Literatur

Taipalus, Finland Value Added Tax, IBFD 2017.

Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2017.

Inoffizielle Übersetzung des Mehrwertsteuergesetzes, IBFD 2017.

1 Einführung

 

Rz. 1

Finnland ist seit dem 01.01.1995 Mitglied der Europäischen Union. Das finnische Mehrwertsteuergesetz basiert daher auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Ein erstes Umsatzsteuergesetz wurde bereits 1941 eingeführt. Mit Wirkung zum 01.06.1994 fand der Wechsel zu einem Mehrwertsteuersystem statt, das dann im Zuge des EU-Beitritts angepasst wurde.

2 Bezeichnung der Steuer

 

Rz. 2

Die finnische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet "Arvonlisävero".

3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet

3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Finnland ohne die Provinz der Aland-Inseln (Ahvenanmaa). Diese Provinz gehört allerdings zum Zollgebiet Finnlands und der Europäischen Union.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in Finnland von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 63 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 63a Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Finnland steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Finnland nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Geschenke mit einem Wert von maximal 35 EUR sind keine unentgeltlichen Wertabgaben (nicht gesetzlich definiert, aber nach einem Schreiben der Finanzbehörden aus dem Jahr 2009).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 65 Mehrwertsteuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, Art. 67 Mehrwertsteuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, Art. 68 Mehrwertsteuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, Art. 69c Mehrwertsteuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, Art. 69e Mehrwertsteuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, Art. 69d Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 19a Mehrwertsteuergesetz). Voraussetzung ist ein Vorsteuerabzugsrecht des Übernehmers. Besteht dieses nur anteilig, ist nur ein Anteil der Übertragung nicht umsatzsteuerbar.

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Finnland. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden.

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem finnischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des finnischen Rechts. Schließlich sind Einfuhren von Waren von außerhalb der Europäischen Union in Finnland umsatzsteuerbar.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Finnland seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten besteht die Möglichkeit, für entsprechende Umsätze die Sonderregelung zu nutzen, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und dort sämtliche Umsätze zu melden.

 

Rz. 16

In Finnland ansässige Unternehmer, die eine Umsatzgrenze von 10.000 EUR nicht übertre...

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