Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 10 Steuerschuldner sind die bereicherten Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Anteile sowie der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag, § 20 Abs. 2 ErbStG. Letztere unterliegen zwar regelmäßig keinem steuerbaren Erwerb. Dem Fiskus soll jedoch auf diese Weise der Zugriff auf das Gesamtgut eröffnet werden. Seit dem 1.1.2009 ist gesetzlich klargest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 2

Rz. 19 Auf Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen finden – zur sprachlichen Vereinfachung – alle Normen des Erbschaftsteuergesetzes Anwendung, soweit sie nicht ausschließlich Sachverhalte regeln, die nur bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. Aus diesem Grund gelten die §§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Nachlassverbindlichkeiten),[34] 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG (Pauschbet...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIII. Abs. 1 Nr. 11: Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 86 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG erfasst den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils (§§ 2303 ff. BGB) bzw. auf den bis zum 31.3.1998 für nichteheliche Kinder bestehenden Erbersatzanspruch (§ 1934a BGB a.F.). Sie gilt nach dem Gesetzeswortlaut damit nur für einen vor der Geltendmachung des Pflichtteils ausgesprochenen Verzicht. Die Steuerbe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / j) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigte Erwerbe von Todes wegen

Rz. 9 Anders als der frühere[7] § 13a ErbStG a.F. enthalten die aktuellen §§ 13a ff. ErbStG ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen bzw. konkrete Vorgaben, welche der nach den §§ 3 und 7 ErbStG steuerpflichtigen Erwerbe prinzipiell begünstigungsfähig sind. Vorbehaltlich der gesetzlich normierten Einschränkungen (beispielsweise des Erfordernisses, dass Mitunternehmeranteile...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb von Todes wegen

Rz. 3 Ermäßigt wird der Zweiterwerb, d.h. der aktuelle Letzterwerb, der nach Steuerklasse I zu besteuern ist. Nur der zu ermäßigende Zweiterwerb, aber nicht der Erst- bzw. Vorerwerb, muss ein Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG sein. Da erst zum Zeitpunkt des zweiten Erwerbs beurteilt werden kann, ob die maßgebenden Zeiten der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG unterschritte...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Abfindungsbeschränkungen

Rz. 373 Nach § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG muss schließlich die Abfindung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung beschränkt werden. Das Ausmaß der Abfindungsbeschränkung ist gleichzeitig nach § 13a Abs. 9 S. 3 ErbStG maßgeblich für die Bemessung des vorzunehmenden Wertabschlags. Rz. 374 Maßgebliche B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Einziehung

Rz. 149 Wird ein GmbH-Geschäftsanteil nach § 34 GmbHG eingezogen, geht der zunächst auf die Erben übergegangene Anteil unter. Mithin kann in dieser Situation auch nicht der Anteil als solcher Gegenstand eines steuerpflichtigen Erwerbs durch die Gesellschaft oder die Gesellschafter sein. Aus diesem Grund enthält § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG eine gesetzliche Fiktion, der zufol...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Unternehmen

Rz. 8 Sämtliche Aktiva und Passiva eines Unternehmens gehen dabei auf den oder die Erben ungeteilt über. Dies umfasst sowohl Einzelunternehmen wie auch Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei bestimmten Unternehmen sind berufsrechtliche Besonderheiten zu beachten; so ist in § 13 Abs. 1 ApoG geregelt, dass die Erben eines Apothekers, die selbst keine zugela...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIV. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 14)

Rz. 19 Weitere steuerliche Nachteile der beschränkten gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht wurden in §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 und 16 Abs. 1 und 2 ErbStG durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[61] abgebaut bzw. beseitigt. Nach den Urteilen des EuGH[62] sind die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 1. Unbeschränkte Vollmacht

Rz. 89 Teilweise wird vertreten, eine Vorsorgevollmacht von Unternehmern und Gesellschaftern sollte im Außenverhältnis keine Beschränkungen enthalten, um sicherzustellen, dass eine Betreuung bestmöglich vermieden wird.[127] Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Hinweis Man muss sich an dieser Stelle jedoch darüber im Klaren sein, dass auch von einer unbeschränkten Vollmacht die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anzeige bei Schenkungsfällen

Rz. 14 Bei Schenkungen (§ 7 ErbStG) und bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) haben Gerichte, Notare oder sonstige Urkundspersonen der Erbschaftsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde oder der Urkunde über die Zweckzuwendung zu überlassen. In dem hierzu zu verwendenden Muster 6 zur ErbStDV sind neben Angaben zum Schenker und Beschenkten ergän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anwartschaft des Nacherben, Abs. 4

