1 Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die slowakische MwSt ist eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Eine systematische Anpassung des slowakischen MwStG an die 6. EG-RL (jetzt: MwStSystRL) erfolgte im Zusammenhang mit dem Beitritt der Slowakei zur EU mit 01.05.2004. Das slowakische MwStG wird darüber hinaus jedes Jahr durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen abgeändert bzw. ergänzt. Im Jahr 2012 wurde eine umfangreiche Novelle des MwStG verabschiedet, deren Hauptziel die Bekämpfung der Steuerhinterziehung im MwSt-Bereich ist. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Einführung der Sicherheit bei einer MwSt-Registrierung, Aufhebung der MwSt-Registrierung infolge Nichterfüllung von Pflichten, Haftung für Steuer aus der Vorstufe und Verschärfung der Bedingungen für die Geltendmachung der Befreiung bei grenzüberschreitenden Lieferungen.

 

Rz. 2

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Die aktuell geltende Fassung des MwStG Nr. 222/2004 Slg. ist im Internet unter www.finance.gov.sk bzw. www.financnasprava.sk in slowakischer und in englischer Sprache veröffentlicht. Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Gültigkeit werden in den Erlässen des Ministeriums für Finanzen und der Obersten Finanzbehörde behandelt, welche im Internet unter www.financnasprava.sk bzw. www.drsr.sk abrufbar sind. Für individuelle Sachverhalte können die Steuerpflichtigen eine unverbindliche Anfrage an das Ministerium für Finanzen und an die Oberste Finanzbehörde stellen. Mit dem 01.09.2014 können in bestimmten Fällen (bestimmte Sachverhalte) auch verbindliche Anfragen gestellt werden. Die Antwort ist gebührenpflichtig und ausschließlich für die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung rechtlich verbindlich. Der Steuerpflichtige kann bei Zweifeln die Antwort beim Gericht in Frage stellen. Seit dem 01.01.2018 sind alle im Handelsregister bzw. Gewerberegister registrierten Personen oder deren Vertreter verpflichtet, mit der Finanzverwaltung ausschließlich auf elektronischem Wege zu kommunizieren. Das Finanzamt kommuniziert mit den Steuerzahlern weiterhin in Papierform.

1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 3

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Der territoriale Geltungsbereich des MwStG erstreckt sich auf das Inland. Inland ist gem. § 2 Abs. 2 MwStG das Gebiet der Slowakischen Republik.

2 Steuerpflichtige Person (§§ 2 ff. dUStG)

 

Rz. 4

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Als steuerpflichtige Person wird jede Person, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Rücksicht auf den Zweck oder die Ergebnisse dieser Tätigkeit ausübt, behandelt.

 

Rz. 5

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Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" (weiterhin nur "unternehmerische Tätigkeit") wird als jede Tätigkeit definiert, aus der Einkünfte erzielt werden und die die Tätigkeit von Erzeugern, Händlern und Dienstleistungslieferanten, einschließlich der Förder-, Bau- und Landwirtschaftstätigkeit, einer freiberuflichen Tätigkeit, kreative geistige Tätigkeit und Sporttätigkeit einschließt. Als unternehmerische Tätigkeit gilt auch die Nutzung des materiellen und immateriellen Vermögens zum Zweck der Erzielung der Einkünfte aus diesem Vermögen.

 

Rz. 6

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Der Begriff "Selbständigkeit" ist negativ abgegrenzt. Er betrifft das Innenverhältnis zwischen einer natürlichen Person und ihrem Auftraggeber auf Grund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, Staatsbedienstetenverhältnisses, Dienstverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses, wenn die natürliche Person verpflichtet ist, den Weisungen oder Aufträgen zu folgen.

 

Rz. 7

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Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten nicht als steuerpflichtige Personen, wenn sie im Rahmen ihrer Haupttätigkeit handeln, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zahlungen entgegennehmen, es sei denn, dass durch diese Tätigkeit der wirtschaftliche Wettbewerb verzerrt wird oder verzerrt werden kann.

 

Rz. 8

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Bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge gilt jede Person als steuerpflichtige Person.

 

Rz. 9

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Nach der Registrierung zur MwSt wird die steuerpflichtige Person zum Steuerzahler (registrierter Steuerpflichtiger).

3 Steuerbare Umsätze (§§ 1 ff. dUStG)

 

Rz. 10

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Umsätze, die der slowakischen MwSt unterliegen (steuerbare Umsätze), sind

  • Lieferungen von Waren,
  • Lieferungen von sonstigen Leistungen bzw. Dienstleistungen,
  • die Einfuhr und
  • der i. g. Erwerb.

3.1 Lieferungen von Waren (§§ 3 ff. dUStG)

 

Rz. 11

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Unter einer Lieferung versteht das MwStG die Lieferung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, bei dem es zur Änderung des Eigentumsrechts kommt, sowie die Lieferung eines Bauwerkes oder seines Teiles auf Grund eines Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages.

 

Rz. 12

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Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Steuerzahler (Entnahmeeigenverbrauch)

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf seines Personals oder
  • für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (17,00 EUR/St.) und Warenmuster.

3.2 Lieferungen von sonstigen Leistungen (§§ 3 ff. dUStG)

 

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Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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