Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. DBA-Beschränkung

Rn. 215 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA (BMF vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009) entspricht in Bezug auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem OECD-MA. Gemäß Art 15 Abs 1 OECD-MA erfolgt grds eine Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat. Allerdings kann ein steuerlicher Zugriff durch den Quellenstaat erfolgen, wenn und sow...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Einziehung der Geschäftsanteile eines GmbH-Gesellschafters (Satz 2)

a) Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter Rz. 583 [Autor/Stand] Die – nach § 34 GmbHG mögliche – Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters einer GmbH.[2] Sie führt keinesfalls zu einem Anteilsübergang auf die Gesellschaft selbst. Dies war einst entscheidend für den BFH, die Inanspruchnahme einer GmbH nach § 3 Abs. 1 N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Urteile auf Kapitalabfindung.

Rn 14 Ist anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung zu zahlen, kommt eine spätere Korrektur über § 323 nicht in Betracht (BGHZ 79, 187, 192 = NJW 81, 818). Dies begründet der BGH zutr damit, dass in die Berechnung der Höhe der Abfindung zwar eine Prognose der künftigen Entwicklung einfließt, die Kapitalabfindung aber zugleich Elemente eines Vergleichs beinhaltet. Der die Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2349 BGB – Erstreckung auf Abkömmlinge.

Gesetzestext Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Rn 1 Die Ausschlusswirkung (§ 2346 I 2) erstreckt sich beim Verzicht durch Abkömmlinge (auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder) oder Seitenverwandte des Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nicht wiederkehrende Vergütung.

Rn 17 Zu den nicht wiederkehrenden Ansprüchen auf Vergütungen eines ArbN gehören Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus den §§ 9, 10 KSchG (BAG NZA 97, 563, 565; LG Bochum ZInsO 10, 1801; LG Essen ZVI 11, 379, 380; LG Wuppertal JurBüro 19, 267) bzw Sozialplanabfindungen nach den §§ 112, 113 BetrVG (BAG NZA 92, 384, 385; LG Bamberg JurBüro 09, 32...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einleitungssatz.

Rn 3 1 und 2 regeln allg Rechtfertigungsmöglichkeiten über § 8 AGG hinaus. Die Anwendung bereitet erhebliche Probleme: Rn 4 Die Ungleichbehandlung muss ›objektiv gerechtfertigt‹ sein, entscheidend ist ein objektiver Maßstab, nicht die subjektive Gewichtung des Betroffenen oder Handelnden. Rn 5 Sie muss ›angemessen gerechtfertigt‹ sein, dh die Mittel-Zweck-Relation ieS (dazu § ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Teilung mit Spitzenausgleich

Rn. 3205 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Soweit ein Erbe mehr erhält, als ihm nach Erbquote zusteht, und er hierfür an die weichenden Miterben einen Ausgleich zahlt, entstehen in dieser Höhe AK für das übernommene WG, die weichenden Miterben tätigen insoweit ein Veräußerungsgeschäft, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG stpfl ist. Gehen mehrere WG auf e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtliche Folgen für den Ausgleich nach der Scheidung.

Rn 4 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) bleiben von diesen Bestimmungen unberührt, eine Abfindung oder die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fortsetzungsklausel.

Rn 5 Bei einer GbR, die auf berufliche Qualifikation und/oder persönliche Verbindung beruht, wird regelmäßig eine Fortsetzungsklausel nach § 736 I vereinbart, die die Fortführung der GbR unter den verbliebenen Gesellschaftern und unter Ausschluss der Erben gegen Abfindung nach §§ 738–740 bewirkt (s §§ 738–740). Eine Fortführung mit den Erben ist durch eine Nachfolge- oder Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Einräumung von Versicherungsansprüchen und Versorgungsleistungen

Rz. 158 [Autor/Stand] Verpflichtet sich der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner zur Auszahlung einer Lebensversicherung oder Leibrente an einen Dritten, erwirbt der Begünstigte den Zahlungsanspruch unmittelbar nach Maßgabe der Vereinbarungen im Deckungsverhältnis (§ 330 Satz 1 BGB).[2] Gleiches gilt grundsätzlich nach § 330 Satz 2 BGB, wenn – häufig bei Vermögensübert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Von Todes wegen erworben.

