Rz. 64

Im Falle einer Entgeltsvereinnahmung vor Leistungsausführung muss eine Anzahlungsrechnung am Tag des Zahlungseinganges ausgestellt werden bzw. spätestens bis zur Frist für die Abgabe der MwSt-Erklärung für den jeweiligen Monat, falls bis dann keine ordentliche Rechnung ausgestellt worden ist. Die Anzahlungsrechnung muss alle Bestandteile wie eine Rechnung beinhalten, der einzige Unterschied besteht darin, dass auch das Datum der erhaltenen Zahlung anzugeben ist.

 

Rz. 65

Wenn nach Ausführung der Leistung eine Schlussrechnung ausgestellt wird, ist darin auf den in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Umfang der bereits erbrachten Leistung und MwSt hinzuweisen.

 

Rz. 66

Im Fall des i. g. Erwerbs und der i. g. Lieferung brauchen keine Anzahlungsrechnungen ausgestellt werden (doch aber für Leistungen).

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