Rz. 40

Landwirte, die verschiedene Voraussetzungen erfüllen, sind von den normalen umsatzsteuerlichen Vorschriften mit Ausnahme derjenigen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr sowie der Anwendung des reverse charge Verfahrens bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers befreit.

Unter anderem darf der Umsatz 250.000 EUR nicht überschreiten. Weiter darf der Landwirt seine Aktivitäten weder in Form einer Handelsgesellschaft noch in Form einer Genossenschaft betreiben.

Nach der spanischen Sonderregelung kann der Landwirt keine Vorsteuer in Abzug bringen. Als Ausgleich dafür erhält er jedoch von seinem Kunden, sofern dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, zusätzlich zum Verkaufspreis einen Aufschlag von 12 % (land- und forstwirtschaftliche Produkte) bzw. 10,5 % (Fisch und Tierzucht). Dieser Ausgleich kann vom Kunden als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Verkauft der Landwirt seine Ware in das EU-Ausland oder in das Drittland, so erhält er den Ausgleich von der spanischen Steuerverwaltung.

Auf die Sonderregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht gilt dann für mindestens drei Kalenderjahre.

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