Literatur

Alvermann/Wollweber, Der Anspruch auf Erteilung einer USt-Identifikationsnummer, UStB 2009, 261.

Becker/Kurzenberger, Die Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Wandel der Zeit, UStB 2010, 211.

Herpoldsheimer, So fragen Sie die USt-IdNr. praxisgerecht und sicher ab, ASR 2/2016, 6.

Meyerhuber, EU-Mitgliedstaaten müssen Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer garantieren, ASR 1/2014, 5.

Tausch, Anmerkungen zu BFH, Urteil vom 23.9.2009, II R 66/07, Recht auf Erteilung einer Steuernummer, UVR 2010, 129.

Weber, Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, UVR 2010, 139.

Weimann, Gelangensbestätigung, 1. Aufl. Planegg bei München 2014.

Weimann, Zwischenzeitlich ungültig gewordene USt-IdNr. – Steuerbefreiung bleibt erhalten, AStW 2016, 771.

Weimann/Eichmann, Umsatzsteuer-(Sonder-)prüfungen/Prüfungen der Finanzverwaltung souverän bestehen, 1. Aufl. 2003.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 11.01.1993, Az: IV A 1 – S 7427c – 39/92, Bestätigung von USt-Identifikationsnummern, die in der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; hier: Gesonderte Speicherung von Name und Anschrift des Inhabers einer USt-Identifikationsnummer, die er im innergemeinschaftlichen Handel verwendet, beim Bundesamt für Finanzen für Zwecke des Bestätigungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten (sog. Euro-Adresse), BStBl I 1993, 167.

BMF vom 27.10.1995, Az: IV C 9 – S 7420 – 186/95, Verfahrensbeschreibung USt-Kontrollverfahren, SIS 960128

BMF vom 01.07.2010, Az: IV D 3 – S 7420/07/10061 :002 (2010/0511294), BFH vom 23.09.2009 – II R 66/07 – (BStBl II 2010, 712); Anspruch natürlicher Personen auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke, BStBl I 2010, 625.

OFD Düsseldorf, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 24/2005 vom 04.11.2005, DB 2005, 2663.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 27a.1.

MwStSystRL: Grund 15 vor Art. 1, Art. 213 ff.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die USt-IdNr. ist "das" zentrale Kontrollinstrument für die Umsatzbesteuerung des i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

1.1.1 Bedeutung für Warenlieferungen

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ohne die USt-IdNr. wäre eine vereinbarungsgemäße Besteuerung des i. g. Handels nicht möglich. Derzeit gilt für die Umsatzbesteuerung grundsätzlich noch das Bestimmungslandprinzip. Die i. g. gelieferten Waren verbleiben im Ursprungsland umsatzsteuerfrei, sofern der Unternehmer nachweisen kann, dass diese Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelangten (§§ 4 Nr. 1a, 6a UStG – i. g. Lieferung). Der Lieferant muss die USt-IdNr. des Kunden neben dem Abnehmer- bzw. Verbringensnachweis in seinen Unterlagen aufbewahren. Der Kunde hat in seinem Ansässigkeitsstaat die an ihn getätigte i. g. Lieferung als i. g. Erwerb der USt (Erwerbsteuer) zu unterwerfen (§ 1a UStG – i. g. Erwerb). Sofern der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die geschuldete Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dieses System beinhaltet einen erheblichen Kontrollbedarf, um eine missbräuchliche Verwendung zu erschweren.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Um im Zusammenhang mit der Besteuerung des i. g. Erwerbs Steuerausfälle zu vermeiden, besteht ein besonderes i. g. Kontrollverfahren (BMF vom 27.10.1995, Az: IV C 9 – S 7420 – 186/95, UR 1995, 495 – MIAS; vgl. dazu Weimann/Eichmann, Umsatzsteuer-(Sonder-)prüfungen, Kap. 34).

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dieses Verfahren ermöglicht innerhalb der EU einen Informationsaustausch über i. g. Warenbewegungen sowohl auf elektronischer als auch auf klassischer Ebene. Innerhalb dieses Kontrollsystems kommt der USt-IdNr. eine besondere Bedeutung zu. In Deutschland unterscheidet sich die USt-IdNr. von der Steuernummer; in anderen EG-Staaten sind Steuernummer und USt-IdNr. identisch.

1.1.2 Bedeutung für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ab dem 01.01.2010

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch die Neuregelung der Dienstleistungen zum 01.01.2010 ("Mehrwertsteuer-Paket 2010") erlangt die USt-IdNr. Bedeutung für die neuen i. g. Dienstleistungen (vgl. § 3a Rn. 8).

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 27a UStG wurde als zentrale Vorschrift für die Kontrolle der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt (vgl. Rn. 1 ff.) zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Folgezeit wurde die Befugnis des BfF/BZSt zur Be- und Verarbeitung bzw. Weitergabe der Daten ausgeweitet. Insbesondere ist seit dem 01.08.2002 die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt zulässig (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes vom 26.07.2002, BGBl I 2002, 2867). Nach der Neuregelung dürfen die von den Landesfinanzbehörden dem BfF/BZSt übermittelten, für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Angaben auch für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a Statistikregistergesetz verarbeitet oder genutzt werden. Diese Ergänzung der Vorschr...

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