Literatur

Barrero/Francés, Spain Value Added Tax, IBFD 2017.

Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2017.

Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD.

1 Einführung

 

Rz. 1

Spanien ist der Europäischen Union zum 01.01.1986 beigetreten. Die Einführung der Umsatzsteuer war eine Voraussetzung für den EU-Beitritt und wurde durch das Gesetz 30/1985 vom 02.08.1985 umgesetzt.

Durch die Abschaffung der Grenzen und Kontrollen zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wurde ein neues Umsatzsteuergesetz erforderlich. Mit dem Gesetz 37/1992 (Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido, LIVA) wurden Regelungen zur Behandlung innengemeinschaftlicher Transaktionen sowie zur Zusammenarbeit mit den Finanzverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten geschaffen. Ferner erfolgte im Zuge der Harmonisierung eine Anpassung der Steuersätze.

Weitere wesentliche Bestandteile des spanischen Umsatzsteuerrechts sind die Königlichen Erlasse und Behördenrundschreiben.

2 Bezeichnung der Steuer

 

Rz. 2

Die spanische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet in spanischer Sprache "Impuesto sobre el Valor Añadido" (IVA). Wörtlich ins Deutsche übersetzt entspricht dies dem Begriff "Mehrwertsteuer".

3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet

3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet umfasst neben dem spanischen Festland auch die Balearischen Inseln. Die Kanarischen Inseln sowie die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind hingegen nicht Teil des spanischen Erhebungsgebietes (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).

Die Kanarischen Inseln verfügen über ein eigenständiges Umsatzsteuersystem, das im Wesentlichen den lokalen Endverbrauch besteuert. Gleiches gilt für Ceuta und Melilla. Diese Gebiete gehören aus Sicht der EU umsatzsteuerlich zum Drittlandsgebiet.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in Spanien von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar (vgl. Art. 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 5

Lieferungen sind definiert als Übertragung körperlicher Gegenstände oder unbeweglichen Vermögens. Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 68 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR. Wird auf diese verzichtet, bindet die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Spanien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Spanien nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Darüber hinaus gelten unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbrachte Leistungen als steuerpflichtige Leistungen (vgl. Art. 9 und 12 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin zahlreiche Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 69 Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben) (vgl. Art. 70 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, sind nicht umsatzsteuerbar. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers unverändert fortsetzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Erwerber nachweist, dass er die erworbenen Gegenstände ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt (vgl. Art. 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Spanien (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die aussch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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