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Polen hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 115 Mehrwertsteuergesetz). Dabei definiert das Mehrwertsteuergesetz nicht den Begriff des Landwirts. Allerdings ist die Regelung nicht nur auf landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produkte aus dem Feld- und Waldbau, sondern auch auf Viehzucht und Fischerei anwendbar. Schedule 2 zum Mehrwertsteuergesetz zählt begünstigte Produkte auf.

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer von 7 % berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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