Rz. 39 Die Anwartschaft des Nacherben zählt nach § 10 Abs. 4 ErbStG nicht zu seinem Nachlass, was zur Folge hat, dass die Rechtsposition des Nacherben für den Fall, dass er vor dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt, ersatzlos untergeht. Grundsätzlich ist das Anwartschaftsrecht des Nacherben vererblich nach § 2108 Abs. 1 BGB, jedoch kann der Erblasser ausdrücklich nach § 21...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abs. 6 S. 1 Nr. 2

Rz. 243 Gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG entfallen die Verschonungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG), soweit diese während der Behaltensfrist veräußert werden. Zum selben Ergebnis führt die Änderung der Zweckbestimmung des Vermögens zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. die...mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.2.6 Vermehrte Bedürfnisse

Nach § 843 Abs. 1 BGB ist auch bei einer Vermehrung der Bedürfnisse des Geschädigten durch Zahlung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Zu dem Mehrbedarfsschaden gehört all das, was nicht mehr direkt dem Heilungsprozess dient. Dadurch sollen alle dauernden und regelmäßigen Nachteile ausgeglichen werden, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körpe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / i) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verkäufe unter fremden Dritten

Rz. 26 Der Wert von Anteilen, für die kein Börsenkurs i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG festgestellt werden kann,[76] wird gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG vorrangig aus tatsächlich durchgeführten Verkäufen abgeleitet. Maßgeblich ist hierbei der tatsächlich erzielte, nicht der ursprünglich vereinbarte Erlös. Auch nach dem Bewertungsstichtag eintretende Kaufpreisminderungen sind zu ber...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abs. 1 Nr. 1

Rz. 33 Mit dem Eintritt des Erbfalls tritt der Erbe die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers nach § 1922 BGB an. Sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers gehen auf den Erben über. Eine partielle Ausschlagung ist nicht möglich; entweder schlägt der Erbe vollständig aus, dann gilt das Erbe als nicht angefallen, oder er nimmt die Erbschaft vollständig an. Eine ausdrücklich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. GbR

Rz. 75 Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Auflösung von dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkluden...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 7. Leitsatz: BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19

Rz. 126 a) Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinba...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Nachlaufende Verpflichtungen und Sanktionsmechanismus

Rz. 381 Wird der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der entsprechenden Regelungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung geändert, so dass die Voraussetzungen von § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht mehr erfüllt sind, oder entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr den gesellschaftsvertraglichen Vorgabe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Anzeigepflicht

Rz. 2 Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Dasselbe Vermögen

Rz. 5 Die Ermäßigung greift nur, wenn dasselbe Vermögen mehrfach mit einer Steuer nach dem ErbStG belastet wird. Vermögen heißt nicht, dass alle Vermögensgegenstände identisch sein müssen, vielmehr handelt es sich bei "Vermögen" um ein nicht weiter auflösbares Bündel von Rechten und Pflichten. Nach allgemeiner Auffassung[13] und Rechtsprechung[14] sind hier großzügige Maßstä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 544 [Autor/Stand] Steuerstrafrechtliche Ermittlungen werden vielfach durch Zufallserkenntnisse ausgelöst, die in Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren andere Stpfl. betreffend gewonnen werden. Vor allem die Prüfungsdienste (einschließlich der Steufa), aber auch schon die Veranlagungsstellen sollen bei ihrer Tätigkeit die Augen nicht vor Unterlagen verschließen müssen, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei Gemeinschaften und Gesellschaften (Abs. 2)

Rz. 7 Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Höfeordnung

Rz. 41 In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein findet die Höfeordnung (HöfeO) Anwendung, sofern der Begriff des Hofes nach § 1 HöfeO erfüllt ist. Die Erbfolge richtet sich dann nach §§ 4 ff. HöfeO. Dem Hoferben wird ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein erteilt, der als Hoferbfolgezeugnis bezeichnet wird.[74] Vorausset...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 25 Richtet sich beim Erwerb von Todes wegen die unbeschränkte Steuerpflicht nach der Inländereigenschaft des Erblassers, ist allein auf den Zeitpunkt seines Todes abzustellen.[63] Dies gilt auch bei Eingreifen aufschiebender Bedingungen, wenn also die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung entsteht,[64] oder auch dann, wenn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuerklasseneinteilung (Abs. 1)

