Rz. 38

In den Niederlanden bestand bis zum 31.12.2017 eine Pauschalbesteuerung für bestimmte Landwirte. Landwirte, die der Pauschalbesteuerung unterlagen, durften weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen noch Vorsteuer in Abzug bringen. Da die Eingangsumsatzsteuer somit einen Kostenfaktor darstellte und faktisch über den Verkaufspreis vom Kunden getragen wurde, durfte der Kunde, sofern er Unternehmer war, zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung die durchschnittliche Vorsteuerbelastung auf Waren, die er von einem pauschal besteuerten Landwirt erwarb selbst als Vorsteuer in Abzug bringen. Die durchschnittliche Vorsteuerbelastung betrug letztlich 5,4 % des Veräußerungspreises (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz).

Zum 01.01.2018 wurde die Sonderregelung für Landwirte ersatzlos gestrichen. Für die Über­gangszeit gelten besondere Regelungen bezüglich der Vorsteuerberichtigung aus Investitionsgütern (vgl. grundsätzlich Abschnitt 11.3).

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