Rn 20 Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält, wird ebenso wie das, was ihm in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Vermächtnisses zufällt, nach II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt und deshalb von einer Verbindlichkeit befreit wird (B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Zurückweisung des Erwerbs

Rz. 165 [Autor/Stand] Der Erwerber ist nicht gezwungen, die ihm von selbst angefallenen Vermögensvorteile zu behalten. Nach § 333 BGB kann er deshalb den Erwerb durch Zurückweisung beseitigen; ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung zurück wirkendes Gestaltungsrecht,[2] das durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versprechenden/Schuldner auszuü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Anrechten mit anderen Anrechten (Abs 3).

Rn 6 § 44 III 1 schreibt für die Fälle des Ruhens der Beamtenversorgung im Hinblick auf Renten aus anderen Versorgungssystemen eine sinngemäße Anwendung des II vor. In den Versorgungsausgleich fallende Renten, die zum Ruhen der Beamtenversorgung führen können, sind solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, einer berufsstä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 ErbStG (Satz 3)

Rz. 595 [Autor/Stand] Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH bestimmt, dass der (die) Erbe(n) eines Gesellschafters gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (haben), zählt der Abfindungsanspruch anstelle der (höherwertigen) Beteiligung des Erblassers zum Vermögensanfall i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der als Erwerb von Todes w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Sonstige vermögensrechtliche Beziehung.

Rn 42 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grds vererblich und gehen auf den Nachlass über. Zu nennen sind neben den Haupt- und Nebenpflichten auch die vorvertraglichen Pflichten (Oldbg VersR 98, 220), sowie Anwartschaftsrechte und Rechtsbeziehungen, die noch im Werden begriffen sind (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]). Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltende Vereinbarung.

Rn 5 Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2 § 18 gilt entsprechend. (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / gg) Vorab-Abschlag bei Familiengesellschaften mit langfristigen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen

Rz. 271 [Autor/Stand] In § 13a Abs. 9 ErbStG gewährt der Gesetzgeber eine besondere Steuervergünstigung für bestimmte Familiengesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften, nicht dagegen Einzelunternehmen) in Gestalt eines zusätzlich gewährten Verschonungsabschlags (sog. Vorab-Abschlag) auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Ein solcher Vorab-Abschla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grenzen zumutbarer Tätigkeit.

Rn 11 Eine Tätigkeit ist immer unzumutbar, wenn derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden (BGH FamRZ 13, 1558; 01, 350; Stuttg FamRZ 07, 400). Dies gilt für den Unterhaltsschuldner wie für den Unterhaltsgläubiger gleichermaßen. Übt der Gläubiger eine unzumutbare Tätigkeit aus, bleibt er bedürftig, wenn das erzielte un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerb einer Beteiligung (Satz 1)

Rz. 505 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG [2] gilt der Erwerb einer Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften als anteiliger Erwerb der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens. Umkehrschließend beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 ErbStG somit auf Beteiligungen an mitunternehmerischen Personengesellschaften i.S.d. § 97 Abs. 1 N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Kündigungsschutzklage.

Rn 46 § 42 II 1 GKG. Vierteljahresverdienst Höchstgrenze, innerhalb derer Schätzung nach § 3, anzusetzen gesamtes Arbeitsentgelt einschl Nebenleistungen (LAG Rheinl-Pf MDR 07, 1106) wie etwa 13. Monatsgehalt (LAG Hambg JurBüro 91, 373; LAG Köln MDR 94, 843) und Gratifikationen (LAG Ddorf JurBüro 90, 1153; aA LAG Köln BB 94, 1868), nicht aber Zuwendungen aus anderen Gründen a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelheiten.

Rn 6 Bei 2 Alt 1 muss die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Deckungsverhältnis (also zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger) liegen. Bei der Vermögens- und Gutsübernahme (2 Alt 2) kommt die Abfindung eines Dritten va in Betracht, wenn dieser möglicher Miterbe ist, insb weichende Geschwister des Versprechensempfängers. Bei der Übernahme eines Gewerbebetriebs hat s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 5 Es wird nicht die letztwillige Verfügung, die die Zuwendung enthält, durch den Verzicht aufgehoben. Er bewirkt nur, dass die Zuwendung an den Verzichtenden so nicht anfällt, als ob dieser beim Erbfall nicht gelebt hätte; sie wird gegenstandslos. § 2346 I 2 gilt analog (Staud/Schotten Rz 28). An die Stelle des Verzichtenden treten unmittelbar die berufenen Ersatzerben, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Unentgeltliche Betriebsübertragung

Rn. 1081 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil auf einen Rechtsnachfolger erfolgt nach § 6 Abs 3 EStG zu Buchwerten. Die unentgeltliche Übertragung grenzt sich somit gegenüber den beiden Realisierungshandlungen der Betriebsaufgabe dadurch ab, dass sie – im Vergleich zur Veräußerung – unentgeltlich und...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Erben als "Durchgangsunternehmer", DB 1992, 1312; Wacker/Franz, Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, BB Beilage 5/1993; Gebel, Die qualifizierte Nachfolgeklausel, BB 1995, 173; Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816; Tiedtke/Wälzholz, Ausschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Novierende Vereinbarung.