Rz. 2 Maßgebend für die Steuerklasseneinteilung ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG). Die Zuordnung zu einer Steuerklasse ist also aus Erwerbersicht vorzunehmen. Mit persönlichem Verhältnis ist gemeint der Familienstand, die Verwandtschaft oder die Verschwägerung nach dem Zivilrecht im Zeitpunkt d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begriff des Verkaufs

Rz. 24 Als Verkäufe i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG kommen alle (einem Fremdvergleich standhaltenden) Verkäufe von Anteilen derselben Gesellschaft in Betracht; Kaufpreise von Anteilen anderer, auch branchengleicher, Unternehmen sind für die unmittelbare Wertableitung aus Verkaufspreisen ungeeignet.[59] Als Verkauf gilt insb. auch ein Tausch von Anteilen[60] sowie ggf. die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ausführungszeitpunkt

Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsatz: Aufteilung anhand des Nennkapitals

Rz. 12 § 97 Abs. 1b BewG regelt die Aufteilung des gemeinen Werts der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaften auf deren Gesellschafter. Aufteilungsregeln für andere in Abs. 1 genannte Körperschaften (Nr. 2 bis 4) sieht das Gesetz nicht vor, weil bei diesen eine Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht in Betracht kommt. Denn eine Vermögensbeteiligun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebegriff und Bewertung

Rz. 286 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[681] Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Jahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Zwangsabtretung an die Gesellschaft, an Mitgesellschafter oder Dritte

Rz. 151 Werden die von Todes wegen erworbenen Gesellschaftsrechte an die Gesellschaft selbst abgetreten, ist – eine unter dem gemeinen Wert liegende Abfindung vorausgesetzt – die Gesellschaft selbst als Erwerberin anzusehen.[418] Die Zwangsabtretung führt in diesem Fall nicht zum Untergang der Anteile; diese bestehen vielmehr in der Hand der Kapitalgesellschaft fort. Rz. 152...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 17 ErbStG erhöht für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder den persönlichen Freibetrag, indem neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt wird.[1] Im Grunde handelt es sich hier um eine gesetzlich geregelte Billigkeitsregelung, nach der private Versorgungsbezüge teilweise den steuerbefreiten gesetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Aufwendungen für den Erwerb, Abs. 5 Nr. 3

Rz. 52 In § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die mit dem Erwerb des Nachlasses entstehen und keine Erblasser- oder Erbfallverbindlichkeiten darstellen. Aufwendungen für den Erwerb sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 77 Geht der Gesellschaftsanteil im Wege einer einfachen Nachfolgeklausel mit dem Erbfall auf sämtliche Miterben über, handelt es sich um einen Erwerb durch Erbanfall, der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist. Sämtlichen in die Gesellschaft nachfolgenden Erben stehen die Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG zu. Rz. 78 In denjenigen Fäll...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Einzubeziehende Löhne bzw. Vergütungsbestandteile

Rz. 125 Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ausgangslohnsumme

Rz. 133 Der Begriff der Ausgangslohnsumme ist in § 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG legal definiert als durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen längeren Ermittlungszeitraum ist prinzipiell nachvollziehbar, da auf diese Weise gezielt Manipulationen vorgebeugt werden ka...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 28 Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung.[26] Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Einhaltung/Unterschreitung des Lohnsummenkriteriums

Rz. 158 Die Forderung des § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG geht dahin, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Unternehmens (einzelunternehmerischer Gewerbebetrieb, Betrieb einer Mitunternehmerschaft bzw. Kapitalgesellschaft) innerhalb der Lohnsummenfrist insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme,[350] mithin also die Mindestlohnsumme, erreichen muss. Im Falle der Vollv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.7.3 Ablösung von Ansprüchen aus fortbestehenden Rechtsverhältnissen

Rz. 31 Die Ablösung einzelner Rechte eines im Übrigen fortbestehenden Rechtsverhältnisses wird von der st. Rspr. des BFH nicht als Entschädigung verstanden.[1] Eine anlässlich der Überleitung von Arbeitsverhältnissen gem. § 613a BGB [2] aufgrund eines Interessenausgleichs zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Arbeitsvertr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.7.2 Neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage statt Erfüllung bestehender Ansprüche

Rz. 27 Eine Ausgleichszahlung kann nur insoweit eine Entschädigung sein, als die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Anspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht; anderenfalls liegt kein "Ersatz" für entgangene oder entgehende Einnahmen vor.[1] Nachträgliche Erfüllungslei...mehr