöglichkeiten

Der Versorgungsausgleich kann auch unter einer Bedingung ausgeschlossen bzw. zugelassen werden. Häufiger Fall ist die Doppelverdiener-Partnerschaft, bei der zunächst keine Kinder geplant sind, für den Fall gemeinsamer Kinder aufgrund daraus resultierender beruflicher Einschränkungen dann aber doch der Versorgungsausgleich – zumindest beschränkt auf Kinderbetreuungszeiten – d...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 1. Sachverhalt

Der Erblasser E beruft seine Lebensgefährtin A (oder etwa ein leibliches Kind seiner vorverstorbenen zweiten Ehefrau aus deren erster Ehe) sowie seine beiden Kinder B und C zu je 1/3 zu Erben. A und B sind kinderlos, C hat ein Kind (CK). Er ordnet Testamentsvollstreckung an. Eine Ersatzerbenbestimmung trifft er nicht. Mit seinem dritten Kind D hatte E einen Erbverzicht (alterna...mehr

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Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und ‐abfindungen nach dem DBA-Polen 2003

Leitsatz Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA‐Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als "bevollmächtigter Vertreter" geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen. Normenkette Art. 16, Art. 3 Abs. 2 DBA-Polen 2003, § 39b Abs. 6, § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.4 Verwendung zur Abfindung

Rz. 69 Der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungserlös bzw. das entnommene Grundstück muss zur Abfindung weichender Erben verwendet werden. Unter einer Abfindung ist eine zweckgerichtete, finale Leistung mit Tilgungswirkung zu verstehen, die dem weichenden Erben gewährt wird, um den Vermögensnachteil auszugleichen, der ihm dadurch entsteht, dass eine Übe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 7 Altfreibeträge für die Abfindung weichender Erben (§ 14a Abs. 7 EStG)

Rz. 107 Nach § 14a Abs. 7 EStG sind auf die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 EStG die Freibeträge, die nach § 14a Abs. 4 EStG in den vor dem 1.1.1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen. Die Anrechnung bereits gewährter Freibeträge bei den einzelnen weichenden Erben muss in dem Verhältnis erfolgen, in dem die anteiligen Abfindungen zur Gesamtabfindung stehen.[1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4 Freibetrag bei Abfindung weichender Erben (§ 14a Abs. 4 EStG)

4.1 Allgemeines Rz. 55 Veräußert oder entnimmt ein Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 4 S. 1 EStG der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 61.800 EUR übers...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.5 Sachlicher Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme

Rz. 73 Die zum Zwecke der Abfindung erfolgende Veräußerung oder Entnahme von Teilen des zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens muss im sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe stehen.[1] Begünstigt sind dabei nicht nur Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der Geg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.2 Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden

Rz. 60 Die Veräußerung von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens ist nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, wenn der Land- und Forstwirt den nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungserlös innerhalb von 12 Monaten in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe zur Abfindung weichender Erben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.8 Freibetrag

Rz. 89 Veräußert oder entnimmt der Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 4 S. 1 EStG der bei der Ermittlung der Einkünfte insoweit zu berücksichtigende laufende, nicht tarifbegünstige Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn nur insoweit zur ESt herang...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.6 Frist von 12 Monaten

Rz. 82 § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 EStG sieht eine Zeit von 12 Monaten zwischen der Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens und der Verwendung des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Verkaufserlöses oder des entnommenen Grund und Bodens zur Abfindung weichender Erben vor. Unschädlich ist auch eine Abfindung in Geld vor der Veräußerung des Grund und Bodens.[1] ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 2.1 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 13 § 14a Abs. 1 bis 3, 4 und 5 EStG sind gegenüber § 13 Abs. 3 EStG vorrangig. Berücksichtigt wird der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte. Rz. 14 Nach § 14 S. 2 EStG schließt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG den Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG aus. In diesen Fällen hat der Land- und Forstwirt ein Wahlrecht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.7 Einkommensgrenze

Rz. 86 Nach § 14a Abs. 4 Nr. 2 EStG wird der Freibetrag nur gewährt, wenn das Einkommen des Land- und Forstwirts ohne Berücksichtigung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns und des Freibetrags in dem der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Vz 18.000 EUR nicht überschritten hat. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach § 14a EStG werden zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörende Veräußerungs-, Aufgabe- bzw. Entnahmegewinne unter bestimmten Voraussetzungen durch Freibeträge begünstigt. Freibeträge kommen in Betracht bei Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG), bei Abfindungen weichender Erben (§ 14a Abs. 4 EStG) und bei Schuldentilgung...mehr