Rn 4 Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stellt (BGH FamRZ 14, 912; 14, 734). Der Schuldumschaffungswille muss eindeutig und möglichst im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck ko...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abfindungshöhe.

Rn 1 Ausgangspunkt für die Feststellung der Abfindungshöhe ist gem I der Ausgleichswert des noch ausgleichenden Anrechts, der zum Ehezeitende als Kapitalwert oder korrespondierender Kapitalwert nach § 47 bestanden hat. Zu ermitteln ist der Zeitwert. Wird die Abfindung nicht zeitnah zu dem Ehezeitende geltend gemacht, ist der weitere Wertzuwachs durch Aufzinsung zu berücksich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktivvermögen.

Rn 5 Das Vermögen besteht aus der Summe aller geldwerten Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Stichtag gehörten bzw bereits entstanden waren (BGH FamRZ 22, 425). Zum Stichtag vorhandene Forderungen gegen den anderen Ehegatten rechnen mit zum Anfangsvermögen. Diese Ansprüche müssen aber genau wie andere am Stichtag bereits entstanden sein, ohne dass es auf ihre Fälligkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insbes Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1).

Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietrecht – alle Formen des Erlöschens der Schuld vom Vertragsstatut beherrscht wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fruchtziehung, Abs 1.

Rn 2 Der Anspruch auf die Früchte ist ein schuldrechtlicher Anspruch des Teilhabers gegen die übrigen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft. Er betrifft lediglich die vorhandenen Früchte. Was darunter fällt, unterliegt den Verwaltungsentscheidungen der Gesamtheit der Teilhaber, §§ 744, 745. Der Anspruch aus § 743 I ist mehrheitsfest; er kann nur mit Zustimmung des Teilhabers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 1287 regelt in Ergänzung der §§ 1281, 1282 u 1284 (Ludwig DNotZ 92, 339, 348) die Wirkung der Leistung auf die wirksam verpfändete Forderung. Da diese erlischt (§ 362 I), fällt das Verpfändungsobjekt weg. An seine Stelle tritt grds der geleistete Gegenstand, an dem sich das Pfandrecht im Wege dinglicher Surrogation fortsetzt (1) bzw an dem der Pfandgläubiger eine Hypo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesellschafterinsolvenz.

Rn 7 Nach § 728 II begründet die Eröffnung (dazu Rn 2) eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters die Auflösung der GbR (auch der Innen-GbR). Zwingend sind das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters und die daraus resultierende Liquidation seines Anteils zu Gunsten der Insolvenzmasse des Gesellschafters. Dispositiv ist dagegen die Rechtsfolge der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ähnliche Verträge (Abs 1).

Rn 1 Unter ›ähnliche Verträge‹ (vgl auch § 1000 II ZPO und § 330 III InsO [Köln ZIP 00, 627]) fallen Rückkauf, Weiterverkauf, Tausch zweier Erbschaften, Schenkung (s II), Hingabe einer Erbschaft an Zahlungs statt (§ 364), die Verpflichtung, auf ein Nacherbenanwartschaftsrecht zu verzichten, der Vergleich zwischen Erbprätendenten, unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht eine Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Testamente.

Rn 1 Ein Abkömmling des Erblassers ist im Zweifel (vgl Ddorf ErbR 21, 423) als Repräsentant seines Stammes begünstigt (München ZErb 17, 199). § 2069 greift bei Wegfall eines (auch des einzigen, BayObLGZ 71, 386) Abkömmlings (§ 1589), nicht nur durch Tod (Ddorf ZEV 15, 549), sondern auch aus rechtlichen Gründen nach Errichtung der Verfügung (bei Tod vor Errichtung: § 2068) zB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ausnahme.

