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Griechenland hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung kann angewendet werden, wenn ein Landwirt mit Produkten aus eigenem Betrieb (was gepachtete Flächen einschließt) im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 15.000 EUR erzielt und er Subventionen von weniger als 5.000 EUR erhalten hat.

Diese Landwirte unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Sie schulden keine Ausgangsumsatzsteuer und erhalten einen pauschalen Vorsteuerabzug, grundsätzlich in Höhe von 6 % der Umsätze. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz definiert, welche Unternehmer als Landwirte im Sinne der Norm gelten. Dabei sind Tierzucht und Fischzucht einschließlich Fischfang ebenfalls begünstigte Tätigkeiten.

Allerdings ist die Pauschalbesteuerung von weiteren Bedingungen abhängig. Ausgeschlossen sind Landwirte, die ihren Betrieb in einer Gesellschaft oder Kooperative führen, solche, die ihre Produkte weiterverarbeiten, solche, die aus anderen Gründen zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, und solche, die Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen bewirken. Anlage IV zum Mehrwertsteuergesetz führt Produkte und Leistungen auf, die von der Pauschalbesteuerung erfasst werden.

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