Literatur

Wersand/Braquet, Luxembourg Value Added Tax, IBFD 2017.

Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2017.

Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD 2017.

1 Einführung

 

Rz. 1

Luxemburg gehört zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Union. Das luxemburgische Mehrwertsteuergesetz basiert daher auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Dabei wurde das erste Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung zum 01.01.1970 eingeführt und ersetzte die bestehende Umsatzsteuer.

2 Bezeichnung der Steuer

 

Rz. 2

Die luxemburgische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet "Taxe sur la valeur ajoutée" (TVA). Wörtlich ins Deutsche übersetzt entspricht dies dem Begriff "Mehrwertsteuer".

3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet

3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in Luxemburg von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragungen von Strom, Kälte und Wärme (vgl. Art. 9 und Art. 11 Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf gilt als Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 14 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Luxemburg steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Für Reihengeschäfte regelt Art. 10 Mehrwertsteuergesetz, dass es sich umsatzsteuerlich um mehrere Lieferungen handelt.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz). Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Geschenke mit einem geringen Wert sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze ist gesetzlich nicht festgelegt.

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 9 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Luxemburg. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden.

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem luxemburgischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des luxemburgischen Rechts. Ebenso unterliegen Einfuhren von Waren aus Drittstaaten nach Luxemburg der Umsatzsteuer.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Luxemburg seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten besteht die Möglichkeit, für entsprechende Umsätze die Sonderregelung zu nutzen, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und dort sämtliche Umsätze zu melden.

 

Rz. 16

In Luxemburg ansässige Unternehmer, die eine Umsatzgrenze von 30.000 EUR nicht übertreffen, können als Kleinunternehmer besteuert werden (vgl. Art. 57 Mehrwertsteuergesetz). Falls sie diese Möglichkeit nutzen, schulden sie keine Umsatzsteuer, haben jedoch auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf das Kalenderjahr. Ein gesonderter Antrag auf die Kleinunternehmerbesteuerung ist nicht erforderlich, doch kann ei...

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