Literatur

De Boer, Netherlands Value Added Tax, IBFD 2017.

Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2017.

Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD 2017.

1 Einführung

 

Rz. 1

Die Niederlande gehören zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Union. Das niederländische Mehrwertsteuergesetz ist zum 01.01.1969 in Kraft getreten. Mit Einführung der 6. EG-Richtlinie wurde es an diese angepasst und hat sich seitdem mit dem EU-Recht fortentwickelt.

Die gesetzlichen Vorschriften für die Umsatzsteuer finden sich in den Niederlanden

  • im Mehrwertsteuergesetz (Wet op de omzetbelasting)
  • im Durchführungserlass (Uitvoeringsbesluit omzetbelasting)
  • im Beschluss über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs (Besluit uitsluiting aftrek omzetbelasting)

    sowie

  • in der Durchführungsverordnung Umsatzsteuer (Uitvoeringsbeschikking omzetbelasting).

Weiter basiert das niederländische Umsatzsteuersystem unmittelbar auf den verbindlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung der EU vom 15.03.2011 (Nr. 282/2011), da diese bis dato nicht in ein nationales Gesetz überführt wurden.

2 Bezeichnung der Steuer

 

Rz. 2

Die niederländische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet in niederländischer Sprache "omzetbelasting". Wörtlich ins Deutsche übersetzt entspricht dies dem Begriff "Umsatzsteuer". Gebräuchlich ist weiterhin der Begriff "belasting over de toegevoegde waarde" (BTW), was übersetzt "Mehrwertsteuer" bedeutet.

3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet

3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs der Niederlande.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in den Niederlanden von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Lieferungen sind definiert als die Übertragung des Rechts, über körperliche Gegenstände oder unbewegliches Vermögen als Eigentümer zu verfügen (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz). Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR. Wird auf diese verzichtet, bindet die Entscheidung den Lieferer für mindestens 2 Jahre. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel (vgl. Art. 5a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 7

Ebenfalls in den Niederlanden steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in den Niederlanden nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Darüber hinaus gelten unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbrachte Leistungen als steuerpflichtige Leistungen. Dies gilt weder für Geschenke mit einem geringen Wert noch für Warenmuster (vgl. Art. 3 und 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 6 Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, vgl. Art. 6b Mehrwertsteuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, vgl. Art. 6c Mehrwertsteuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, vgl. Art. 6g Mehrwertsteuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, vgl. Art. 6f Mehrwertsteuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, vgl. Art. 6d Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung eines ganzen Betriebs oder einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, unabhängig davon ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 37d Mehrwertsteuergesetz). Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch in der Übertragung sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft oder in der Übertragung mehrerer vermieteter Immobilien bestehen. Ob die Übertragung einer einzelnen vermieteten Immobilie eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, ist aus niederländischer Sicht dagegen zweifelhaft.

Der Erwerber muss die Tätigkeit des Veräußerers fortsetzen. Nach niederländischem Recht ist es jedoch nicht erforderlich, dass er die Tätigkeit ...

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