Rn 5 Sie steht in III: Aus wichtigem Grund soll der Geschädigte eine sofortige Kapitalabfindung verlangen können. Dagegen hat der Schuldner kein solches Wahlrecht, auch wenn er (etwa als Versicherer) an einer schnellen Abwicklung interessiert sein mag (s BGHZ 79, 187, 191). Bei Einigkeit ist aber jederzeit ein Abfindungsvergleich möglich und auch häufig. Rn 6 Als wichtiger Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. (2) 1Die Gesellschaf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Die früher vorherrschende Einheitstheorie

Rn. 2553 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die frühere Rspr basierte auf der sog Einheitstheorie, wonach im Grundsatz Erbfall und Erbauseinandersetzung eine rechtliche Einheit bildeten (BFH vom 07.10.1965, IV 346/61 U, BStBl III 1965, 666; BFH vom 29.05.1969, IV R 238/66, BStBl II 1969, 614; BFH vom 23.04.1971, IV 201/65, BStBl II 1971, 686; BFH vom 10.08.1972, VIII R 1/67, BStBl I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 22 Berechnung einer Abfindung abhängig von frühestmöglichem gesetzlichen Renteneintritt, der bei schwerbehinderten ArbN nach § 236a I 2 SGB VI früher liegt als bei nicht schwerbehinderten ArbN (BAG NZA 19, 1432 [BAG 16.07.2019 - 1 AZR 842/16]); Zulage bei bestimmten körperlichen Arbeiten, die Behinderte idR nicht ausüben können; sofern sie jedoch dem Ausgleich körperliche...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Nicht steuerlicher (privater) Bereich

Rn. 665 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Der Abgrenzung der Veräußerungskosten von laufenden BA ist die Frage nach der Abgrenzung der privaten von der betrieblichen oder beruflichen Sphäre vorgelagert (BFH v 31.03.2004, X R 66/98, BStBl II 2004, 830; BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99). Nach der Rspr des GrS ist bei wertender Betrachtungsweise eine Veranlassung durch ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1503 BGB – Teilung unter den Abkömmlingen.

Gesetzestext (1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre. (2) Das Vorempfangene kommt nach den fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert um ausbildungsbedingten A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen.

Rn 5 Maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist zunächst die Zweckbestimmung. Ein Geldbetrag, der zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, gehört zum Einkommen. Vermögen – und nicht Einkommen – der bedürftigen Partei ist auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGH FamRZ 04, 1633; BAG NJW 08, 1400). Vermögen sind Zahlungen aus Vermögensauseinandersetzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbteilsbestimmung.

Rn 2 Mitgezählt werden bei für jeden Berechtigten gesondert anzustellender abstrakter Berechnung alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, selbst wenn sie konkret enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurden oder die Erbschaft ausschlugen (1). Ihr Wegfall kommt dem Erben zu Gute (vgl Ddorf ZEV 08, 523, 524). Die Pflichtteilsquote ander...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO (Nr 3).

Rn 9 § 86 I Nr 3 FamFG nimmt die Regelung in § 794 ZPO in Bezug, wobei der Verweis aber nur für die in Nr 1 (gerichtliche Vergleiche) und die in Nr 5 (vollstreckbare Urkunden) erwähnten Titel Bedeutung erlangt (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 20). Einschränkende Voraussetzung ist zudem, dass der Vergleich bzw die Urkunde ein Verfahren betrifft, über dessen Gegenstand die Beteiligten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausscheiden und Anwachsung.

Rn 5 Nach § 738 I 1 führt das Ausscheiden des Gesellschafters zum Anwachsen seines Anteils am Gesellschaftsvermögen bei den übrigen Gesellschaftern. Diese Rechtsfolge ist anders als die übrigen Regelungen des § 738 zwingend. Soll das erfolgte Ausscheiden rückgängig gemacht werden, bleibt nur die Neuaufnahme des ausgeschiedenen Gesellschafters unter Einräumung seiner alten Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rückgabeanspruch gegen Dritten gem § 546 II.

Rn 12 Die Beendigung des Hauptmietverhältnisses lässt einen Untermietvertrag aufgrund der Verschiedenheit der Vertragsverhältnisse unberührt (Ddorf IMR 11, 443). Dennoch gewährt § 546 dem Vermieter gegen einen nicht am Mietvertrag beteiligten Dritten, dem der Mieter die Mietsache – zB durch Untervermietung – befugt oder unbefugt überlassen hat, einen schuldrechtlichen Rückga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Regelbeispiele Nr 1–6.

Rn 8 Die Nrn 1–6 regeln nicht abschließend (›insb‹), was zulässig ist (EuGH NZA 09, 305 – Age Concern England; BAG NZA 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]), nach Maßgabe von 1 und 2 kommen weitere Rechtfertigungen in Betracht (Rn 6, Rn 7). Die Rechtfertigung der Regelbeispiele ist auch an 1 und 2 zu messen (3: ›können‹; s.a. BAG NZA 19, 997 [BAG 19.02.2019 - 3 AZR 215/18...mehr