(1) 1Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für [Bis 31.12.2022: Strom aus ] Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf [Bis 24.02.2025: acht] Jahre besteht. 2Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. 3Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 [Bis 15.05.2024: und § 39i Absatz 5 ] der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins [Bis 15.05.2024: zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2023 [Bis 31.12.2022: 2021] bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt] .
(2) 1Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. 2Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem 42. [Vom 01.01.2023 bis 24.02.2025: 60.; Bis 31.12.2022: sechsunddreißigsten] Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. 4Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des 43. [Vom 01.01.2023 bis 24.02.2025: 61.; Bis 31.12.2022: siebenunddreißigsten] Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. 5Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.
(3) 1Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen. 2Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die zum Zeitpunkt des Gebotstermins gelten, in dem das Angebot für die Anlage abgegeben wurde [Bis 24.02.2025: die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2022 [Bis 31.12.2022: 2020] in Betrieb genommen worden sind], und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.
(4) 1Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. 2Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind
3Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung bescheinigt hat, dass die Anlage bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen war, und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat.
(5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. |
die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten Tag des 13. [Bis 24.02.2025: elften] Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss, |
1a. |
die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss, |
2. |
der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen
a) |
er Betreiber der Biomasseanlage ist, |
b) |
falls zutreffend, die Biomasseanlage eine bestehende Biomasseanlage ist, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen war und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer angeschlossen ist, und |
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2. |
der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen
a) |
er Betreiber der Biomasseanlage ist und [... |
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