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Italien hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 34 Erlass 633/1972). Begünstigte Landwirte unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Hierzu können auch Fischer, Fischzüchter, Froschzüchter, Muschelzüchter und Forstwirte gehören.

Bei einem Umsatz von maximal 7.000 EUR ist das Umsatzsteuersystem auf die Landwirte nicht anwendbar (ähnlich einer Kleinunternehmerregelung).

Andernfalls unterliegen die Ausgangsumsätze einem Sondersteuersatz ohne Zahlungspflicht, d. h. dieser Betrag steht ihnen als fiktiver Vorsteuerabzug zu. Zugleich entfällt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen.

Ein Antrag zur Regelbesteuerung ist möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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