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Irland hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt. Begünstigte Landwirte unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Auf ihre Ausgangsumsätze gilt ein Sondersteuersatz von 5,4 % ohne Zahlungspflicht (vgl. Art. 86 Mehrwertsteuergesetz), d. h. dieser Betrag steht ihnen als fiktiver Vorsteuerabzug zu. Zugleich entfällt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen.

Art. 2 und Art. 4 Mehrwertsteuergesetz definieren in Verbindung mit Anhang VII und Anhang VIII, welche Unternehmer als Landwirte im Sinne der Norm gelten und was steuerbegünstigte Tätigkeiten sind. Dabei sind Tierzucht und Fischzucht einschließlich Fischfang ebenfalls begünstigte Tätigkeiten. Wenn Landwirte im Betrieb genutzte Maschinen verkaufen, ist dies unschädlich. Für andere Lieferungen oder Dienstleistungen sind die Umsatzschwellen von 37.500 EUR bzw. 75.000 EUR (vgl. Kleinunternehmer, siehe Art. 4 Mehrwertsteuergesetz) in einem fortlaufenden 12-Monats-Zeitraum zu betrachten. Überschreitet der Landwirt diese, verliert er die Begünstigung. In Bezug auf Einkünfte aus Zucht und Ausbildung von Rennpferden gilt die Grenze von 37.500 EUR.

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