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Litauen hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 97 ff. Mehrwertsteuergesetz). Sie erfasst Landwirte, die folgende Bedingungen erfüllen: Registrierte Farm, die nicht die gesetzlich vorgesehene Maximalgröße (aktuell: sieben Hektar) überschreitet, Umsatz maximal 45.000 EUR in einem 12-Monats-Zeitraum der Vergangenheit, bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. Anlage 1 zum Mehrwertsteuergesetz, einschließlich diverser verarbeitender Tätigkeiten oder Dienstleistungen wie Unkrautbekämpfung, Vermietung von Landmaschinen).

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer von 6 % berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

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