Literatur

Dorau, Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerspeisung – Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 12.2.2009, V R 47/07, DStR 2009, 1570.Riegler/Riegler, Umsatzbesteuerung der Mittagsverpflegung in Schulen, UR 2012, 88.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 27.09.2007, Az: IV A 6 – S 7175/07/0003, BStBl I 2007, 768.

BMF vom 02.07.2008, Az: IV B 9 – S 7183/07/10001, BStBl I 2008, 690.

BMF vom 26.01.201, Az: III C 3 – S 7181/13/10001, BStBl I 2017, 175.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 4.23.1.

MwStSystRL: Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, i, o, Abs. 2, Art. 133, 134.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck/Historie

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Befreiungsvorschrift soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugutekommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen, vgl. Urteil des BFH vom 12.02.2009, Az: V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677.

 

Rz. 2

Eine Vorgängervorschrift zur Umsatzsteuerbefreiung der Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen für Jugendeinrichtungen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken findet sich bereits im UStG des Jahres 1919 (BGBl I 1919, 373). Die Steuerbefreiung beruht – mit Unterbrechung der Jahre 1934 bis 1950 – im Wesentlichen auf der Neufassung des § 4 Nr. 13 UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30.07.1952 (BGBl I 1952, 393), wurde u. a. durch das UStG 1980 übernommen (BStBl I 1979, 654) und zuletzt bis 31.12.2007 unverändert fortgeführt. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 4 Nr. 23 UStG in Folge der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 07.09.1999, Rs. C-216/97, Gregg, UR 1999, 419) um das Wort "Personen" gekürzt; der Begriff der Einrichtungen umfasst danach auch natürliche Personen, was eine gesonderte Nennung der "Personen" entbehrlich machte. Darüber hinaus wurde § 4 Nr. 23 UStG um einen Satz 4 ergänzt, wonach die Sätze 1 bis 3 nicht gelten, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird.

1.2 Europarechtliche Grundlagen

 

Rz. 3

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL, wobei eine eigentliche Umsetzung von EG-Recht nicht stattgefunden hat, sondern der nationale Gesetzgeber die bei Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie bereits vorhandene Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG unverändert fortgeführt hat. Laut Begründung des Entwurfs zum Umsatzsteuergesetz 1979 (BT-Drucks. 8/1779, 35) werden "die Vorschriften unverändert aus § 4 Nr. 22 bis 26 UStG 1973 übernommen. Die Nummern 22 bis 25 beruhen auf Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben h, i und m, Nummer 26 auf der Protokollerklärung zu Artikel 4 der 6. Richtlinie".

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen.

Darüber hinaus befreien die Mitgliedstaaten nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG fallen grundsätzlich auch damit verbundene Nebenleistungen. Allerdings schränkt Art. 134 MwStSystRL diesen Grundsatz dahingehend ein, dass die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen dann ausgeschlossen ist, wenn sie für die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind und im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.

Nach Art. 136 Buchst. a der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die u. a. ausschließlich für eine auf Grund des Art. 132 der MwStSystRL von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat.

Schließlich ist nach Art. 137 MwStSystRL eine Option zur Steuerpflicht für die nach Art. 132 MwStSystRL steuerfreien Umsätze nicht vorgesehen.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 4 Nr. 23 UStG begünstigte Unternehmer sind Einrichtungen. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 4 Nr. 23 UStG in Folge der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 0...

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