1 Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die tschechische Mehrwertsteuer ist seit dem Jahr 1993 eine Mehrwertsteuer nach dem System der Netto-Allphasenumsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug. Der Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union ("EU") am 01.05.2004 brachte der tschechischen Rechtsordnung viele Änderungen. Als Anpassung an die 6. Mehrwertsteuer-RL Nr. 77/388/EWG ("6. Richtlinie") wurde im Bereich des Umsatzsteuerrechts das neue Mehrwertsteuergesetz Nr. 235/2004 Sb. ("MWStG") beschlossen, welches mit 01.05.2004 in Kraft getreten ist. Das neue Gesetz wurde seit Inkrafttreten bereits mehrfach novelliert, das letzte Mal zum 01.07.2017.

 

Rz. 2

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In Tschechien gibt es bis jetzt keine offiziellen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Mehrwertsteuer. Verbindliche Auskünfte ("rulings") werden außer im Zusammenhang mit der Feststellung des anzuwendenden Steuersatzes (vgl. Rn. 59) und der Feststellung der Anwendbarkeit des inländischen reverse charge bei Lieferung von bestimmten Gebrauchtmaterialien, Schrott etc. (vgl. Rn. 67) nicht erteilt. Die Generalfinanzdirektion veröffentlicht seine Erläuterungen und weitere Informationen zur praktischen Anwendung des MWStG auf seinen Webseiten (www.financnisprava.cz). Viele Unklarheiten werden im Rahmen der Gespräche zwischen der tschechischen Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion erörtert. Die Ergebnisse sowie die auf den Webseiten veröffentlichten Informationen sind rechtlich nicht bindend; sie sollten jedoch im Allgemeinen von der Finanzverwaltung eingehalten werden.

1.2 Geltungsbereich (§ 3 MWStG)

 

Rz. 3

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Der territoriale Geltungsbereich des MWStG erstreckt sich auf das Inland, in demselben Sinne, wie dieser im Handelsgesetzbuch bestimmt wurde. Gem. § 3 MWStG werden für Zwecke dieses Gesetzes verstanden:

  • unter dem "Inland" das Gebiet der Tschechischen Republik,
  • unter einem "Drittland" ein Gebiet außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft und
  • unter dem "Gebiet der Europäischen Gemeinschaft" das durch Art. 5 der MWSt-RL (RL 2006/112/EG) festgelegte Gebiet.

2 Steuerpflichtige Person (§§ 5, 5a–5c, 6, 6b–e MWStG)

 

Rz. 4

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Steuerpflichtige Personen sind natürliche und juristische sowohl in- als auch ausländische Personen, die selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (Unternehmer). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur steuerpflichtige Personen hinsichtlich bestimmter, im Gesetz aufgezählter wirtschaftlicher Tätigkeiten.

 

Rz. 5

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Unter dem Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" versteht man jede gewerbliche, freiberufliche oder jede andere Tätigkeit, die selbständig und nachhaltig ausgeübt wird. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist dabei nicht maßgeblich. Auch eine nachhaltige Nutzung von immateriellem und materiellem Vermögen zwecks Erwerbs von Einnahmen, d. h. auch die Übertragung und Vermietung von Immobilien, die durch Gesetz von der Steuer befreit sind, ist als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen und wird in den Umsatz eingerechnet.

 

Rz. 6

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Arbeitnehmer oder Personen, die ihre Einkünfte als Einnahmen aus unselbständiger Arbeit versteuern, sind keine steuerpflichtigen Personen. Dies betrifft z. B. auch Geschäftsführer, die aufgrund eines sog. "Vertrages über die Ausübung einer Funktion" tätig sind, falls sie keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (obwohl dies vom Höchstgericht zuletzt als im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben beurteilt wurde).

 

Rz. 7

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Seit 01.01.2008 ist es möglich, dass mehrere verbundene Personen mit Sitz oder fester Niederlassung in Tschechien als sog. Gruppe zur Steuer registriert werden und dadurch gemeinsam eine steuerpflichtige Person bilden. Weitere Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe ist die Verbundenheit aller Gruppenmitglieder über Kapital (mindestens 40 % des Kapitals oder der Stimmrechte einzelner Gruppenmitglieder liegen direkt oder indirekt bei derselben Person) oder über die Geschäftsleitung (Personenidentität in der Geschäftsleitung durch mindestens eine Person). Dabei wird ein Gruppenmitglied als vertretendes Mitglied registriert, das dann für die Gruppe handelt. Alle Gruppenmitglieder sind für die Verpflichtungen gesamtschuldnerisch haftbar (vgl. Rn. 110 ff.).

 

Rz. 8

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Steuerpflichtige Personen mit Sitz im Inland sind, sofern sie die gesetzlich vorgesehene Höhe des Umsatzes (1.000.000 CZK, d. h. ca. 40.000 EUR) innerhalb von zwölf unmittelbar aufeinander folgenden Monaten nicht überschreiten, von der Mehrwertsteuer befreit ("Kleinunternehmer"). Nicht registrierte Steuerpflichtige sind nicht Steuerzahler i. S. d. MWStG, dürfen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und haben daher auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Sie können jedoch für eine freiwillige MWSt-Registrierung optieren, wodurch sie dann zum Steuerzahler werden.

 

Rz. 9

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Eine zur Steuer registrierte Person wird im MWStG und im folgenden Text als "Steuerzahler" bezeichnet. Hiervon zu unterscheiden sind ...

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